Aufschiebend bedingter Kaufvertrag

  • Bekomme zeitgleich eingegangene Anträge auf Eintragung einer Grundschuld im Rang vor der Auflassungsvormerkung (mit Rangvorbehalt)vorgelegt.

    Im Kaufvertrag ist der Satz enthalten: " Der Notar weist die Ersch darauf hin, dass die Wirksamkeit dieses Vertrags davon abhängig ist, dass der Werkvertrag über die Errichtung des beabsichtigten Reihenhauses notariell beurkundet worden ist....Die Parteien sind sich im übrigen einig, dass der Bestand und die Abwicklung des Werkvertrags keinen Einfluss auf diesen Vertrag haben soll..."

    Da ja auch die Auflassung in dem aufschiebend bedingten Kaufvertrag geschlossen wurde (ist jetzt noch nicht mein Problem) und der der Vormerkung zu Grunde liegende Anspruch ja möglicherweise noch gar nicht existiert und ja auch eine Grundschuld auf Grund der Finanzierungsvollmacht im Kaufvertrag bestellt wurde, die nun eingetragen werden soll, frage ich mich, ob es reicht, dass ich mir vom Notar bescheinigen lasse, dass die Bedingung eingetreten ist oder ob ich mir den Werkvertrag selbst vorlegen lassen muss. ´

    Ich tendiere zum Ersteren.

    Ist nicht auch die Auflassung nichtig, weil sie in einem bedingten Kaufvertrag erklärt wurde ?

    2 Mal editiert, zuletzt von Opc (21. November 2009 um 11:07) aus folgendem Grund: Ergänzung bzw. Änderung des Sachverhalts

  • Eine bedingter Anspruch, bei dem der Bedingungseintritt von einem im Belieben des Schuldners (= Eigentümer) stehenden Tun abhängig ist (Potestativbedingung), ist, im Gegensatz zur reinen Wollensbedingungen vormerkbar (vgl. MünchKomm/Kohler § 883 Rn. 32). Bei ersterem hat der Schuldner zwar Einfluß auf sein Tun, nicht dagegen auf die Rechtsfolgen, bei letzterem hängt das Rechtsgeschäft unmittelbar vom Willen des Schuldners ab. Daß die Wirksamkeit des Kaufvertrags vom förmlichen Abschluß des Werkvertrags abhängig gemacht wird, ist m.E. daher zulässig. Der Eintritt der Bedingung ist im Übrigen nicht nachzuweisen. Sonst könnte man auch keine Rückauflassungsvormerkung bei einer Überlassung mit Widerrufsvorbehalt eintragen. Wobei man davon ausgehen kann, daß hier der Schuldner zum notariell beurkundeten Werkvertragsschluß verpflichtet wurde, und die Handlung sowieso gar nicht so frei ist.

    Die Auflassung ist wirksam, wenn man unterstellt, daß sich die Bedingung nur auf den schuldrechtlichen Teil bezieht, weil die Beteiligten "ihre Erklärungen so haben abgeben wollen, daß sie auch rechtlichen Bestand haben" und dies um so mehr "als die Erklärungen durch einen Notar beurkundet worden sind, der entsprechenden Belehrungspflichten unterliegt" (OLG Oldenburg Rpfleger 1993, 330). Unglücklich formuliert allemal.

  • Morgen!

    Habe am 08.01.16 auch einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag bezgl. Grundbuch A mit folgenden Inhalt vorliegen:

    "Der Vertrag erlangt volle Wirksamkeit, wenn die nachstehende Bedingung bis zum 16.01.16 wie folgt eingetreten ist:
    Der Käufer hat mit dem Eigentümer über das Grundstück im weiteren Grundbuch B von... einen Kaufvertrag geschlossen. Den Vertragsbeteiligten bleibt es unbenommen, im Wege der Vertragsänderung die Frist einvernehmlich zu verlängern.
    Die Beteiligten weisen den Notar an, erst nach Eintritt der vorstehenden Bedingung alle weiteren zur Durchführung erforderlichen Genehmigung und Erklärungen bei den zuständigen Behörden zu beantragen."

    Der 16.01.16 ist ja noch nicht eingetreten. Eine Bestätigung des Notars über den Bedingungseintritt habe ich nicht. Es wird die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt.

    Kann ich die nun eintragen? Wie sieht es mit der späteren Auflassung bzw. Belastung aufgrund Belastungsvollmacht aus? M.E. bezieht sich die Bedingung nur auf den schuldrechtl. Teil, also die Auflassung ist nicht bedingt.

    Aufgrund der obigen Ausführungen handelt es sich um eine Wollensbedingung oder ein Tun??? :confused:

  • M. E. ohne Nachweis des Bedingungseintritts eintragungsfähig (bedingter Anspruch, Potestativbedingung) und Auflassung würde ich als unbedingt sehen, da sich die Bedingung nur auf den schuldrechtlichen Teil bezieht.

    (Aber auch wenn es eine Wollensbedingung wäre, könnte wohl Eintragung erfolgen, da diese dem Gläubiger zugebilligt wurde (MüKo, § 883 BGB, Rdnr. 26))

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