Erinnerung gegen Zurückweisung

  • Hallo liebe Kollegen,
    aufgrund der hohen Anzahl solcher Fälle in letzter Zeit, würde es mich interessieren, wie Ihr folgendes Problem löst:

    Aufgrund nicht ausreichender Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Voraussetzungen (kein Einkommensnachweis) oder fehlende Konkretisierung trotz mehrfacher Erinnerung (2x) wird der Antrag durch den Rechtspfleger zurückgewiesen.

    Hierauf wird nun Erinnerung eingelegt und die fehlenden Unterlagen hergereicht.

    Was nun?
    Grundsätzlich wäre der Erinnerung bei Vorlage der Voraussetzungen abzuhelfen.
    Es kann doch aber nicht sein, dass erst nachdem ich einen aufwändigen Zurückweisungsbeschluss verfasst habe, der Antragsteller sich bemüht die Unterlagen vorzulegen.
    Die Konsequenz daraus ist, dass ich den Antrag unbefristet weglege.
    Was sagt Ihr?

  • In der PKH gibt es auch die Möglichkeit, RM einzulegen und die erforderlichen Unterlagen gleichzeitig mit einzureichen (nur Einreichen mit ohne RM macht nix, schon gar keine Arbeit, such mal im Subforum PKH/VKH nach Beiträgen von Ernst P. [und nimm Dir den Nachmittag dafür frei]).
    Ich würde in BerH-Angelegenheiten auch so verfahren.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wirst Du abhelfen müssen.

    nachdem ich einen aufwändigen Zurückweisungsbeschluss verfasst habe


    Der wäre bei mir nicht aufwändig geworden (wenn es ihn überhaupt gegeben hätte, s.u.). Als Begründung reicht der Satz, dass die Beanstandung trotz wiederholter Erinnerung nicht behoben wurde.

    Die Konsequenz daraus ist, dass ich den Antrag unbefristet weglege.


    Ich habe gewöhnlich mit der ersten Beanstandung eine Wiedervorlage von 2 Monaten notiert, dann erinnert und 4 Monate auf Frist. Danach weglegen.

  • Schreib doch weniger aufwändig:

    In - pp - wird die Beratungshilfe für die Angelegenheit "xxx" zurückgewiesen.

    Gründe:

    Der Antragsteller kam seiner Mitwirkungspflicht trotz Erinnerung vom xxx nicht nach.


    (2 Sätze sollten reichen.)

  • Die Erinnerung gem. § 6 BerHG ist unbefristet möglich. Legt der Ast. innerhalb dieser "Frist" Erinnerung ein, und werden sämtliche (!) Zurückweisungsgründe behoben, hat eine Abhilfe zu erfolgen.

    Meine Posts zu der Beschwerde in PKH-Sachen sind auf die BerH insoweit nicht übertragbar.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!