Beschwerde gegen Zurückweisungsbeschluss

  • Mit Beschluss vom 20.04.2009 ist ein Antrag auf Eigentumsumschreibung kostenpflichtig zurückgewiesen worden (2 beanstandete, aber nicht behobene Eintragungsmängel), zugestellt, abgerechnet und der Vorgang, d.h. die Ordnungsnummer ist aktenmäßig erledigt.
    Am 04.11.2009 legt nunmehr der Notar Beschwerde gegen den Beschluß vom 20.04. ein und beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nunmehr die Eigentumsumschreibung vorzunehmen. Einen Eintragungsmangel behebt er durch Beifügung der Unterlagen, wegen des 2. Eintragungsmangel will er die notwendigen Unterlagen nachreichen.
    Bis heute ist nichts eingegangen.

    Was mach ich nun?

    Beschwerde dem OLG vorlegen?

    Angenommen die 2. Unterlagen kommen "morgen", muß ich dann den Beschluß vom 20.04.2009 aufheben?

    Oder ist die Beschwerdeeinlegung nur als bla bla anzusehen und trage ich den Eigentümerwechsel gegen Kostenaufgabe ein ohne auf die Beschwerde einzugehen? Behandele ich den Schriftsatz also nur als einen neuen Eintragungsantrag?

    Grundsätzlich stellt sich mir die Frage, ob unsere Zurückweisungsbeschlüsse nur noch Beschäftigungstherapie sind, wenn Monate später diese von uns wegen nachgereichter Erledigung wieder aufgehoben werden müssen.

  • Da die unbefristete Beschwerde gegeben ist, ist die Beschwerde wohl möglich. Wenn aber damit nicht sofort alle Mängel behoben werden, ist die Beschwerde (zunächst) noch unbegründet, denke ich. Ich hätte daher den Beschwerdeführer aufgefordert, das verbliebene Hindernis bis zum ... ebenfalls zu beheben, da andernfalls die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen sei.

    Übrigens meine ich, dass diese Beschwerde noch nach altem Recht abzuhandeln ist und daher ans LG statt ans OLG müsste.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Beschwerde dem OLG vorlegen?


    Wenn, dann dem LG (nach vorheriger Nichtabhilfeentscheidung).

    Angenommen die 2. Unterlagen kommen "morgen", muß ich dann den Beschluß vom 20.04.2009 aufheben?


    M. E. ja.

    Oder ist die Beschwerdeeinlegung nur als bla bla anzusehen und trage ich den Eigentümerwechsel gegen Kostenaufgabe ein ohne auf die Beschwerde einzugehen? Behandele ich den Schriftsatz also nur als einen neuen Eintragungsantrag?

    Grundsätzlich stellt sich mir die Frage, ob unsere Zurückweisungsbeschlüsse nur noch Beschäftigungstherapie sind, wenn Monate später diese von uns wegen nachgereichter Erledigung wieder aufgehoben werden müssen.


    Hierzu zitiere ich mal aus Hügel/Zeiser § 18 GBO Rn. 27:
    Wenn die Zurückweisung durch das Beschwerdegericht aufgehoben wird, leben die Wirkungen des Antrags rückwirkend wieder auf, aber nur dann, wenn die Beschwerde nicht auf neues Vorbringen gestützt wurde (BGHZ 27, 310, 316 = Rpfleger 1958, 218). Entscheidend ist hierbei als Eingangsdatum dann nicht das Datum der Beschwerde, sondern wann sie beim Grundbuchamt eingegangen ist (BGH aaO). Zwischenzeitlich erfolgte Eintragungen (nicht jedoch noch nicht vollzogene Anträge) haben dann Rang vor dem wieder aufgelebten Antrag (BGH aaO). Hingegen lebt ein gelöschter oder noch zu löschender Schutzvermerk nach § 18 Abs 2 GBO nicht wieder auf (OLG München FGPrax 2007, 63; Zeiser FGPrax 2007, 158).

    M. a. W.: Hier neues Vorbringen (Behebung der Mängel) ==> kein rückwirkendes Wiederaufleben. Im Ergebnis also ein neuer Antrag.

    Hier exerzieren wir das gerade mit einem Anwalt durch, der bei seiner Zwasi die Verteilung vergessen bzw. nach eigenen Worten übersehen hatte (als Anwaltsnotar!). Er steht auf dem Standpunkt, dass die Behebung des Mangels nach der Zurückweisung den Ursprungsantrag heile (obwohl da die Titel gar nicht mehr hier waren). Gestern ereilte uns dann ein neuer Antrag per Fax. Alle anderen Unterlagen - mittlerweile auch die Titel - sind beim OLG. Dessen Antwort warten wir jetzt ab.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • M. a. W.: Hier neues Vorbringen (Behebung der Mängel) ==> kein rückwirkendes Wiederaufleben. Im Ergebnis also ein neuer Antrag.


    Stimme insoweit zu. :daumenrau

    Aber wie verhält es sich kostenmäßig? Was ist mit den Kosten für die Zurückweisung, wenn die Beschwerde jetzt - wegen des neuen Vorbringens - Erfolg haben sollte?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Cromwell: Ich sagte "im Ergebnis". Rechtlich ist es natürlich noch der alte. Nur wegen des m. E. neuen Vorbringens haben alle zwischenzeitlichen Anträge - auch soweit noch unerledigt - grundsätzlich Vorrang. Das ist eben im Ergebnis letztlich wie ein neuer Antrag.

    Ulf: Gute Frage. Ich habe ja schon überlegt, was denn Sinn des Ganzen sein soll. Mir fallen nur zwei Dinge ein:
    1. Rettung des eigenen Egos des Antragstellers (war halt doch nicht zurückzuweisen!).
    2. Erstattung oder Verrechnung der Zurückweisungsgebühren, die dann im Ergebnis nicht angefallen wären. Das halte ich allerdings für ein seltsames Ergebnis, wenn der Erfolg des Rechtsmittels nur auf die Vorlage neuer Unterlagen zurückzuführen ist, und meine daher, dass eine solche Aufhebung/Verrechnung der ursprünglich zu Recht erhobenen Zurückweisungsgebühr nicht in Betracht kommt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich meinte den Satz: "Gestern ereilte uns dann ein neuer Antrag per Fax."

    Ist das die Wiederholung des zurückgewiesenen Antrags oder ein gänzlich anderer Drittantrag?

    Die Zurückweisungsgebühr ist auch nach meiner Ansicht nicht zurückzuerstatten, weil die Beschwerde nicht die rückwirkende Heilung auf den ursprünglichen Antragszeitpunkt bewirkt.

  • Ach so... Nach der ursprünglichen (immer noch aufrecht erhaltenen) Beschwerde hat er (wohl sicherheitshalber) zusätzlich einen ganz neuen Antrag gestellt (und dabei auf die sich beim OLG befindlichen Unterlagen und auf die zu erwartende Schadenersatzforderung gegen uns hingewiesen, falls irgendwie Zwischeneinträge erfolgt sein sollten; leider bleibt uns dieses erzieherische Mittel mangels Zwischeneinträgen wohl erspart, so dass wir wohl doch nicht dazulernen).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Cromwell: Dazu müssten wir erst mal die Titel bekommen, die sich jetzt - warum auch immer - beim OLG befinden. Auch die Grundakten wären nett.

    Im Ausgangsfall hätte der Kollege wohl auch weniger ein Problem damit, wenn denn die angekündigte vollständige Mängelbehebung tatsächlich demnächst mal eintreten sollte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zaphod: Da würde ich es aber darauf ankommen lassen!

    Andreas: Die Beschwerde hat bekanntlich keine aufschiebende Wirkung und der neue Antragsteller hat -auch wenn er mit dem Beschwerdeführer identisch ist- einen Anspruch auf Vollzug seines Antrags, ohne dass er bis zur Entscheidung über die Beschwerde liegen bleibt.

    Ich würde demzufolge die Grundakten vom OLG zum Zweck des Vollzugs des neuen (mangelfreien) Antrags kurzfristig zurückfordern und die Akten anschließend wieder an das OLG mit dem Hinweis auf die Erledigung der Beschwerde zurücksenden. Wenn der Anwalt Eigentore schießen will, soll man sie ihn auch schießen lassen.

  • Aber wie verhält es sich kostenmäßig? Was ist mit den Kosten für die Zurückweisung, wenn die Beschwerde jetzt - wegen des neuen Vorbringens - Erfolg haben sollte?



    Das ist das Ungerechte an der Sache. Die Beschwerde hat zur Folge, daß die Gebühr nachträglich wegfällt (abl. Mayer-Stolte Rpfleger 1986, 175).



    Na und, man muss ja nicht jede Ansicht teilen. Bei mir gibt es die Gebühr für die Zurückweisung nicht zurück, wenn die Eintragungshindernisse erst im Rahmen einer "Beschwerde" durch neue Unterlagen beseitigt werden. Ich hebe dann auch den Zurückweisungsbeschluss nicht auf. Die "Beschwerde" wird als neuer Antrag behandelt und erledigt.

  • zu Zaphod: Diesen Satz aus der Äußerung Meyer-Stoltes "Dies ist verfahrensökonomisch nicht vertretbar und sollte eigentlich die Rechtsprechung veranlassen, ihren Standpunkt zu überprüfen" am Ende würde ich daher aufgreifen und eine entsprechende Beschwerde in Kostensachen in die Rechtsmittelinstanz geben. In jedem Zivilverfahren werden Säumniskosten dem Säumigen auferlegt, egal ob er gewinnt oder nicht. Wenn die Zurückweisungsgebühr einen Sinn haben soll, muss es in Grundbuchsachen genauso sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hatte ich unrecht, gibt es die Gebühr erstattet. Wird der Mangel jedoch erst mit der Beschwerde behoben, behalte ich das Geld. Die Gebühr ist angefallen und war berechtigt.

    Zum Ausgangsfall: Kurze Frist zur Beschwerdebegründung (= Nachreichung) und nach ergebnislosem Ablauf ab damit zum LG. Und Geld gibt es auch nicht zurück!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (24. November 2009 um 09:29) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Zur Kostenfragen: Da unser Bezirksrevisor gerade vor Ort ist, habe ich ihn mal gefragt: Er findet es auch ungerecht, meint aber, dass die Gebühr zurückzuerstatten sei. Allerdings würde er es trotzdem darauf ankommen lassen und das Landgericht entscheiden lassen... :teufel: Vom rechtlichen Standpunkt aus muss man aber wohl sagen, wenn der Zurückweisungsbeschluss aufgehoben ist, hat sich damit auch die Gebühr dafür erledigt. :(

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Wenn ein Urteil im Berufungsverfahren aufgehoben wird, hat sich die entsprechende Gebühr auch nicht erledigt. Es ist nur die Frage, wer sie letztlich bezahlt.


    Schon. Aber bei im Gegensatz zu einer streitigen (Zivil-)Sache haben wir im GB-Verfahren ja keine 2 Parteien.

    Ulf

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