Mit Beschluss vom 20.04.2009 ist ein Antrag auf Eigentumsumschreibung kostenpflichtig zurückgewiesen worden (2 beanstandete, aber nicht behobene Eintragungsmängel), zugestellt, abgerechnet und der Vorgang, d.h. die Ordnungsnummer ist aktenmäßig erledigt.
Am 04.11.2009 legt nunmehr der Notar Beschwerde gegen den Beschluß vom 20.04. ein und beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nunmehr die Eigentumsumschreibung vorzunehmen. Einen Eintragungsmangel behebt er durch Beifügung der Unterlagen, wegen des 2. Eintragungsmangel will er die notwendigen Unterlagen nachreichen.
Bis heute ist nichts eingegangen.
Was mach ich nun?
Beschwerde dem OLG vorlegen?
Angenommen die 2. Unterlagen kommen "morgen", muß ich dann den Beschluß vom 20.04.2009 aufheben?
Oder ist die Beschwerdeeinlegung nur als bla bla anzusehen und trage ich den Eigentümerwechsel gegen Kostenaufgabe ein ohne auf die Beschwerde einzugehen? Behandele ich den Schriftsatz also nur als einen neuen Eintragungsantrag?
Grundsätzlich stellt sich mir die Frage, ob unsere Zurückweisungsbeschlüsse nur noch Beschäftigungstherapie sind, wenn Monate später diese von uns wegen nachgereichter Erledigung wieder aufgehoben werden müssen.