Gültigkeit des Titels


  • Steht aber im neuen Titel nicht drin - wir drehen uns im Kreise. :gruebel: Da ist das Vollstreckungsorgan wohl auf der sicheren Seite, wenn es in den Vergleich nicht hineininterpretiert, dass nun Unterhalt auch für nach Vollendung des 18. Lebensjahres tituliert werden sollten.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S



  • Indem man davon nichts erwähnt und im Nachhinein hinein deutet?

  • Zitat


    Steht aber im neuen Titel nicht drin - wir drehen uns im Kreise. :gruebel: Da ist das Vollstreckungsorgan wohl auf der sicheren Seite, wenn es in den Vergleich nicht hineininterpretiert, dass nun Unterhalt auch für nach Vollendung des 18. Lebensjahres tituliert werden sollten.



    Wenn das Vollstreckungsorgan einen Titel (hier in Form eines Vergleiches)
    vorliegen hat, in dem eine Befristung nicht vorgesehen ist, ist es auf der sicheren Seite, wenn es auch keine Befristung vornimmt.
    Wegen eines alten befristeten Titels sollte keine Befristung in den neuen Titel hineininterpretiert werden.

    Leider herrscht irrtümlich der Glaube, dass Unterhalt für Kinder bis zur deren Volljährigkeit zu leisten wäre. Die Minderjährigkeit hat aber nur etwas mit der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung zu tuen.

    Das BGB hat eine Unterhaltsverpflichtung nicht zeitlich festgelegt sondern stellt in § 1602 eine Unterhaltsverpflichtung nur auf die Bedürfigkeit des Berechtigten ab.

  • Leider herrscht irrtümlich der Glaube, dass Unterhalt für Kinder bis zur deren Volljährigkeit zu leisten wäre. Die Minderjährigkeit hat aber nur etwas mit der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung zu tuen.

    Das BGB hat eine Unterhaltsverpflichtung nicht zeitlich festgelegt sondern stellt in § 1602 eine Unterhaltsverpflichtung nur auf die Bedürfigkeit des Berechtigten ab.

    Da frage ich mich doch wo dieser Irrglaube herkommt, wenn die ursprüngliche JA-Urkunde auf das 18. Lebensjahr befristet war. :gruebel:

    Du solltest das mal nicht zu sehr von der materiell-rechtlichen Seite sehen, sondern aus der zwangsvollstreckungsrechtlichen Seite, um die es hier geht.

    Die Dauer der Unterhaltspflicht nach den Vorschriften des BGB steht hier doch gar nicht zur Debatte. Es ist lediglich gefragt, ob der (ursprüngliche) Titel befristet war und ob diese Befristung durch den Vergleich (ohne ausdrücklichen Willen der Beteiligten) beseitigt wurde.

  • Da frage ich mich doch wo dieser Irrglaube herkommt, wenn die ursprüngliche JA-Urkunde auf das 18. Lebensjahr befristet war. :gruebel:

    Das ist leicht zu erklären: Der Urkundsbeamte, der die Urkunde beim Jugendamt aufnimmt, muss das beurkunden, was der Unterhaltsschuldner wünscht. Er hat bei der Aufnahme der Urkunde nur eine Informationspflicht.
    Der Unterhaltsgläubiger entscheidet dann, ob er die Urkunde annimmt oder nicht. Vielfach wurden derartige Urkunden dann aus Unwissenheit vom Unterhaltsgläubiger angenommen (oder weil man sich nicht auf ein gerichtliches Verfahren einlassen wollte und so erheblich schneller einen Titel hatte; aber auch aus Faulheit).
    Die Nichtannahme des Titels muss dadurch erfolgen, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Titels an den Urkundsbeamten zurückgesandt (mit dem Hinweis auf Nichtannahme) wird. Dieser muss dann den Gläubiger von der Nichtannahme in Kenntnis setzen.

  • Abwesenheitsbedingt erfolgt erst heute eine Antwort.
    Vielen Dank für die vielen sachdienlichen Hinweise.
    Ich werde zu gegebener Zeit das Ergebnis der abschließenden Entscheidung mitteilen.

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe mal eine Frage zu einem ähnlichen Fall.
    Ich hatte eine Bürgerin da, die mir einen Titel befristet bis auf den 31.07.2008 vorlegte und die Vollstreckung daraus begehrt.
    Die Bürgerin ist erst am 30.06.2009, also nach Ende der Befristung, volljährig geworden, sodass eine Beschränkung bis zur Volljährigkeit nicht vorliegt.
    Ich frage mich jetzt, ob wir die Befristung dennoch beachten müssen und ob die Befristung ggf. eher wie eine Einrede zu behandeln ist, die vom Schuldner erhoben werden muss oder ob eine Vollstreckung einfach wg. Zeitablauf nicht möglich ist.

    Ich tendiere ja fast schon zu, kann nicht vollstrecken, weil Befristung ist nun mal Befristung... aber sicher bin ich mir leider nicht.:oops:
    Was meint Ihr?

  • Hallo alle zusammen,

    Ich tendiere ja fast schon zu, kann nicht vollstrecken, weil Befristung ist nun mal Befristung... aber sicher bin ich mir leider nicht.:oops:
    Was meint Ihr?

    Korrekt. Befristung ist Befristung. Der Unterhaltsgläubiger hat nur die Möglichkeit, einen neuen Titel zu schaffen (was rückwirkend kaum möglich sein dürfte). Vor Jahren wurden übrigens häufiger befristete Titel bis zum 16. oder 17. Lebensjahr aufgenommen, weil die Unterhaltsschuldner hofften, dass das Kind dann eine Ausbildung beginnt und sie dann sowieso weniger zahlen müssen.

  • Ist denn der Titel an sich befristet, oder nur der Zeitraum, für den Unterhalt tituliert ist?

    Im 2. Fall könnte der rückständige Unterhalt ja weiter vollstreckt werden.

    :gruebel:

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Hallo zusammen,

    hier mein Problemchen:

    Ich habe einen PfÜB erlassen (rückständigen und laufenden Unterhalt), auf Grund einer JA-UR und eines Abänderungsbeschlusses im vereinfachten Verfahren.

    Hiergegen hat sich der Schuldner gewandt, mit der Begründung, dass die JA-UR befristet bis zum 18. LJ. gewesen sei. Im Abänderungsbeschluss wurde auf die Befristung nicht eingegangen, sodass diese auch weiterhin gelte. Die Vollstreckung sei daher ab dem 01.11.2013 (Monat der Erlangung der Volljährigkeit) unzulässig.

    Ich habe, nach Anhörung, der Erinnerung abgeholfen. Ein Beschluss des OLG Stuttgart vom 06.11.2001 (16 WF 405/01) besagt, dass ein zeitlich begrenzter Titel, in einem vereinfachten Verfahren nicht in einen zeitlich unbegrenzten Titel umgewandelt werden kann.

    Nunmehr hat die Gläubigerseite Beschwerde gegen die Abhilfe eingereicht. Es wird vorgetragen, dass sich die Parteien erneut vor dem FamG getroffen haben und folgenden Vergleich geschlossen haben

    "Der Antragsteller verpflichtet sich - ggf. unter entsprechender Abänderung des Abänderungsbeschlusses im vereinfachten Verfahren - zur Zahlung von Kindesunterhalt für den Antragsgegner i. H. v. 110 % des Mindestunterhalts für ein über 18 Jahre altes Kind unter Anrechnung des vollen Kindergeldes, derzeit 353 EUR monatlich, jeweils im Voraus, bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats ab Oktober 2013."

    Ich frage mich nun, ob der Vergleich einen neuen Titel darstellt, ich also nicht abhelfe und der Gläubiger ggf. neu vollstrecken muss oder ob es nur eine Art "Beschränkung" ist.
    Die Formulierung im Vergleich ist für mich nicht wirklich eindeutig, jedoch bin ich fast für Nichtabhilfe, da erst jetzt der Unterhalt für das Kind über 18 festgesetzt wurde.

    Was meint Ihr?

  • Nochmal:
    § 244 FamFG (früher § 798a ZPO) besagt, dass auch bei einem Unterhaltstitel in dynamisierter Form der Unterhaltsschuldner nicht mit dem Einwand zu hören ist, es sei jetzt Volljährigkeit eingetreten. Dies ist allerdings nur auf solche Vollstreckungstitel anwendbar, die Unterhaltsansprüche im Sinne von § 1612a BGB in der seit 1.7.1998 geltenden Fassung (also Unterhaltstitel prozentual bezogen auf Mindestunterhalt bzw. frühere Regelbeträge) feststellen oder die gemäß Art. 5 § 3 KindUG auf das seit dem 1.7.1998 geltende Recht umgestellt worden sind.
    Also: Dynamischer Titel: Keine Beschränkung auf 18 Jahre, die Festlegung für 17 Jahre gilt auch weiterhin, solange bis eine Abänderung vorgenommen wurde.

    Eigentlich dürften diese Titel (bis 6 Jahre, bis 12 Jahre, bis 18 Jahre) auch nur nach dem alten Recht bis 1998 vorkommen. Seit 1998 verwendet man bei dynamisierten Titel immer hinsichtlich der Zeiträume nur "ab: ...." und kein "bis: ....", siehe die hierfür amtlichen Vordrucke für unsere Beschlüsse. Dies entspricht auch dem Wortlaut des Gesetzes, § 1612a "für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Alterssstufe)".
    Früher gab es die auf 18 Jahre beschränkten Unterhaltstitel, insbesondere bei nichtehelichen Kindern. Bis ca. 2003 hatte man die Möglichkeit, diese Alttitel in dynamisierte und zeitlich unbeschränkte in einem vereinfachten Verfahren abzuändern.

    Was der neue Vollstreckungstitel nun wieder besagen soll hinsichtlich "zur Zahlung von Kindesunterhalt für den Antragsgegner i. H. v. 110 % des Mindestunterhalts für ein über 18 Jahre altes Kind ", entzieht sich auch meinem Verständnis. Was Mindestunterhalt ist, ist in § 1612a BGB definiert, und da gibt es nur für 3 Altersstufen minderjähriger Kinder den sogenannten "Mindestunterhalt". Den hier bezeichneten Mindestunterhalt für ein über 18 Jahre altes Kind gibt es im Gesetz überhaupt nicht, es kann allenfalls der niedrigste Unterhaltsbetrag irgendwelcher Unterhaltstabellen (Stichwort: "Düsseldorfer Tabelle") gemeint sein, das ist aber völlig unschlüssig, sodass man auch diesen Titel nur dahingehend auslegen kann, dass damit vielleicht die 3. Altersstufe gemeint sein soll, anderenfalls müsste man davon ausgehen, dass der Titel nicht vollstreckbar ist.

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