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Durch die neue Urkunde wird die alte Urkunde auch hinsichtlich der Zeitfristung aufgehoben.
nein - siehe oben.
Doch.
Durch eine neue Urkunde wird ein neuer "Vertrag" zwischen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner getroffen.
So ist es z.B. möglich, eine vorher unbefristete Unterhaltsverpflichtungsurkunde in der neuen Urkunde zu befristen.
Steht aber im neuen Titel nicht drin - wir drehen uns im Kreise. Da ist das Vollstreckungsorgan wohl auf der sicheren Seite, wenn es in den Vergleich nicht hineininterpretiert, dass nun Unterhalt auch für nach Vollendung des 18. Lebensjahres tituliert werden sollten.