Hallo zusammen!
Ich wärme das Thema mal wieder auf und möchte mich erkundigen, ob es neue Erkenntnisse gibt.
In meinem Fall (einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz) wurde der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe ausdrücklich ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt.
Der Rechtsanwalt reicht nun die Rechnung des Gerichtsvollziehers ein mit der Bitte, den Betrag direkt an den Gerichtsvollzieher zu zahlen.
So wie ich das hier bislang gelesen habe würde ich sagen, dass die Kosten für die Zustellung des Beschlusses zu den Kosten des Verfahrens zählen und daher von der Verfahrenskostenhilfe erfasst sind.
Ist das richtig?
Wenn ich an meinen Ablauf denke, so mache ich ja generell einen Festsetzungsbeschluss. Aber ich kann der Partei doch nicht Kosten festsetzen, die sie noch nicht vorgelegt hat.
Zahle ich jetzt einfach an den Gerichtsvollzieher aus?
Wie ist das zu handhaben?