Zustellungskosten GV und Verfahrenskostenhilfe

  • Bei uns ist folgendes Problem aufgetaucht.
    Antragstellerin erhält Verfahrenskostenhilfe für Gewaltschutzverfahren Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der EAO-Beschluss wird durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und dieser will von der Antragstellerin Kosten erheben. Nun wissen wir nicht, ob die Verfahrenskostenhilfe die GV-Zustellungskosten abdeckt und woher der GV sein Geld bekommen soll.:gruebel:

  • Man kann auch beim Gerichtsvollzieher PKH beantragen. Bei Vollstreckungssachen entscheidet darüber das Vollstreckunsgericht. Ob das in deinem Fall das Prozeßgericht machen muss weiss ich nicht.
    Mit dem PKh Beschluss holt sich der GV seine Auslagen von der LJK Gebühren kriegt er keine.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich meine, dass die PKH/VKH die Gerichtsvollzieherkosten umfasst. Der GV reicht seine Abrechnung zur Akte und bekommt nur sein Geld, wenn die Kosten vom Kostenschuldner eingezogen wurden. Wir fordern mit der Rechnung dann immer eine Zahlungsanzeige an. Wenn gezahlt ist, überweisen wir dem GV sein Geld....

  • Hab jetzt denselben Fall wie in#1 beschrieben.
    PKH-Anwalt macht allerdings jetzt Gerichtsvollzieherzustellungskosten geltend .
    Die Rechnung des Gerichtsvollziehers ging offenbar an ihn.

    Dies ist für mich schleierhaft, da der Auftrag zur Zustellung gem. § 214 II FamFG von der Geschäftsstelle kam und es sich damit um einen Justizauftrag handelt.

    Andererseits kann man doch nicht verlangen, dass bei den einstweiligen eAs der Antragsteller für die Zustellung des eA-Beschlusses ( wo auch immer ) nochmals gesondert PKH beantragen muss.;)

    Wenn ( möglicherweise falsch ) der Gerichtsvollzieher den Antragsteller selbst mit den Zustellungskosten belangt, müsste doch der PKH-Anwalt diese Kosten im Rahmen der ( bisherigen ) PKH ersetzt bekommen, oder ?

  • Ist dieses Problem denn immer noch nicht gelöst. Bin jetzt seit ein paar Monaten nicht mehr für die GVZ zuständig. Grundproblem war, dass der Familienrichter nur für die PKH in seinem Verfahren zuständig war, für den Gerichtsvollzieher ist das Vollstreckungsgericht betreffend der PKH-Entscheidung (oft geht es ja nicht nur um Zustellung, teils auch um die "echte" Vollstreckung) als zuständig angesehen worden. Die geteilte Zuständigkeit für die PKH- Entscheidungen kann wohl nur der Gesetzgeber auflösen. Aktuell ist es für alle Seiten unerfreulich. Der Gerichtsvollzieher kann weder einen Vorschuss anfordern (Eilsache), noch bis zur PKH-Entscheidung warten und Vorschuss von der Verwaltung anfordern. Er muss also die Gelder vorverauslagen. (Bei einer reinen Zustellung noch erträglich, wenn aber Schlosser etc. benötigt wird, kostet es ...)

    Im jetzt neu vorgetragenen Fall kann es sein, dass entweder ggf. kein 2. PKH-Antrag gestellt wurde und damit Kosten berechnet wurden oder der GVZ eine PKH-Entscheidung nicht berücksichtigt hat ?? Dazu bräuchte man erstmal nähere Auskünfte.

  • In der Tat scheint hier ein Problem zu liegen...

    Ich bin in der Zwischenzeit zur Meinung gelangt, dass die PKH-Bewilligung im eA-Verfahren auch die Vollstreckung bzw. Zustellung des Beschlusses und die damit verbundenen Kosten umfasst.

    Wenn für den eA-Antrag , der gem. § 214 II FamFG zugleich den Zustellungs- u. Vollstreckungsauftrag mit umfasst, PKH bewilligt wurde, muss folglich auch für diese "Anhängsel" PKH ( vom Prozessgericht ) bewilligt worden sein.

    Werde mal mit meinem Richter sprechen, ob er in diesen Fällen ( klarstellend für den Gerichtsvollzieher ) bei den PKH-Beschlüssen einen Zusatz anbringen will.

  • Hatte letztens auch den Fall.

    Zustellung EAO nach § 1 GewschG.

    Antragstellerin hat nachträglich den Beschluss über Verfahrenskostenhilfe eingereicht.

    Also habe ich meine Kostenrechnung storniert und mit der Justizkasse abgerechnet. Und fertsch.

    MFG

    Blacky

  • Ich hab jetzt den Fall das eA erlassen worden ist, es wurde aber keine VKH beantragt! (Haben das um ehrlich zu sein auf der RAST fast nie gemacht, weils ja immer hieß keine A'stellerhaftung)
    Nun hab ich auch zum ersten Mal, dass der A'stellerin eine Rechnung vom GV geschickt wurde.
    Die erste Frage die ich klären möchte, ist wie ich § 214 II FamFG zu verstehen habe! Ist Auftraggeber nun das Gericht oder die Partei?

    Und wenns die Partei ist: Kann die A'stellerin dann noch VKH beantragen? Quasi dann nur für die Zustellung?

  • Und wenns die Partei ist: Kann die A'stellerin dann noch VKH beantragen? Quasi dann nur für die Zustellung?



    Nein, denn das Verfahren ist mit Erlass der eA grds. beendet. VKH kann nur bis zur Antragstellung zurückwirken...
    Es bleibt zu hoffen, dass der Ast. die 20 EUR wert sind, den Schutz der eA zu bekommen :mad:
    Zudem habt ihr auf der RAST keine Beratungspflicht. Wenn sich der Ast. nicht selbst nach den Kosten und der Möglichkeit von VKH erkundigt, ist das vielleicht ein Grund, nächstes Mal dann doch zum RA zu gehn.

  • :daumenrau
    Sehe ich auch so.
    Wenn ich ( Gott sei Dank nur vertretungsweise ) solche Anträge aufzunehmen habe, juble ich dem Antragsteller nicht automatisch einen VKH-Antrag unter.
    Da muss schon vom dem, der vor mir sitzt, etwas "rüberkommen".

  • Habe jetzt auch so eine Sache:
    In einer Gewaltschutzsache wurde ein Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Veranlassung des Gerichts durch GVZ-Zustellung veranlasst. Nunmehr reicht der GVZ seine Rechnung ein (13,00/Wegegeld und Gebühr)mit der Bitte um Anweisung. Zuvor hat der GVZ seine Auslagen dem AS - Vertreter geschickt, jedoch hat der geschrieben, dass Auftraggeber das Gericht sei. Aber es wurde ja keine VKH beantragt und somit schließt sich eine Erstattung aus der LK doch aus, oder? Was mache ich denn nun mit der Rechnung des GVZ?

  • Habe jetzt auch so eine Sache:
    In einer Gewaltschutzsache wurde ein Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Veranlassung des Gerichts durch GVZ-Zustellung veranlasst. Nunmehr reicht der GVZ seine Rechnung ein (13,00/Wegegeld und Gebühr)mit der Bitte um Anweisung. Zuvor hat der GVZ seine Auslagen dem AS - Vertreter geschickt, jedoch hat der geschrieben, dass Auftraggeber das Gericht sei. Aber es wurde ja keine VKH beantragt und somit schließt sich eine Erstattung aus der LK doch aus, oder? Was mache ich denn nun mit der Rechnung des GVZ?




    Bei uns läuft es so, dass wir die GV-Kosten mit die Kostenrechnung aufnehmen und eine Zahlungsanzeige erfordern. Erst wenn die Rechnung bezahlt ist, überweisen wir das Geld an den GV. Wird im Nachhinein VKH bewilligt, schicken wir den Beschluss an den GV, der dann seine Rechnung wieder ausbucht.

  • Bei uns läuft es so, dass wir die GV-Kosten mit die Kostenrechnung aufnehmen und eine Zahlungsanzeige erfordern. Erst wenn die Rechnung bezahlt ist, überweisen wir das Geld an den GV.



    Nette Idee, aber auf welcher Grundlage macht ihr das denn so? M.E. gilt das weiter oben Gesagte: Auftraggeber bleibt die Partei, das Gericht vermittelt nur. § 214 Abs. 2 FamFG ist insoweit eigentlich sogar ungewohnt deutlich, "Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher"
    Lasse mich aber gern eines Besseren belehren!

  • Bekommt bei euch der GV sein Geld aus der Justizkasse, wenn Ast. VKH hat? Bei uns reichen die Gerichtsvollzieher gar keine Rechnungen mehr ein, wenn VKH beantragt und vermutlich auch bewilligt wird. Irgendwie dämmert mir gerade, dass wir das vermutlich nicht richtig machen.

    Was wäre denn, wenn jetzt wirklich Schlösser etc. ausgetauscht werden müssten? Wer zahlt das? Muss der GV das verauslagen? Fragen über Fragen...

  • Bekommt bei euch der GV sein Geld aus der Justizkasse, wenn Ast. VKH hat? Bei uns reichen die Gerichtsvollzieher gar keine Rechnungen mehr ein, wenn VKH beantragt und vermutlich auch bewilligt wird. Irgendwie dämmert mir gerade, dass wir das vermutlich nicht richtig machen.

    Was wäre denn, wenn jetzt wirklich Schlösser etc. ausgetauscht werden müssten? Wer zahlt das? Muss der GV das verauslagen? Fragen über Fragen...



    Nein, ihr macht nichts falsch. Der GV ist ja auch Organ der Rechtspflege und "unterliegt" der VKH ebenso wie das Gericht. Gem. § 122 ZPO können die Gerichtsvollzieherkosten nicht bzw. nur ratenweise eingezogen werden; es ist aber nicht so, dass das Gericht etwas an den GV ausbezahlen muss.

  • Bei uns läuft es so, dass wir die GV-Kosten mit die Kostenrechnung aufnehmen und eine Zahlungsanzeige erfordern. Erst wenn die Rechnung bezahlt ist, überweisen wir das Geld an den GV.



    Nette Idee, aber auf welcher Grundlage macht ihr das denn so? M.E. gilt das weiter oben Gesagte: Auftraggeber bleibt die Partei, das Gericht vermittelt nur. § 214 Abs. 2 FamFG ist insoweit eigentlich sogar ungewohnt deutlich, "Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher"
    Lasse mich aber gern eines Besseren belehren!



    Jetzt hab ich es zufällig gefunden: Dass wir das Geld erst vom Kostenschuldner (ohne VKH) anfordern und sodann an den GV überweisen ergibt sich m.E. aus § 27 Abs. 8 KostVfg.

  • Ich halte das nicht für richtig, da die Zustellungsauslagen nicht zu den durchlaufenden Geldern im Sinne der KostVfg gehören. Aus § 214 FamFG ergibt sich doch eindeutig, dass es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb handelt, die durch das Gericht nur vermittelt wird. Kostenschuldner des GVZs ist doch dann der Antragsteller, nicht das Gericht.
    Bisher kenne ich es so, dass die Zustellungskosten vom GVZ beim A.steller erhoben werden und der diese im Kostenfestsetzungsverfahren beim Prozessgericht (da diese Kosten m.E. nicht zu den Vollstreckungskosten, sondern noch zu den Prozesskosten gehören) gegen den A.gegner geltend machen kann.

  • Bei einstweiligen Anordnungen ist m.E. die Zustellung inclusive, d.h. von der VKH-Bewilligung gedeckt (§ 48 Abs. 2 RVG).

    Wenn der Antragstellervertreter im Rahmen der VKH-Liquidation GV-Kosten geltend macht, verweise ich darauf, daß der Gerichtsvollzieher keine Kosten erheben kann und seine Rechnung ggf. zu stornieren ist. Das hat bisher immer problemlos funktioniert.

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