Ordnungsgeld /-haft in Gewaltschutzsachen nach FamFG?

  • Hallo!
    Mein Richter und ich sind gerade auf ein Problem gestoßen:
    Ich nehme die Gewaltschutzanträge immer mit RASYS auf. Darin enthalten ist der Passus über die Androhung von Ordnungsgeld /-haft bei Zuwiderhandlungen. Das FamFG-Richterformular (Hessen) zum Erlass der einstweiligen Anordung sieht auch die Androhung von o. g. Ordnungsmitteln vor. Nun habe ich letzte Woche einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld /-haft aufgenommen, weil sich der Antragsgegner nicht an die eA gehalten hat. Der Richter hat nun einen Zwangsgeldbeschluss gemäß § 35 FamFG erlassen. Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass m. E. vorliegend nur ein Ordnungsgeldbeschluss gem. § 890 ZPO in Frage kommen dürfte... Andgedroht und beantragt war ja vorliegend auch nur Ordnungsgeld... Er ist jedoch der Auffassung, dass das FamFG keine entsprechende Verweisung in die ZPO vorsieht. Diese Ansicht würden auch die ihm vorliegenden Vfg.-Formulare aus Niedersachsen (nicht EUREKA!) stützen. Darin ist von Ordnungsgeld keine Rede, sondern von Zwangsgeld gem. § 35 FamFG. Der einzige Hinweis auf einen Verweis vom FamFG in die ZPO hinsichtlich des Ordnungsgeldes ist § 96 I S. 3 FamFG. Dieser spricht jedoch nur von der Vollstreckung - nicht aber von der Möglichkeit Ordnungsmittel in Gewaltschutzverfahren festzusetzen. Wie macht ihr das? Müssen die Anträge künftig abgeändert werden, so dass statt Ordnungs- nunmehr Zwangsmittel aufgenommen werden müssen? Ich bin echt ratlos und hoffe auf Eure Hilfe...

  • Also, logisch finde ich das nicht. Wie soll man mit einem Zwangsgeld eine Unterlassung erreichen? :gruebel: Und um Unterlassungen geht es ja schließlich in Gewaltschutzsachen.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Das einzige was mir so spontan auffällt ist die Tatsache, dass in dem Fall Ordnungsgeld angedroht und Zwangsgeld beschlossen wurde.

    Dies dürfte m.E. unzulässig sein, da es sich um 2 verschiedene Dinge handelt: das eine ist eine Bestrafung (z.B. wegen Ausbleibens zum Termin), das andere eine Beugemaßnahme. Zudem gelten ja auch unterschiedliche Höchstbeträge.

    Aus dem Bauch heraus würde ich dem Richter Recht geben. § 35 FamFG spricht ja von einer gerichtlichen Anordnung mit Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung. Die einzige Vorschrift über Ordnungsgeld habe ich so auf die Schnelle nur in § 33 FamFG gefunden, und die bezieht sich auf das Fernbleiben vom Termin.

  • Vorliegend ist die Vollstreckung von Zwangsgeld sicher nicht möglich, da ja Ordnungsgeld angedroht wurde... Wie seht ihr das aber allgemein? Das ist ja schon eine einschneidende Frage - insbesondere auch auf die künftige Aufnahme von Gewaltschutzanträgen auf der RAST. Ggf. wären die Ordnungsmittel durch Zwangsmittel zu ersetzen :gruebel:

  • In § 96 I FamFG geht es ausschließlich um Unterlassungen nach § 1 GewSchG. Hiernach ist § 890 ZPO anwendbar, also Ordnungsgeld anzudrohen und festzusetzen. Das die Überschrift mit Vollstreckung.. bezeichnet ist, ist dahingehend zu verstehen, dass alles zwangsweise gemeint sein soll, was zur Durchsetzung der Unterlassungsanordnung möglich ist, nicht nur die Vollstreckungshandlung selbst.

    Wenn es nicht so wäre, welchen Anwendungsbereich gebe es dann nach für die Verweisung auf § 890 ZPO, :gruebel:, keinen mein ich. Das kann nicht sein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • In § 96 I FamFG geht es ausschließlich um Unterlassungen nach § 1 GewSchG. Hiernach ist § 890 ZPO anwendbar, also Ordnungsgeld anzudrohen und festzusetzen. Das die Überschrift mit Vollstreckung.. bezeichnet ist, ist dahingehend zu verstehen, dass alles zwangsweise gemeint sein soll, was zur Durchsetzung der Unterlassungsanordnung möglich ist, nicht nur die Vollstreckungshandlung selbst.

    Wenn es nicht so wäre, welchen Anwendungsbereich gebe es dann nach für die Verweisung auf § 890 ZPO, :gruebel:, keinen mein ich. Das kann nicht sein.



    :daumenrau Dann ist es ja doch im Gesetz geregelt...

  • In § 96 I FamFG geht es ausschließlich um Unterlassungen nach § 1 GewSchG. Hiernach ist § 890 ZPO anwendbar, also Ordnungsgeld anzudrohen und festzusetzen. Das die Überschrift mit Vollstreckung.. bezeichnet ist, ist dahingehend zu verstehen, dass alles zwangsweise gemeint sein soll, was zur Durchsetzung der Unterlassungsanordnung möglich ist, nicht nur die Vollstreckungshandlung selbst.

    Wenn es nicht so wäre, welchen Anwendungsbereich gebe es dann nach für die Verweisung auf § 890 ZPO, :gruebel:, keinen mein ich. Das kann nicht sein.



    :daumenrau Dann ist es ja doch im Gesetz geregelt...



    Das ist auch meine Meinung. :einermein
    Aber: § 96 FamFG bezieht sich nach Ansicht meines Richters lediglich auf die Vollstreckungshandlung. Er ist der Ansicht, dass es keine Vorschrift im FamFG gibt, die hinsichtlich der Androhung von Ordnungsgeld /-haft auf die ZPO-Vorschriften verweist. Deshalb sei wohl nur Zwangsgeld gem. § 35 FamFG möglich....

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!