Pfändbarer Betrag bei einer Unterhaltspfändung

  • Hallo Spezialisten,

    bei mir ist wieder einmal ein Fall aufgetreten, wo ich Eure Hilfe brauche:

    Aus einer Arbeitsvergütung von 1300,00 EUR netto (keine unterhaltspflichtige Personen) wird seit Eröffnung des InsVerfahrens der nach § 850c ZPO pfändbare Betrag von monatl. 220,40 Euro an den IV abgeführt.
    Nun trat eine unterhaltspflichtige Person (nichteheliches Kind) hinzu. Mit Unterhaltspfändung wird für laufenden Unterhalt ein monatl. Betrag von 170 EUR geltend gemacht. Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist verfügt, dass dem Unterhaltsschuldner ein Betrag von mindestens 800 EUR zu belassen ist.
    Klar ist in meinen Augen, dass wir an den Unterhaltsgläubiger nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. 850d ZPO 170 Euro überweisen dürfen. Aber was erhält dann noch der IV?

  • wie stellen sich die Unterhaltsrückstände denn dar?

    Rückstände vor IE sind, wegen § 87 InsO i.V.m. § 38 InsO nicht zu bedienen.

    Der Verwalter bekommt in der Konstellation nichts mehr.



    Keine Unterhaltsrückstände, da das Kind erst während des Insolvenzverfahrens geboren wurde.
    Ein Kollege meinte, der IV müsste noch 50,40 EUR bekommen (220,40 EUR - 170 EUR). Was ich aber verneint habe, da bei einer unterhaltsberechtiger Person und 1300 Euro Nettobezüge kein pfändbarer Betrag nach § 850c ZPO verbleibt. Somit kein auszuzahlender Betrag an IV. Der Schuldner stellt sich damit besser.

  • Sehe ich auch so: TH bzw. die Gläubiger gehen jetzt leer aus.

    Die Abtretungserklärung umfasst ja nur die nach § 850 c ZPO pfändbaren Beträge und wenn nun mal eine U-Pflicht hinzukommt, muss die berücksichtigt werden, so dass dem Schuldner das belassen werden muss, was ihm nach § 850 c ZPO eben zusteht.

    Warum wurden denn überhaupt diese 800,00 € im PfÜB bestimmt, wenn am Ende bei 170,00 € Unterhalt eh mehr für den Schuldner bleibt? :gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Jamie (28. November 2009 um 14:49)

  • Sehe ich auch so: TH bzw. die Gläubiger gehen jetzt leer aus.

    Die Abtretungserklärungrumfasst ja nur die nach § 850 c ZPO pfändbaren Beträge und wenn nun mal eine U-Pflicht hinzukommt, muss die berücksichtigt werden, so dass dem Schuldner das belassen werden muss, was ihm nach § 850 c ZPO eben zusteht.

    Warum wurden denn überhaupt diese 800,00 € im PfÜB bestimmt, wenn am Ende bei 170,00 € Unterhalt eh mehr für den Schuldner bleibt? :gruebel:



    Keine Ahnung....so liegt mir der Fall vor :confused:
    Danke für die Antwort...also ab sofort nichts mehr an den IV.

  • "Warum wurden denn überhaupt diese 800,00 € im PfÜB bestimmt, wenn am Ende bei 170,00 € Unterhalt eh mehr für den Schuldner bleibt? :gruebel:"

    weil das Vollstreckungsgericht vor PfÜB-Erlass in der Regel den Schuldner nicht erst fragt, wieviel er verdient....

  • Als TH/IV würde ich hier noch § 850 e Ziffer 4 ZPO ins Auge fassen. An Stelle des Vollstr.Gerichts wäre dann das Inso-Gericht zuständig, § 36 InsO.

    "Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten. "

  • Stimmt, an den hab ich gar nicht gedacht. Der U-Gläubiger ist natürlich auf die d-Beträge zu verweisen.

    Aber das kann schnuffi ja Banane sein, wenn der TH/IV den Antrag nicht stellt. Und außerdem bleibt nach der Tabelle bei 1.300 € netto nichts Pfändbares bei einer U-Pflicht. Da kann man vermutlich solange verweisen wie man will, oder? Wenn nach der Tabelle kein pfändbarer Einkommensteil bleibt, muss der DS doch nur die 170,00 €, die als Unterhalt gepfändet sind, abführen. Einen c-Betrag gibt es hier nicht.

  • Da nach dem Sachverhalt nur 1 Unterhaltspflicht vorhanden ist, der Schuldner diese Unterhaltspflicht tatsächlich nicht bedient und dieser pfändende Unterhaltspflichtige auf den 850 d-Anteil verwiesen wird, müsste doch was als 850 c- Anteil rauskommen. Eine Unterhaltspflicht darf nur vom Drittschuldner berücksichtigt werden, wenn der Schuldner tatsächlich der Unterhaltspflicht nachkommt. Nach dem Sachverhalt ist gerade dies nicht der Fall.

  • Aber zwangsweise durch Pfändung und nicht freiwillig durch den Schuldner. Überlege: 1 Unterhaltspflicht vorhanden, der Schuldner zahlt nicht, dieser Unterhaltspflichtige pfändet, somit "keine" Unterhaltspflicht beim Schuldner im Falle der Pfändung!

  • Aber zwangsweise durch Pfändung und nicht freiwillig durch den Schuldner.



    Sicher zwangsweise, für § 850 c ZPO ist doch aber nur relevant, ob der Schuldner Unterhalt gewährt oder nicht. Von freiwillig oder zwangsweise steht da nix.

    Für den c-Gläubiger kann das egal sein, da kommt eine U-Pflicht hinzu, weil Unterhalt gewährt wird.

  • Der Unterhalt muss tatsächl. geleistet werden (BAG NJW 1966, 903), dann wird die Unterhaltspflicht beim Schuldner berücksichtigt. Soweit ich mich aus meiner Vollstreckungszeit erinnere, kommentiert dies Stöber, Forderungspfändung, ebenso.

  • Für den c-Gläubiger kann das egal sein, da kommt eine U-Pflicht hinzu, weil Unterhalt gewährt wird.


    aber es geht doch gar nicht um c-Gläubiger, sondern um genau den Unterhalt, der danach (wenn zwangsweise erfolgreich ist/war) berücksichtigt werden muss - aber eben nicht bei seiner eigenen Pfändung, da zu dem Zeitpunkt noch nix bezahlt ist/wird.

  • Da nach dem Sachverhalt nur 1 Unterhaltspflicht vorhanden ist, der Schuldner diese Unterhaltspflicht tatsächlich nicht bedient und dieser pfändende Unterhaltspflichtige auf den 850 d-Anteil verwiesen wird, müsste doch was als 850 c- Anteil rauskommen. Eine Unterhaltspflicht darf nur vom Drittschuldner berücksichtigt werden, wenn der Schuldner tatsächlich der Unterhaltspflicht nachkommt. Nach dem Sachverhalt ist gerade dies nicht der Fall.

    Nach dem geschilderten Sachverhalt ist dies doch genau der Fall: Der Schuldner kommt seiner Unterhaltspflicht nach. Für die Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung bei Pfändungen gem. § 850c ist es völlig egal, auf welche Weise Unterhalt gewährt wird. Ob als Nauturalunterhalt, freiwilige Zahlung von titulierten oder auch nicht titulierten Barunterhalt, oder auch, wie in diesem Fall, Zwangsvollstreckung nach $ 850d.

  • Schnuffi hat in # 3 völlig recht.

    Der IV erhält nichts mehr, weil bei einer u.P. nichts pfändbar ist.

    Es ist nun nicht eindeutig ersichtlich, ob es sich noch um das eröffnete Verfahren oder schon um die Laufzeit der Abtretung handelt. Weil Schnuffi aber von dem IV geschrieben hat, gehe ich mal davon aus, dass das Verfahren noch läuft. Wobei die TH sehr schmapig damit umgehen den Drittschuldner über die Aufhebung des Verfahens zu unterrichten, obwohl das für den DS enorm wichtig ist.

    Wenn der Schuldner sich noch in dem laufenden Verfahren befindet, dann hätte die Pfändung ohnehin nur in den erweiterten Pfandbereich erfolgen dürfen (§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO).

    § 850e Abs. 4 ZPO ist nun völlig neben der Sache und spielt gar keine Rolle.

    Erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 850e Nr. 4 ZPO ist, dass eine vorrangige Unterhaltspfändung mit eine Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderungen zusammen trifft. Das haben wir hier nicht, weil zunächst das Insolvenzverfahren eröffnet und dann die Unterhaltspfändung zugestellt wurde. Auch wenn das Verfahren schon aufgehoben wurde und die Unterhaltspfändung nicht (nur) auf den erweiterten Pfandbereich beschränkt ist, würde der IV/TH den pfändbaren Betrag unter Berücksichtiung von 1 u.P. (bei 1.300,00 € = 0,00 €) erhalten und der Unterhaltsgläubiger erhält den pfändbaren Teil unter Berücksichtigung des unpfändbaren Betrages, max. aber nur den moantlichen Unterhalt.

    Die zweite Voraussetzung für die Anwendung des § 850e Nr. 4 ZPO wäre, dass der zuerst pfändende Unterhaltsgläubiger sein Vorrecht nach § 850d ZPO nicht geltend gemacht hätte, was aber hier auch nicht der Fall ist.

    Dass es nicht darauf ankommt, ob der Unterhalt freiwillig oder durch Pfändung gezahlt wird, wurde ja schon gesagt.

    Es ist auch ohne Bedeutung, ob der Schuldner den vollen Freibetrag, den er für die Person bekommt als Unterhalt zahlt. Der Schuldner steht sich, wie Schnuffi in # 3 geschrieben hat, in dem hier geschildeten Fall besser, weil der tatsächlich zu zahlende Unterhalt geringer ist, als der Freibetrag, den er für dieses Kind erhält.

    Was der Kollege von Schnuffi sagt, dass der IV noch etwas bekommen müsste ist natürlich auch nicht richtig, weil der IV nur das bekommt, was bei einer u.P. pfändbar ist und das ist halt eben mal 0,00 €. Man kann sich die Berechnung nicht so aussuchen, dass sie einem in den Kram passt.



  • Danke für Deien Unterstützung, Coverna :cool:
    Das Insverfahren läuft i.Ü. derzeit noch.
    Mal sehen, wie IV sich nun verhält.

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