Verpflichtung zur Auswertung von www.insolvenzbekanntmachungen.de

  • Habe jetzt gerade keine Insolvenzordnung zur Hand, aber wenn ich die Regelung richtig im Kopf habe, kann der Drittschuldner solange an den Schuldner zahlt, wie er keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Allerdings wird die Kenntnis nach der Veröffentlichung vermutet, so dass der Drittschuldner darlegen und beweisen muss, dass er keine Kenntnis hatte. Fahrlässige Unkenntnis :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich halte mich an § 30 Abs. 2 InsO.

    Wie soll z.B. die DRV das machen, die Millionen von Rentnern hat? Sollen die täglich die Insolvenzveröffentlichungen verfolgen und das bei allen Insolvenzgerichten?



    Sehe ich genauso. Kann doch nicht so gewollt sein.
    Wie heißt es doch auch in einem Urteil des BGH vom 16.07.2009 (Az. IX ZR 118/08): Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Oragansisatin muss im Rahmen des ihr Zumutbaren sicherstellen, dass ihr ordnungsgemaß zugehende rechtserhebliche Informationen unverzüglich an die entscheidende Person weitergeleitet und von dieser zur zur Kenntnis genommen werden..."

  • Ich halte mich an § 30 Abs. 2 InsO.

    Wie soll z.B. die DRV das machen, die Millionen von Rentnern hat? Sollen die täglich die Insolvenzveröffentlichungen verfolgen und das bei allen Insolvenzgerichten?




    Ich glaube, dass gerade diese einen solchen "Überwachungsapparat" hat, weil man, unter Berücksichtigung aller billig und gerecht denkenden, immer davon ausgehen kann, dass ein erheblicher Anteil der Versicherten in die Insolvenz fällt.

    Selbst wenn augenblicklich noch keine Auszahlungen erfolgen, bekommen wir von den Brüdern unaufgefordert und unangeschrieben eine Mitteilung, dass der Insolvenzvermerk in der Akte angebracht ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Und was ist mit dem § 30 Abs. 2 InsO?

    Ich habe zwar auch schon viele Beschlüsse von den Schuldnern selbst bekommen oder auch auf anderem Wege von der Eröffnung erfahren und die TH angeschrieben.

    Gerade dann, wenn Pfändungen vorliegen, würde ich mir auch den § 836 Abs. 2 ZPO zu Nutzen machen, wenn ein TH von mir Geld für die Vergangenheit haben wollte.

    Aber das Thema hatten wir auch schon hier gehabt.

  • Zustellung ist nur möglich, wenn der Gläubiger/Drittschuldner dem Insolvenzverwalter/Treuhänder bekannt ist. Deswegen werden die Beschlüsse veröffentlicht. Im Übrigen verweise ich nochmals auf § 82 InsO.

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  • Zustellung ist nur möglich, wenn der Gläubiger/Drittschuldner dem Insolvenzverwalter/Treuhänder bekannt ist. Deswegen werden die Beschlüsse veröffentlicht. Im Übrigen verweise ich nochmals auf § 82 InsO.



    Danach dürfte der Drittschuldner nach Veröffentlichung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses im Internet nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Schuldnber leisten können. Denn für die Zeit nach der öffentlichen Bekanntmachung von Insolvenzeröffnungsbeschlüssen ist zu vermuten, dass der Inhalt der Bekanntmachung bekannt ist.

    Finde ich schon besonders hart. Gibt es nicht einen Ausweg für den Drittschuldner :confused:

  • Die Internetveröffentlichungen sind Murks in diesem Zusammenhang.

    Mich würde mal interessieren, wie viele Leute die Deutsche Rentenversicherung zusätzlich einstellen müsste um jeden Tag nachzusehen, ob einer ihrer Rentner in die Insolvenz gegangen ist.

  • Haben Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannten, hindert sie die Möglichkeit, diese Information durch eine Einzelabfrage aus dem Internet unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ zu gewinnen, nach Treu und Glauben nicht daran, sich auf ihre Unkenntnis zu berufen. Sie sind auch nicht gehalten, sich wegen der Möglichkeit der Internetabfrage be-weismäßig für sämtliche Mitarbeiter zu entlasten.




    BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 62/09



    Das ist dann ja mal wieder eine erfreuliche Entscheidung.

    Sach isch doch!!!!

  • Ich halte die Entscheidung für ein echtes Problem, denn wenn noch nicht einmal mehr Versicherungsunternehmen die Veröffentlichungen kennen müssen, ist das für alle kleineren Unternehmen als Versicherungen ein Persilschein, und Versicherungen gehören nunmal nicht unbedingt zu den kleinsten Wirtschaftseinheiten.

    Was mich im Übrigen auch irritiert, ist die "Handschrift": Der Schreibstil der Entscheidung ist ungewohnt. (Wer ist "Grupp" - Verschwörung der Versicherungen? :D).

    Wie auch immer halte ich die Entscheidung für ein echtes Problem und denke, dass es doch richtig vom Gesetzgeber wäre, wenn eine EDV-lesbare Version der insolvenzbekanntmachungen.de eingeführt werden könnte.

  • also ich hab die Entscheidung offenbar nicht verstanden....
    auch nach dreimaligem Lesen: Fazit: internetveröffentlichung interessiert nicht (mehr).....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Entscheidung ist voll in Ordnung und war auch von mir so erwartet worden.

    Wie soll ein großer Drittschuldner (genannt habe ich die DRV mit millionen von Zahlungsempfängern) das bewerkstelligen. Außerdem gibt es den § 30 Abs. 2 InsO. Was soll der für einen Sinn haben, wenn man sich nicht darauf verlassen kann, dass dem Schuldner des Schuldners auch der Eröffnungsbeschluss zugestellt wird.

    Hier liegt wohl das Problem bei dem Schuldner, der die Existenz der LV offensichtlich verschwiegen hat. Oder der IV hat gepennt. Wie auch immer und bei wem auch immer der Fehler liegt. Er kann nicht dem Drittschuldner mit einfachen gesetzlichen Regelungen in die Schuhe geschoben werden.

    @ kaalstraat

    Es geht ja gerade um große Unternehmen und deswegen können sich kleine Unternehmen meiner Meinung nach nicht auf den Persilschein berufen. Das Problem ist, wer kann und wer nicht. :confused:

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