Hallo und Grüss Gott,
ich habe diesen alten Thread noch einmal heraufgeholt, um in Erfahrung zu bringen, ob es Neuigkeiten in Sachen Erlassen einer e.V. gibt? Es geht um folgenden SV:
Vater (Italiener) verstirbt ohne Testament an seinem Wohnort in Ba-Wü. Einziger Sohn (Vater war geschieden) ist Franzose und lebt in Montreal, Kanada. Erbscheinsantrag wurde vor Notar in Kanada gemacht und zurückgewiesen wegen fehlender Kompetenz des ausländischen Notars eine e.V. machen zu können (e.V. muss in der Botschaft/ im Konsulat gemacht werden). Soweit, so gut.
Der Sohn ist jetzt zu mir gekommen, weil der andere Notar hier in Montreal scheinbar mit seinem 'Deutsch' am Ende war. Eine e.V. hier am Konsulat in Montreal wäre ja kein Problem, ABER wegen Sparmassnahmen, gibt es in Montreal keinen konsularischen Service mehr. Und auch in Ottawa wird kein konsularischer Dienst mehr angeboten. D.h., ich müsste den Sohn zum Generalkonsulat in Toronto schicken und - da dort niemand französisch spricht - müsste der Sohn mit einem Übersetzer aufkreuzen.
Ich frage mich, ob ich ihm das nicht mit § 2356 Abs. 2 S. 2 BGB ersparen könnte.
Was ist denn zur Zeit übliche Praxis in solchen Fällen?
Und : was kostet denn eine e.V. vor einem dt. Notar normalerweise?
Mit bestem Dank, Cassiopaia