Antrag nach § 926 ZPO, Rechtsschutzbedürfnis

  • Die einstw. Verfügung kommt aus Juni 2007. Hierin wurde der Antragsgegner verurteilt, sich der Antragsstellerin nicht mehr zu nähern.
    Antragsgegnervertreter hat hiergegen Widerspruch eingelegt. Das Urteil (auch von Juni 2007) bestätigt jedoch die einstweilige Verfügung.

    Jetzt beantragt der Antragsgegnervertreter eine Fristbestimmung zur Erhebung der Klage nach § 926 I ZPO. Die Gegenseite meint, hier bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da keine Wiederholungsgefahr gegeben sei.

    Im Zöller steht hierzu, dass bei einem Unterlassungsanspruch wegen Zeitablaufs die Wiederholungsgefahr entfallen wäre.
    Ich kann nur nichts dazu finden, wieviel Zeitablauf erforderlich ist.

    Wie würdet ihr denn entscheiden? Bin total unsicher.

  • Hab im HRP gefunden, dass nach Erlass der "Schuldner den Gläubiger" zwingen kann, die Klage zur Hauptsache in einer Frist zu erheben, die auf seinen Antrag vom Gericht bestimmt wird, § 926 I. Der Antrag ist an keine Frist gebunden. Vorauss. ist, dass die Hauptsache nicht anhängig ist.
    Und dann in einem Bsp.Beschluss haben die hier 2 Wochen, für die Klageerhebung genommen.
    Hilft das ein bißchen?

  • Diesen Fall hatte ich auch schon mal. Aber da war die einst. Vfg. zeitlich begrenzt. Die gegn. Partei hatte das Rechtschutzbedürfnis verneint mit der Begründung des Zeitablaufs d. Vfg.

  • Zum Rechtsschutzinteresse führt der Antragssteller aus, dass er sich durch das ergangene Urteil beschwert sieht und ein überragendes Interesse daran hat festzustellen, dass dem Eilantrag kein Verfügungsanspruch zu Grunde lag. Er sei immerhin mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR bzw. Ordnungshaft bedroht worden.

    Er führt weiter aus, dass die Wiederholungsgefahr im Regelfall nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Wegfall getreten sei, eine solche Erklärung aber nie abgegeben wurde.

  • Das Dringlichkeitsverfahren der Einstw.Vfg ist durch Endurteil rechtskräftig abgeschlossen bereits 2007. Deshalb besteht für einen Verfahrensantrag § 926 ZPO im Dringlichkeitsverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

    Zum Hintergrund: Die Regeln des Arrestes finden entsprechende Anwendung für das einstw. Vfg.-Verfahren. Gegen einen beantragten und erlassenen Arrestbefehl kann sich der Benachteiligte zweigleisig wehren:
    1. Widerspruch mit mündlicher Verhandlung + Endurteil (also mit Gelegenheit sowohl Arrestgrund als auch Dringlichkeit zu widerlegen)
    2. Antrag auf Fristsetzung § 926 ZPO, Beschluss ist reine Formsache und wenn der Antragsteller und Begünstigte des Arrestbefehls geflunkert hat oder nicht bereit ist in einer Hauptsacheklage sich über den Arrestgrund auseinander zu setzen, dann wird das Dringlichkeitsverfahren beendet durch Aufhebung des Arrestbefehls (hier einstw. Vfg) War dann eben doch nicht dringlich die Sache.

    In diesem Fall ist der Benachteiligte nur nach 1. vorgegangen und bestätigendes rechtskräftiges Endurteil ist zugunsten Begünstigten ergangen.
    Mehr kann der Richter im Dringlichkeitsverfahren nicht tun.

    Verfahrensschritt 2. hat m.E. nur Sinn (Rechtsschutzbefürfnis) während des Eilverfahrens zur Frage der Dringlichkeit. Richter fragt sich doch jedes Mal bei Einst.Vfg: hat das nicht Zeit für eine Hauptsacheklage? Er hat das in diesem Fall durch Endurteil verneint und den Arrestbefehl vom Grund und der Dringlichkeit aufrecht erhalten.
    Der Arrestbefehl und auch das Arresturteil kann meines Wissens nicht mehr aufgehoben werden vom Arrestgericht, d.h. die gesetzliche Folge des § 926 ZPO kann nicht mehr eintreten. Deshalb ist der Antrag mit Ziel auf diese (nicht mehr mögliche) gesetzliche Folge ohne Rechtsschutz, also ein Verfahrensantrag, um den Gewinner zur Klageerhebung in der Hauptsache (über den Anspruchsgrund) zu zwingen, erfolglos.

    Es steht dem Benachteiligten aber frei, aufgrund seiner angeblichen akuten Belastung durch das Urteil selber Hauptsache -Klage zu erheben so viel er will. Probieren geht über Studieren.:teufel:

  • Über § 927 ZPO gäbe es eine rechtliche Möglichkeit, den Arrestbefehl aus der Welt zu schaffen. Das war aber nicht beantragt (und schon gar nicht begründet) und da der Antragsteller ja seine Gründe für erneute Aktivität gegenüber der Antragstellerin nach mehr als 2 Jahren hoffentlich am besten kennt, würde ich niemanden auf diese Möglichkeit hinweisen.

  • Ich raffs grad nicht, aber die einstweilige Verfügung und ich, wir werden einfach keine Freunde mehr:

    habe hier eine einstweilige Verfügung gegen S, der dagegen Widerspruch einlegt. Vor Erlass des Urteils (dass die e.V. bestätigt) stellt er Antrag nach § 926 ZPO...

    Immerhin habe ich herausgefunden, dass ich zuständig bin *grummel*
    Im Prinzip ist das Verfahren auch klar, aber ist das auch zulässig, wenn bereits durch Urteil entschieden worden ist (in Form eines Urteils nach Widerspruch?)?
    Im Zöller steht dazu nix, also gehe ich zwar davon aus, dass es schon geht, wollte mich aber noch rückversichern :D

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