Ablösung des erstrangigen Gläubigers

  • Überschrift geändert, da nicht aussagekräftig.
    Anta, Mod.

    Guten Morgen,

    habe um 9.30 Uhr Termin, betrieben wird das Verfahren von der WEG aus dinglichen und persönlichen Ansprüchen (getrennte Anordnungs- bzw. Beitrittsbeschlüsse) und von der erstrangigen Gläubigerin A aus dinglichen Ansprüchen.
    Nun liegt ein Fax der WEG auf meinem Tisch, in dem diese mitteilt, dass "die dingliche Forderung (Rangklasse 2) durch die Gläubigerin A abgelöst wurde und der Beitrittsantrag daher aus dem dinglichen Anspruch vorsorglich zurückgenommen wird.
    Der Rang und die Rechte aus der dinglichen Forderung stehen der Gläubigerin A zu."

    Da ich sowas noch nie hatte:
    Gehe ich recht in der Annahme, dass ich das Verfahren der WEG aufgrund der Antragsrücknahme aus dem dinglichen Anspruch aufhebe und diese Ansprüche somit im Verfahren gar keine Beachtung (mehr) finden?
    Muss ich sonst noch was beachten?

    Für schnelle Rückmeldungen wäre ich sehr dankbar!

    Vielen Dank.

  • Also meiner Meinung nach kann der abgelöste Gläubiger seinen Beitritt nicht mehr zurcüknehmen, sondern der Ablösende tritt an dessen Stelle mit allen Rechten - also der ablösende Gläubiger ist nunmehr auch Beitrittsgläubiger und könnte dann, wenn er das wöllte, den Beitritt selbst zurücknehmen, aber auch das Verfahren weiterlaufen lassen, damit er sein zur Ablösung eingesetztes Geld quasi zurückbekommt...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Sofern dies mit Ansprüchen aus Rangklasse 3 vergleichbar ist, mache ich es genauso.
    Aufhebung bzg. Rangklasse 2.

    Da keine Rechtsnachfolge nachgewiesen ist und sicherlich auch nicht geschehen wird, braucht man meiner Ansicht nach auch keine Antragsrücknahme vom ablösenden Gläubiger.

    Gggf. nach Anmeldung ins geringste Gebot aufnehmen

  • Also meint ihr, dass der ablösende Gläubiger (ohne Titelumschreibung) in Rangklasse 2 anmelden kann? Mit Glaubhaftmachung oder reicht meine Kenntnis aus dem Beitrittsantrag mit Titeln?

  • Anja: da ich mit diesem "Problemfall" noch keine Erfahrungen hatte, kann ich es nur mit der RK 3 vergleichen. Dort würde ich nach übereinstimmender Erklärungen des ablösenden und abgelösten Gläubigers diese Forderungen nach Anmeldung auch in RK 3 brücksichtigen. (vgl. Siehe Stöber § 15 20.26.)

    Anmelden ja, aktives betrieben erst mit (umgerschriebenen)Titel.

  • Also meint ihr, dass der ablösende Gläubiger (ohne Titelumschreibung) in Rangklasse 2 anmelden kann? Mit Glaubhaftmachung oder reicht meine Kenntnis aus dem Beitrittsantrag mit Titeln?



    Anmelden sollte er auch ohne Titelumschreibung können.
    Nur für das Betreiben des Verfahrens müssen uns doch die Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen sein.

    Und wenn schon aus 10 I 2 ZVG betrieben wurde, ist die Forderung ja bereits im Verfahren glaubhaft gemacht.

  • Das haben wir doch letztens erst diskutiert. Stöber meint zu § 15 Rdnr. 20.23, dass selbst für das aktive Betreiben keine Titelumschreibung notwendig ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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