Halbe PKH und nur Chaos

  • Hallo wieder einmal brüte ich hier über einer Abrechnung.

    Mandant war Beklagter und wurde wegen 6640 Euro verklagt. Im Termin wurde ein Vergleihc geschlossen. Mandant bekam PKH über die Hälfte der ihm entstehenden Kosten bewilligt. Kosten trägt Kläger 1/3 und Beklagter, also Mandant 2/3 . Vom Gericht wurden an PKH-Vergütung festgesetzt wie folgt:
    VG 1,3 299 EURO
    TG 1,2 276 EURO
    EG 1,0 230 EURO
    Ausl. 20 EURO
    Gesamt 825 EURO
    USt 132 EURO
    Gesamt 957 EURO
    Davon die Hälfte 478,50 EURO wurden festgesetzt und ausgezahlt. Soweit ist ja noch alles ungefähr einleuchtend.

    Doch nun die Preisfrage, was muss und wie sieht die Kostennote aus, die an den Mandanten zu stellen ist. Finde auch im Enders nichts dazu, wie man es hier berechnet.
    Ich hoffe es gibt hier einen Kostenfuchs, der mir helfen kann.

    Vielen Dank und lieben Gruß Ynos

  • Wie lautet den die PKH-Bewilligung? PKH bewilligt, soweit er sich gegen einen Betrag von ... € zur Wehr setzt oder wie ist es genau formuliert?

  • also die schwindelige Formulierung lautet:

    ... wird dem Beklagten Pkh in Höhe der Hälfte der ihm entstandenen Koste unter Beiordnung von RA ab xxx,2006 bewilligt.


    Sowas komisches hatte ich noch nie :(

  • Wenn beide Parteien anwaltlich vertreten waren, dürfte der Beklagte (= PKH-Partei) im Rahmen der Kostenfestsetzung noch etwas an den Kläger zu erstatten haben. Die PKH ist in diesen Fall unbeachtlich. Interessant wird es doch erst, wenn der Kläger etwas zu erstatten hat.

    Hinsichtlich der Gerichtskosten wird der Kläger eine volle Gebühr zu zahlen haben. Zwei Gebühren aus dem Kostenvorschuss wird er wegen des Vergleichs zurückbekommmen. Da die Kostenquotelung im Vergleich abgeschlossen wurde, scheidet eine anteilige Kostenerstattung für den Teil der Hauptsache, der von der PKH umfasst ist, aus. Das wäre nur bei einer gerichtlichen Entscheidung der Fall. Der Kläger kann sich also 2/3 seiner GK gegen den Beklagten festsetzen lassen, und das unabhängig von der PKH-Bewilligung.

  • Sehe ich wie Manfred.

    Die Rechnung an den eigenen Mandanten sollte eigentlich so aussehen:
    Normalkosten minus aus der Landeskasse erstattete (Hälfte) = Rest, den der Mandant selbst begleichen muss.

    Kostenausgleichung bringt hier nichts für die Beklagtenseite, da diese als Träger der großen Quote an die Klägerseite einen Betrag erstatten muss. Zu beachten ist hier die Übernahmeschuldnerschaft, die sich bei den Gerichtskosten auswirkt (siehe ebenfalls Manfred).

    Allerdings habe ich einen derart formulierten Bewilligungsbeschluss auch noch nicht gesehen...

  • Das der Kläger etwas vom Beklagten erstattet bekommt ist klar. Nur was muss der Beklagtenvertreter seinem Mandanten nun noch in Rechnung stellen? Mir schwebt vor, normale RVG Kostennote zu erstellen und davon das abziehen, was an PKH gezahlt und bewilligt worden ist.

    Finde allerdings nirgends etwas, ob man es so berechnet.

  • Zitat

    Die Rechnung an den eigenen Mandanten sollte eigentlich so aussehen:
    Normalkosten minus aus der Landeskasse erstattete (Hälfte) = Rest, den der Mandant selbst begleichen muss.



    Irgendwie habe ich das gleichlautend formuliert, oder? :confused:

    Wie sollte man auch sonst berechnen?

  • Sehe ich wegen der weiteren Vergütung anders:

    Der Mandant bekommt eine Rechnung in Höhe der halben "normalen" Kostennote. Aufgrund des Streitwertes wird die PKH-Erstattung nämlich nicht die Hälfte der normalen Kostennote ausmachen, sondern etwas weniger. Die Differenz der PKH-Erstattung bis zur Hälfte der Wahlanwaltsgebühr aus dem vollen Wert ist die weitere Vergütung, die der RA erst einmal nicht bekommt.

  • allso muß Rechnung des Anwalts an Mandanten so aussehen:

    Verfahrens, Termins und Einigungsgebühr davon dann die Hälfte.

    also muss mandant nur halben Anwalt bezahlen nach normalem RVG. Macht eigentlich auch Sinn, weil PKH ja genau so berechent worden ist.

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