§ 30a ZVG - immer (neu) zulässig nach Fortsetzung?

  • Wir sind hier über folgendes Problem gestolpert:

    Verfahren wird ca. 4 Monate nach Anordnung eingestellt nach § 30 ZVG. Gläubiger beantragt nun die Fortsetzung. Hat der Schuldner nun ein erneut ein Antragsrecht nach § 30a ZVG und muss diesbezüglich belehrt werden? Die 2-Wochen-Frist nach Zustellung des AOBeschlusses ist ja bereits reichlich abgelaufen.

    Ich stehe auf dem Standpunkt, dass der Antrag nach § 30a ZVG nur einmal gestellt werden kann und füge dem Fortsetzungsbeschluss nur dann eine Belehrung bei, wenn bei Einstellung nach § 30 ZVG die Antragsfrist noch nicht abgelaufen war, also durch die Einstellung auf Gläubigerbewilligung unterbrochen wurde.

    Die Kommentierungen hierzu sind durchaus unterschiedlich. Es gibt auch Meinungen, die immer mit Fortsetzung auch ein neues Antragsrecht nach § 30a ZVG befürworten.

    Mich würde interessieren, wie das bei euch so gehandhabt wird. Habe in den vorangegangenen Threads dazu nichts ausdrückliches gefunden.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Ich finde die §§ 30 a bis c eindeutig.
    Wenn der Schuldner einmal eine Antragsfrist verpasst hat oder ein vorheriger Antrag gem. § 30 a rechtskäftig zurückgewiesen wurde, hat er kein neues Antragsrecht.
    Soviel ich weiß, handhaben das hier auch alle so.

  • Wie Anta.

    Nur wenn entweder
    a) die Einstellung auf Gläubigerbewilligung bereits erfolgte, während die Zweiwochenfrist des 30a ZVG lief
    oder
    b) die Einstellung auf Gläubigerbewilligung kam, bevor über einen fristgemäß eingelegten 30a-Antrag entschieden war

    dann hat der Schuldner nach Verfahrensfortsetzung wieder die Möglichkeit, in der 2-Wochen-Frist einen (erneuten) 30a-Antrag zu stellen.

  • Hat der Schuldner einen Antrag nach 30a gestellt und der Gläubiger einen Antrag nach 30 vor meiner Entscheidung gestellt, warte mit der Entscheidung nach 30a bis zur Fortsetzung. Dann höre ich noch mal kurz und entscheide dann über 30a.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hat der Schuldner einen Antrag nach 30a gestellt und der Gläubiger einen Antrag nach 30 vor meiner Entscheidung gestellt, warte mit der Entscheidung nach 30a bis zur Fortsetzung. Dann höre ich noch mal kurz und entscheide dann über 30a.


    So geht es natürlich auch. (Irgendwann hatten wir schon mal die Diskussion über die Parallelität von § 30- und § 30a-Verfahren.)

    Mach ich aber nicht so, weil in der Zeit der Verfahrenseinstellung die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 30a ZVG andere geworden sein dürften und ich daher für eine spätere 30a-Bewilligung neue Argumente brauche.

  • Hat der Schuldner einen Antrag nach 30a gestellt und der Gläubiger einen Antrag nach 30 vor meiner Entscheidung gestellt, warte mit der Entscheidung nach 30a bis zur Fortsetzung. Dann höre ich noch mal kurz und entscheide dann über 30a.


    So geht es natürlich auch. (Irgendwann hatten wir schon mal die Diskussion über die Parallelität von § 30- und § 30a-Verfahren.)

    Mach ich aber nicht so, weil in der Zeit der Verfahrenseinstellung die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 30a ZVG andere geworden sein dürften und ich daher für eine spätere 30a-Bewilligung neue Argumente brauche.



    Ich handhabe diese offenen Anträge wie Annett.
    Schließlich sind diese durch die zwischenzeitliche Einstellung aufgrund anderer Ursachen nicht (automatisch) erledigt.
    Neue Argumente können ja vorgetragen werden.
    Daher teile ich den Parteien bei Fortsetzung ausdrücklich mit, dass der offene Antrag wieder auflebt, aktueller Sachstand zum alten Vortrag oder weiterer Vortrag möglich ist und dann entschieden wird.
    Da hab ich dann alles drin.

    Stöber schreibt zur Problematik auch einiges.

  • In dem von Annett geschilderten abweichenden Fall bleibt der Antrag nach § 30a ZVG wegen zwischenzeitlicher Einstellung nach § 30 ZVG offen und es ist nach Fortsetzung selbstverständlich darüber noch zu entscheiden.


    Ich sehe schon, ich stehe mit meiner Auffassung einer prozessualen Überholung allein auf weiter Flur.
    Im Ergebnis werden wir aber nicht wesentlich anders vorgehen, wenn Ihr den Beteiligten (ggf. erneut) rechtliches Gehör zu dem vormals gestellten § 30a-Antrag gewährt, ich dagegen zur Darlegung auffordere, ob und aus welchen Gründen eine 30a-Einstellung begehrt wird.

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