Feststellungsbeschluss

  • was meinst Du mit volles Rubrum ?
    Wenn keiner beantragt hat als Beteiligter im Verfahren hinzugezogen zu werden, besteht das Rubrum meines Erachtens nur aus dem Erblasser + Antragsteller.

  • was meinst Du mit volles Rubrum ?
    Wenn keiner beantragt hat als Beteiligter im Verfahren hinzugezogen zu werden, besteht das Rubrum meines Erachtens nur aus dem Erblasser + Antragsteller.




    Das ist aber auch ein volles Rubrum...;)

    Ich nehme natürlich den Erblasser und den Antragsteller auf, die durch Vollmacht durch den Ast. vertretenen Miterben ( da sie ja durch die Vollmacht auch Ast. sind ) sowie die Erben, die beantragt haben, am Verfahren beteiligt zu werden.



    @ Mel: Dankeschön. ;) Wusste ich es doch. Man lässt sich aber manchmal leicht verunsichern...:oops::confused:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Mein Feststellungsbeschluss (auf der Rückseite des ES-Entwurfs) in unstreitigen Sachen bei ges. Erbfolge lautet :

    Zitat

    Beschluss
    {in der ums. Nachlasssache mit den ums. Beteiligten, Anschriften und gegebenenfalls Vertreter wie Erbscheinsantrag} :

    Die notwendigen Tatsachen zur Erteilung eines Erbscheins mit dem umseitig wiedergegebenen Inhalt werden für festgestellt erachtet.



    Wenn Richter "Rubrum wie Vorblatt" auf ihren Original-Urteilen /-Beschlüssen verfügen können, kann ich das auch.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich möchte das hier mal aufgreifen und fragen, wie Ihr das handhabt: Steht in Eurem Feststellungsbeschluss der Inhalt des beantragten Erbscheins? Und wenn ja, wie formuliert Ihr das ? Mein Kommentar (Keidel, 16. Aufl. Rn. 113 zu § 352 FamFG) sagt: Der Tenor enthält zweckmäßigerweise bereits den Text des beabsichtigten Erbscheins, aber so formuliert, dasss der Beschluss nicht mit einem Erbschein verwechselt werden kann.

    ich hab bisher immer nur sinngemäß geschrieben, dass die erforderlichen Tatsachen zur Erteilung des beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet werden.

    Reicht das nicht?

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Ich verwende -wenn es sich nicht nur um den "Sinnlos-Beschluss" ohne Außenwirkung handelt- folgenden Text:

    "In der Nachlasssache xxxxx mit den Beteiligten xxxxx werden die zur Erteilung des Erbscheins nach Maßgabe des Antrags vom xxxxx erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

    Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt.

    Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt."

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Da hast Du aber eine Formulierung für das streitige Verfahren nach § 352 II FamFG erwischt und nicht den Regelfall.;)

    Soweit ersichtlich , werden bei hiesigen Nachlassgerichten in dem Feststellungsbeschluss bzgl. des Erbscheins nur auf eine Anlage verwiesen und der Inhalt nicht im Beschluss selbst ausgegeben.
    Die Anlage ist natürlich die Urschrift des Erbscheins.

    Nach Bumiller/Harders Anm. 26 b.) zu § 352 FamFG muss der Erbscheinsinhalt nicht in den Tenor aufgenommen werden, um so zu verhindern , dass ein Feststellungsbeschluss im Rechtsverkehr als Erbschein verwendet oder auch verstanden wird.

  • Prima. Dann begebe ich mich mal auf die Suche nach dem Kommentar Bumiller/Harders . Irgendwo hier im Haus wird der ja wohl hoffentlich zu finden sein.
    Schon mal vielen Dank!

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Zu #27:

    So hatte ich die Frage zu #25 aber verstanden, denn der Beschluss, der nicht bekannt gegeben wird, kann mangels Kenntnis der Beteiligten nicht für einen Erbschein gehalten werden.

    Formulierungsvorschlag für diesen (Regel-) Fall:

    "Die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet. Dieser Beschluss wird mit seinem Erlass wirksam und bedarf weder einer Bekanntgabe noch einer Begründung (§§ 352 Abs. 1, 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG)."

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Zu #27:

    So hatte ich die Frage zu #25 aber verstanden, denn der Beschluss, der nicht bekannt gegeben wird, kann mangels Kenntnis der Beteiligten nicht für einen Erbschein gehalten werden.

    Auch wieder wahr !

  • Nach § 38 Absatz 2 Nr. 3 FamFG enthält der Beschluss eine Beschlussformel. Dies verstehe ich so, dass der Inhalt des zu erlassenden Erbscheines dem Festsellungs-Beschluss zu entnehmen ist.
    Andere Überlegungen rühren doch wohl eher da her, dass der Akte nur für die Akte geklöppelt wird und man den Sinn nicht so ganz nachvollziehen kann. Dies ändert jedoch nichts an der Notwendigkeit der Beschlussformel.

    Dieser Beschluss ist mit Eingang auf der Geschäftsstelle erlassen. Folglich kann der Erbschein zeitlich nur später erlassen werden. Praktische Erwägungen dürfen auch insoweit keine Rolle spielen.

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