Erbschein für Mörder der Ehefrau

  • Guten Morgen allerseits

    Herr X hat zugegeben, seine Ehefrau umgebracht zu haben. Er sitzt derzeit in U-Haft. Eine Verurteilung ist noch nicht erfolgt. Mörder X ist neben dem Sohn aus 1.Ehe Erbe zu 1/2 (wegen Gütertrennung). Der Sohn aus 1.Ehe hat nun einen Erbschein beantragt und mitgeteilt, dass er gegen Mörder X eine Erbunwürdigkeitsklage durch einen RA einreichen will oder bereits hat (so genau wusste er es nicht?). Würdet ihr einen Erbschein für Mörder X zu 1/2 und Sohn zu 1/2 erteilen? Oder ist es sinnvoll eventuell nur einen Teilerbschein für den Sohn zu erteilen (natürlich auf entsprechenden Antrag)? Der Sohn benötigt den Erbschein offensichtlich um bei Banken Auskünfte zu bekommen.
    :gruebel:

  • Mit welchem Wirkungskreis sollte NL-Pflegschaft angeordnet werden? M.E. ist hier keine NL-Pflegschaft notwendig. Es steht fest, wer Erbe wird, sofern Mörder X rechtskräftig für erbunwürdig erklärt wird. Nachlasssicherung ist m.E. nicht veranlasst, da kein zu sichernder Nachlass vorhanden ist.

  • Die Nachlasspflegschaft kann notwendig sein, wenn der Sohn seinen Auseinandersetzungsanspruch geltend machen will. (Auf andere Weise kommt er nämlich bis zur Entscheidung über die Erbunwürdigkeitsklage nicht an's Geld und kann keine Rechnungen bezahlen usw. Auch evtl. notwendige Kündigungen, Wohnungsräumung und weitere Rechtshandlungen kann er mit seinem Teilerbschein nicht vornehmen)

  • Vielen Dank. Zumindest das mit dem Teilerbschein hatten wir hier in einer Diskussion vor Ort auch so gesehen. Wollte aber mal die Meinung von anderen hören/lesen. Übrigens ich habe gleich nochmal ein Thema zur Diskussion: "Voraussetzungen der Scheidung". Vielleicht könnt ihr mir da auch weiterhelfen?

  • Aus heutiger Sicht ist der Erbe objektiv unbekannt, weil die Erbunwürdigkeitserklärung zwar ex tunc auf den Erbfall zurückwirkt, aber derzeit offen ist, ob die Klage erhoben wird und/oder wie das Verfahren ausgeht.

    Wirkungskreis der Nachlasspflegschaft ist im vorliegenden Fall nur die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Die Erbenermittlung kann man sich hier natürlich sparen, da nur eine von zwei möglichen Personen in Betracht kommt und diese Frage im Prozessverfahren geklärt wird.

    Vorsorglich nochmals: Zugunsten des Sohnes wäre ein Mindest-Teilerbschein und kein normaler Teilerbschein zu erteilen.

  • Zitat von juris2112

    Zugunsten des Sohnes wäre ein Mindest-Teilerbschein und kein normaler Teilerbschein zu erteilen.


    Da es nach BGB keinen "Mindestquoten-Teilerbschein" gibt : Benennt ihr den Teilerbschein in der Praxis eben so oder macht ihr einen Zusatz in den Erbschein oder wie wird bei euch praktisch verfahren ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ein Mindest-Teilerbschein bringt zum Ausdruck, dass der in ihm ausgewiesene Erbe im Zeitpunkt der Erbscheinserteilung nicht mit einer feststehenden Erbquote, sondern mit einer Erbquote bedacht ist, die lediglich im Mindestumfang bereits feststeht, sich aber noch erhöhen kann. Dies ist im Erbschein anzugeben (KG JFG 13, 43; BayObLGZ 1960, 479; MünchKomm/Mayer § 2353 RdNr.10 m.w.N.). Ob der Teilerbschein als solcher mit der Überschrift "Mindest-Teilerbschein" versehen wird oder ob man es insoweit bei "Teilerbschein" belässt, ist eine Geschmacksfrage. Aus seinem Inhalt muss sich jedenfalls ergeben, dass es sich um eine Mindesterbquote handelt.

  • Danke nochmals (insbesondere an juris2112 wegen des Hinweises auf den Mindestteilerbschein! - steht auch im Palandt 62. Auflage Rn. 4 zu § 2353)

    Würdest du (juris2112) auf jeden Fall NL-Pflegschaft anordnen oder den Sohn vorab anhören, ob aus seiner Sicht eine Pflegschaft erforderlich ist? Wie gesagt ist m.E. keine Nachlasssicherung erforderlich. uU ist eine Verwaltung derzeit auch nicht erforderlich. Oder sehe ich hier irgendein Problem nicht??

  • Ich wollte nur darauf hinweisen, dass die derzeitige Sach- und Rechtslage der Anordnung einer Nachlasspflegschaft für den "vakanten" Hälfteerbteil nicht entgegensteht. Des weiteren ist klar, dass der Mindest-Teilerbschein den Sohn nicht zur Verfügung über Nachlassgegenstände berechtigt, sondern dass es hierfür der endgültigen Klärung der Erbfolge oder eben der Bestellung eines Nachlasspflegers für den anderen Hälfteerbteil bedarf.

    Ob eine Nachlasssicherung erforderlich ist, kann man zum jetzigen Zeitpunkt bestenfalls vermuten. Denn es immer wieder verwunderlich, dass die Eheleute zwar in Scheidung leben, es aber unterlassen, "in Vergessenheit geratene" Bankvollmachten zugunsten des anderen Eheteils zu widerrufen.

    Im vorliegenden Fall würde ich den Sohn anhören und ihn darauf hinweisen, dass eine Verfügung über Nachlassgegenstände ohne Mitwirkung des Nachlasspflegers nicht möglich ist.

  • Genau das werde ich tun. Ich habe gerade ein Schreiben verfügt mit dem Inhalt, dass ein Mindest-Teilerbschein beantragt werden kann (damit insbesondere Bankauskünfte erholt werden können) und gleichzeitig angefragt, ob Nachlasspflegschaft angeordnet werden soll, damit über den vakanten Erbteil verfügt werden kann. Der Ehemann kann derzeit wohl nicht viel anstellen, da er in U-Haft ist!

  • Ich häng meinen Fall hier mal an:

    Sohn hat nicht zugegeben, seine Mutter umgebracht zu haben. Er hat sich vorher selber umgebracht. Mutter wurde nach dem toten Sohn aufgefunden. Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen gegen (toten) Sohn zwischenzeitlich eingestellt.

    Wir haben zwei zuständige Nachlassgerichte: NG 1 für den Sohn, NG 2 für die Mutter.

    NG 1 hat Nachlasspfleger bestellt NG 2 hat Nachlasspfleger bestellt.

    Nachlass Sohn ist dürftig. Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt.

    Nachlass Mutter ist werthaltig.

    NG 2 ist der Rechtsauffassung, Sohn sei erbunwürdig. Nachlasspfleger 2 ermittelt die "Erben", die nach Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage und rechtskräftiger Feststellung der Erbunwürdigkeit des Sohnes Erben würden.

    Nachlasspfleger 1 möchte -trotz Hinweis durch das NG 1, dass Sohn erst nach rechtskräftiger Feststellung der Erbunwürdigkeit nicht Erbe wird- nach entsprechendem Hinweis des NG 2 (?) keinen Erbscheinsantrag stellen -will sich wohl nicht gegen die Rechtsauffassung des NG 2 wenden-. NG 1 hat dem Nachlasspfleger 1 seine Rechtsauffassung (Erbunwürdigkeit erst nach rechtskräftiger Feststellung der Erbunwürdigkeit) mitgeteilt und nachgefragt, wieso kein Erbscheinsantrag gestellt wird. Antwort: NG 2 ist anderer Rechtsauffassung. Anweisen kann das NG 1 ja den Nachlasspfleger 1 nicht, etwas zu tun.

    Mir stellt sich die Frage, was tun?

    1. Gedanke: Nachlasspfleger 1 entlassen und neuen Nachlasspfleger bestellen, der dann beim NG 2 nach erneuter Sachverhaltsprüfung Erbscheinsantrag (Sohn ist Erbe der Mutter geworden) stellt.

    2. Gedanke: Nachlasspfleger 1 den Aufgabenkreis "Stellung Erbscheinsantrag auf den Tod der Mutter" entziehen und neuen Nachlasspfleger für diesen Aufgabenkreis stellen.

    3. Gedanke: Nachlasspflegschaft aufheben, Verfahren zur Feststellung Fiskalerbrecht einleiten (Nachlasspfleger 1 ermittelt keine Erben, diese werden durch den Nachlasspfleger 2 ermittelt, damit diese das Erbe nach Sohn ausschlagen und das Erbe nach Mutter annehmen).

    4. Gedanke: Nachlasspflegschaft aufheben. Wegen Dürftigkeit des Nachlasses Sohn -wie gesagt: Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt- Akte schließen und weglegen.

    Hab so einen ähnlichen Fall im Forum gefunden. Passt aber leider nicht ganz.

    Deshalb meine Frage ans Forum.

    Abschließend noch folgende (ergänzende) Frage:
    Wenn NG 1 die Nachlasspflegschaft aufhebt und die Akte weglegt (ohne Fiskalerbrecht). Für die Erbunwürdigkeitsklage benötigen wir ja einen gesetzlichen Vertreter der unbekannten Rechtsnachfolger des Sohnes. Sehe ich es richtig, dass dieser Vertreter nicht ein Nachlasspfleger sein kann? Bräuchte man in diesem Verfahren einen Pfleger für unbekannte Beteiligte, der durch das Betreuungsgericht zu bestellen wäre? Welches Betreuungsgericht wäre für diese Bestellung zuständig? BG 1 (wo Sohn gewohnt hat) oder BG 2 (wo Mutter gewohnt hat und sich deren Nachlass befindet)?

  • ... Nachlasspfleger 2 ermittelt die "Erben", die nach Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage und rechtskräftiger Feststellung der Erbunwürdigkeit des Sohnes Erben würden.

    ...

    5. Gedanke:
    Abwarten, bis die einen Erbscheinsantrag nach der Mutter stellen (das ist ja wohl zu erwarten). Wenn NG 2 der Auffassung ist, dass der Sohn auch ohne Feststellung der Erbunwürdigkeit nicht Erbe der Mutter ist, müsste es ja dann konsequenterweise einen entsprechenden Erbschein erteilen.

    Wer sind eigentlich die Erben des Sohnes ? Sind die möglicherweise identisch mit den o.g. Personen ?

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