Beitritt aus gepfändeter Grundschuld

  • Hallo!
    Ich habe hier einen Antrag auf Beitritt zu einem Zwangsversteigerungsverfahren liegen und weiß nicht, ob die Zulassung des Beitritts vielleicht unter verbotene Doppelsicherung fällt...

    Also:
    Finanzamt betreibt aus einer eingetragenen Zwangssicherungshypothek aus einen ziemlich schlechten Rang (Abt. III /11) die Zwangsversteigerung.

    Gläubiger der Grundschuld Abt. III/1 trägt einen Verzicht auf seine Grundschuld in das Grundbuch ein.

    Finanzamt pfändet die Grundschuld Abt. III/1 wegen derselben Forderungen, für die auch schon die Zwasi eingetragen ist.

    Nun lässt das Finanzamt den Titel auf sich umschreiben und beantragt den Beitritt aus Abt. III/1.

    Zur Zeit ist das Verfahren einstweilen eingestellt. Müsste das Finanzamt erst den Antrag für das Recht Abt. III/11 zurücknehmen oder könnte es aus beiden Rechten wegen derselben Forderung betreiben???

    Ich hab leider so richtig nix gefunden, aber mein Bauch meint, dass das man eigentlich nicht aus zwei Rechten wegen derselben Forderungen betreiben kann....
    Oder müsste ich nur bei der Verteilung aufpassen, dass die Zwasi in Höhe des zugeteilten Meistgebots zur Eigentümergrundschuld wird???

    Für Hilfe und Anregungen bin ich sehr dankbar!! :confused::confused::confused:

  • Wenn Du dinglich vollstreckst, hast Du nicht die Vollstreckung aus derselben Forderung. Du musst die GS abstrakt betrachten. Die dingliche Vollstreckung ist doch unabhängig von der Forderung, die dahinter steht. Vielleicht hat das Finanzamt ja noch andere Forderungen offen.
    Sollte der Schuldner dagegen sein, muss er Einwendungen erheben. Das ist nicht unser Ding.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Auf die Schnelle: warum sollte das nicht gehen ?
    Das FA war hier blickig und hat eine Chance gesehen, seine schlechtrangig gesicherte Forderung durch eine völlig legitime andere Vollstreckungsart = Pfändung der EGS aufzuwerten. Warum sollte es also nicht aus dieser erstrangigen Position auch die Versteigerung betreiben können ?
    Andernfalls würde man dem Gläubiger versagen, wegen derselben Forderung diverse Vollstreckungsmöglichkeiten zu nutzen, nur weil er sich einmal für die Eintragung einer ZwaSi entschieden hat.

    Ich würde den Beitritt daher zulassen und ggf. bei der Zuteilung aufpassen, dass das FA nicht zweimal berücksichtigt wird. In den üblichen Fällen erfolgt doch eh keine Zuteilung auf die hinterletzte ZwaSi.



  • Ich würde den Beitritt daher zulassen und ggf. bei der Zuteilung aufpassen, dass das FA nicht zweimal berücksichtigt wird. In den üblichen Fällen erfolgt doch eh keine Zuteilung auf die hinterletzte ZwaSi.




    Mmh, manchmal scheine ich Probleme zu suchen, wo wohl offensichtlich keine sind.:oops:
    Danke für die schnellen Antworten!!:)

  • Zum Ausgangsfall:

    Ich sehe auch keine Probleme, die Versteigerung aus dem gepfändeten Recht Abt. III/1 zuzulassen.

    Allerdings scheint es nach dem Recht III/1 ja noch jede Menge weiterer Rechte zu geben, deren gesetzlicher Löschungsanspruch nach § 1179a BGB durch den Verzicht nach § 1168 BGB zur Entstehung gelangt ist.

    Wenn einer der nachrangigen Gläubiger diesen Löschungsanspruch durchsetzt, steht das aus dem Recht III/1 betriebene Verfahren auf ziemlich tönernen Füßen.

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