A,B und C sind als Miteigentümer zu je 1/3 eingetragen. B ist verstorben. Über das Vermögen des B wurde das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und ein entsprechender Vermerk im Grundbuch eingetragen.
Mittlerweile wurde der Staat als Erbe des B im Grundbuch eingetragen. Nunmehr beantragt der Nachlassinsolvenzverwalter des B die Teilungsversteigerung zu beantragen.
Zulässiger Antrag?
Teilungsversteigerung Nachlassinsolvenzverwalter
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Ja. Wo siehst du ein Problem?
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§ 181 Abs. 2 S. 1 ZVG, da B nicht mehr im Grundbuch eingetragen ist, ober hab ich da einen Denkfehler?
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Der § 181 verweist doch auch auf den § 17 ZVG. Das heisst bei Erbfolge reicht es wenn ein Erbschein vorliegt.
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Ach so, ne, jetzt weiss ich was du meinst. Aber das Nachlaßinsolvenzverfahren betrifft doch den Erben mit dem Nachlaß. Es ist doch egal wer da Erbe ist.
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OK, danke, also doch ein Denkfehler meinerseits.
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Ich habe immer noch so meine Zweifel......
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Hm. Ich wüsste jetzt eigentlich nicht, was dagegen sprechen sollte.
Gem. § 181 Abs. 2 spricht doch auch von der Antragsberechtigung desjenigen, der "das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt".
Ich bin nun kein Inso- und erst recht kein NachlassinsO-Experte aber ich würde wohl meinen, dass der Verwalter das darf. -
Ich habe immer noch so meine Zweifel......
Dann erkläre dich mal meine Couch ist gerade unbesetzt.
Wo grummelt denn dein Bauch? Weil der Staat Erbe ist? -
Der § 181 Abs. 2 S. 1 ZVG hängt mir im Nacken, da der Staat bereits als Eigentümer eingetragen worden ist.
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Teilungsversteigerung ist auf Antrag eines Erben zulässig. Dein Erbe ist der Staat. Durch die Nachlaßinsolvenz sind beide Vermögensmassen - 1. Erbe nach dem Erblasser X und 2. persönliches Vermögen des Erben (Staat) immer noch getrennt.
Über die 1. Vermögensmasse nämlich dem Nachlaß hat immer noch der Nachlaßinsolvenzverwalter nach § 80 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Also darf auch nur der die Teilungsversteigerung beantragen. -
Dann ist also in meinem Fall der Antragssteller nach § 181 ZVG "das Erbe"?
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Dann ist also in meinem Fall der Antragssteller nach § 181 ZVG "das Erbe"?
Nö. Antragsteller ist der Nachlassinsolvenzverwalter als Partei kraft Amtes. Er übt die auf den Nachlass bezogenen Vermögensrechte des Erben aus. -
Ich versteh deinen Hänger glaube ich immer noch nicht.
Wir sind uns doch einig dass A, B oder C, bzw. die Erben von allen 3en die Teilungsversteigerung beantragen könnten.
Salopp gesprochen ist der B in Insolvenz. Da er tot ist in Nachlaßinsolvenz. Das betrifft auch seinen Erben, der kann keinen Antrag stellen wegen § 80 Inso (oder gilt der in der Nachlaßinso nicht da bin ich auch kein Profi) Also kann und muss das der Verwalter tun.
Ja, wenn du es so ausdrücken willst ist das Erbe der Antragsteller. Aber das doch nur deshalb weil nur das Vermögen des toten B betroffen ist. -
Ok, danke ihr beiden.
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