Klausel gegen GbR ?

  • GbR die zweite.....

    In der GS-Urkunde haben 1996 A,B,C die GS zu Gunsten der X-Bank in Vollmacht für den Alteigentümer bestellt.

    2001 wurde das Grundbuch auf A,B,C in GbR umgeschrieben.

    Im August 2009 wurde für die Y-Bank eine Klausel erteilt (als Teilabtretungsberechtigte). Die Klausel wurde nur FÜR die Y-Bank erteilt - zum Schuldner wurde darin keine Aussage getroffen.

    Das alles (einschl. der Abtretung) wurde an A,B,C zugestellt.

    Würdet Ihr die Versteigerung anordnen?

    Wir sind uns hier uneinig, ob eine Klausel ausdrücklich gegen die Gesellschaft benötigt wird.

  • Nach § 736 ZPO ist es möglich, dass der Titel gegen die GbR oder auch die Gesellschafter lautet. Auch nach der neueren Rechtssprechung hat sich daran nichts geändert. Zöller, § 736 Rnr. 2, 3

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das mag im Zöller und anderswo so stehen. Gleichwohl kann es nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nicht (mehr) zutreffen, weil in Abweichung vom überholten Wortlaut des § 736 ZPO nurmehr aus einem Titel und einer entsprechenden Klausel gegen die Gesellschaft vollstreckt werden kann. Im übrigen fehlt es hier des weiteren an einer Zustellung der Klausel an die GbR. Es wurde nur an A, B und C persönlich zugestellt, obwohl im Zeitpunkt der Zustellung (August 2009) schon klar war, dass die Zustellung an die GbR zu erfolgen hat.

  • Gleichwohl kann es nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nicht (mehr) zutreffen, weil in Abweichung vom überholten Wortlaut des § 736 ZPO nurmehr aus einem Titel und einer entsprechenden Klausel gegen die Gesellschaft vollstreckt werden kann.


    Das stimmt nicht:
    Die Bestimmung des § 736 ZPO wird durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht überflüssig. Versteht man die Bestimmung so, daß der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (vgl. auch MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 54), behält sie durchaus einen eigenständigen Regelungsgehalt.
    .. so der BGH in der Jahrhundertentscheidung über die Parteifähigkeit der GbR, II ZR 331/00.

    Und was soll das mit der Zustellung?
    Der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen soll, muss an ihren Geschäftsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter zugestellt werden. 
    so BGH, V ZB 158/05.

  • @15. Meridian: Hast Du schön geklaut.
    Gerade im neuen Zöller wird auch auf die aktuelle Rechtssprechung Bezug genommen. Er verweist darauf, dass neben der im Gesetzeswortlaut angesprochenen Variante des Titels auch aufgrund der Parteifähigkeit der GbR auch diese im Titel benannt werden kann.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Gleichwohl kann es nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nicht (mehr) zutreffen, weil in Abweichung vom überholten Wortlaut des § 736 ZPO nurmehr aus einem Titel und einer entsprechenden Klausel gegen die Gesellschaft vollstreckt werden kann.


    Das stimmt nicht:
    Die Bestimmung des § 736 ZPO wird durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht überflüssig. Versteht man die Bestimmung so, daß der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (vgl. auch MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 54), behält sie durchaus einen eigenständigen Regelungsgehalt.
    .. so der BGH in der Jahrhundertentscheidung über die Parteifähigkeit der GbR, II ZR 331/00.

    Mag sein. Und wie lässt man sich dann als Vollstreckungsorgan beweisen, dass die Gesellschafter der Titel auch alle Gesellschafter der GbR sind?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • 15. Meridian #5:

    "Versteht man die Bestimmung so ..."

    Ich verstehe sie nicht so, weil aufgrund der Rechtsfähigkeit der GbR nach den Gesetzen der Logik klar ist, dass gegen die GbR jetzt nur noch mit einem Titel gegen die GbR vollstreckt werden kann (vgl. Bachmayer BWNotZ 2009, 122, 132, der dem BGH eine „Vergewaltigung“ der Norm vorwirft und ausführt, dass „sich der BGH denn auch redlich bemühen muss, noch einen Anwendungsbereich für § 736 ZPO zu finden und zu begründen“). Der BGH bringt sich auch selbst in die Bredouille, weil er zur Aufrechterhaltung seiner These dazu gezwungen ist, für die Vollstreckung gegen die GbR nunmehr einen Gesamtschuldnertitel gegen alle Gesellschafter zu fordern (BGH NJW 2004, 3632 und 2007, 1813). Ein Aspekt, der im vorliegenden Fall noch nicht erörtert wurde, zumal das Vollstreckungsorgan gar nicht prüfen kann, ob der Titel auch tatsächlich gegen alle Gesellschafter der GbR ergangen ist (§ 899 a BGB gilt dafür nicht) und ob im Sinne der Feststellung der notwendigen Identität auch die „richtige“ GbR von dem gegen die Gesellschafter ergangenen Titel betroffen ist.

    Aus der Entscheidung des BGH vom 06.04.2006 (NJW 2006, 2191) möchte ich noch folgendes zitieren:

    „In Abteilung I des Grundbuchs sind 42 Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Als Vollstreckungstitel legte die Gläubigerin die gegen die in dem Grundbuch eingetragenen Eigentümer erteilte vollstreckbare Ausfertigung einer auf die Gläubigerin umgeschriebenen notariell beurkundeten Grundschuldbestellung vor, in welcher die Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO enthalten ist.“

    Ist das nicht schön? Jetzt sind auf einmal wieder die Gesellschafter die Eigentümer und nicht mehr die GbR!

    Der V. Zivilsenat des BGH ist in GbR-Dingen nicht mehr ernst zu nehmen. Dies nur vorsorglich für den Fall, dass er insoweit jemals ernst zu nehmen war.

  • @ 15.Meridian: Danke für meine Begründung :D :abklatsch


    Gern - ich hab von Deinem früheren Posting geklaut...



    Aha. :oops:

    Mag sein. Und wie lässt man sich dann als Vollstreckungsorgan beweisen, dass die Gesellschafter der Titel auch alle Gesellschafter der GbR sind?



    Das Problem ist ja nicht gerade neu und für die Versteigerung sogar relativ leicht...

    Ein Aspekt, der im vorliegenden Fall noch nicht erörtert wurde, zumal das Vollstreckungsorgan gar nicht prüfen kann, ob der Titel auch tatsächlich gegen alle Gesellschafter der GbR ergangen ist (§ 899 a BGB gilt dafür nicht) und ob im Sinne der Feststellung der notwendigen Identität auch die „richtige“ GbR von dem gegen die Gesellschafter ergangenen Titel betroffen ist.



    Wieso soll § 899 a BGB dafür eigentlich nicht gelten?

    Wenn dinglich vollstreckt wird, dürfte die Frage nach der "richtigen" GbR nicht sonderlich problematisch sein.

  • Ja, ja, in der Versteigerung mag das sein, denn da hast Du eingetragene Eigentümer und kannst § 899a BGB anwenden. § 736 BGB gilt aber nunmal über das Grundbuch hinaus und für die persönliche Vollstreckung konnte ich noch keine Lösung finden.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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