Beratungshilfe für Widerspruch gegen vorläufigen Bescheid

  • Rechtsanwalt X reicht einen Antrag einer Bedarfsgemeinschaft Müller auf Bewilligung von Beratungshilfe (Angelegenheit, z.B. Widerspruch gegen den SGB - Bescheid wurde nicht konkret angegeben) unter Vorlage einer aktuellen Nebenkostenabrechnung (Erhöhung der Kosten wegen gestiegener Nebenkosten) und eines vorläufigen Bewilligungsbescheides gem. SGB II ein. Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form der Unterkunftskosten wurde vorläufig entschieden, weil die Höhe der Unterkunftskosten, insbesondere der Heiz - u. Betriebskosten aufgrund der schwankenden Preise noch nicht feststeht. Nach vollständiger Klärung der Sachlage und nach Vorlage der Jahresabrechnung wird ein abschließender Bescheid erteilt. Nach Angaben des Anwalts hat die Bedarfsgemeinschaft bereits selbst versucht, die Angelegenheit zu klären. Trotzdem sei der Bescheid in der vorliegenden Form ergangen.
    Würdet ihr in diesem Fall Beratungshilfe zur Klärung der Angelegenheit (Widerspruch gegen den Bescheid) gewähren, obwohl es sich nur um einen vorläufigen Bescheid handelt gegen den natürlich der übliche Rechtsbehelf möglich ist ?


    Überschrift angepasst
    li_li (Mod)

  • womit hast Du denn ein Problem? Mit Berh an sich, weil Vertretung nicht erforderlich oder mit dem vorläufigen Bescheid?

  • Der Ast. hat Anspruch auf einen endgültigen Bescheid, allerdings ist der Behörde hierzu auch eine angemessene Zeit zu gewähren.

    Frage ist, was ist angemessen.
    Vorliegend hat die ARGE - im Sinne der Antragsteller - bereits eine vorläufige Zahlung vorgenommen. (Somit wohl auch einer einstweiligen Vfg. auf vorschussweise Zahlung entgegengewirkt).

    Du schreibst nach vollständiger Klärung der Sachlage und Vorlage der Jahresabschlussrechnung; was außer letzterem ist denn noch zu klären ?
    Das alleinige Zuwarten auf die Abschlussrechnung ist wohl nicht angemessen, da hier einige Monate ins Land gehen können.

    Würde hier die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Höhe der Differenz zwischen vorläufiger Leistung auf die Unterkunftskosten und deren tatsächlichen Höhe sehen. Ist die gering könnte auch der Aspekt der Mutwilligkeit greifen.

    Das Vorbringen der Tatsache, dass ein Auswarten auf die Jahresabrechnung für evtl. mehrere Monate (sollte man vielleicht mal beim Vermieter fragen, wann damit zu rechnen ist) nicht zumutbar ist kann dem Ast. wohl selbst - ggf. auch im Rahmen eines Widerspruchs - zugemutet werden.
    Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtssprechung (BvR 1517/08 v. 11.05.09) aber wohl dem gegenüber zu stellen, ob ein Bemittelter unter vernünftiger Abwägung (hier kommt es auf die Differenz und der Frist bis zu der mit der endgültigen Entscheidung zu rechnen ist an) auch einen Anwalt hinzugezogen hätte.

  • OT, musste aber sein:
    Ich hab ein ganz anderes Problem: Wenn wir es schon falsch benutzen, kann man von anderen (RA) nicht verlangen, dass es bei denen klappt:

    Das Gericht bewilligt, der Rechtsanwalt gewährt Beratungshilfe.

    Das ist wie Trage & Bahre, retten & bergen ...

  • womit hast Du denn ein Problem? Mit Berh an sich, weil Vertretung nicht erforderlich oder mit dem vorläufigen Bescheid?



    Ich habe eigentlich mit beidem ein Problem. Fraglich ist doch, ob hier im Hinblick auf den vorläufigen Bescheid und somit die fehlende Sicherstellung der Zahlung der gesamten monatlichen Nebenkosten die Beauftragung eines Anwaltes erforderlich war, da der endgültige Bescheid - wann immer er auch kommen wird - nicht abgewartet werden kann.
    Aufgrund Eurer Antworten tendiere ich aber wohl dazu, in diesem Fall die Beratungshilfe zu gewähren.

  • Hallo,

    hier wird nun Beratungshilfe für den bereits anwaltlich vertretenen Antragsteller beantragt.
    Dieser möchte sich gegen den erteilten Bescheid des Jobcenters wenden, da dieser nur vorläufig erteilt wurde. Nach Ansicht des Antragstellers sind aber keine Gründe für die Vorläufigkeit vorhanden sind, vielmehr wäre ein endgültiger Bescheid zu erteilen.
    Genügt diese Antragsbegründung? Kann dem Antragsteller zugemutet werden, dies selbst gegenüber dem Jobcenter vorzutragen bzw. Widerspruch einzulegen?
    Vielen Dank schonmal.

    Ron

  • Puh, also wenn der Antragsteller direkt zu mir kommen würde, würde ich ihn zunächst nachfragen lassen, welche Gründe für die Vorläufigkeit bestehen.
    Die Möglichkeit hast du hier nicht, und da ein Bescheid fragwürdig ist, wirst du wohl bewilligen müssen.

    Zumindest hier im Bezirk würde das Problem genügen, um einen Anwalt zu rechtfertigen, bei Widersprüchen gegen Bescheide ist eine andere Beratungsmöglichkeit nicht gegeben.

  • Ich würde mich an der Stelle schon fragen welche Rechtsnachteile der Antragsteller dabei hinzunehmen hat und ob ein verständiger Selbstzahler unter dem Umständen auch zum Rechtsanwalt gehen oder vielleicht doch auf den endgültigen Bescheid einfach warten würde

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