Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Bestimmung des Schlußtermins (mit Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen, Erörterung der Schlußrechnung des IV, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und Anhörung des schuldnerischen Antrags auf Restschuldbefreiung) wurde am 13.11.2009 veröffentlicht. Eine der Forderungen wurde vom Verwalter in voller Höhe bestritten (ein Teilbetrag wurde aus vorsätzlich beg. unerlaubter Handlung angemeldet - der Schuldner hat nicht widersprochen, da er im Prüfungstermin nicht anwesend war), Grund des Bestreitens der Forderung durch den Verwalter: die Forderung ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden, Nachweise sowie Berechnungsgrundlagen wurden der Forderung nicht beigefügt.
Nun reicht der Insolvenzverwalter einen Schriftsatz vom 30.11.2009, hier bei Gericht eingegangen am 01.12.2009, ein, in dem er die korrigierten Tabellenblätter zu dieser Forderung vorlegt, diese nunmehr in voller Höhe feststellt ist und legt mir gleichzeitig ein berichtigtes (aktualisiertes) Schlußverzeichnis vor, indem die Forderung nun in voller Höhe auftaucht.
Kann der Verwalter das Schlußverzeichnis nach § 188 InsO noch ändern / berichtigen und muss ich die Tabellenberichtigung entsprechend vornehmen?
Was tun sprach ZEUS?
Bestrittene Forderung - Nachweis
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BirgitM -
2. Dezember 2009 um 16:23
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Also nach meiner Berechnung wurde die Veröffentlichung am 17.11.09 wirksam, ab da hat der Gläubiger 2 Wochen Zeit, die Nachweise iSd §§ 189,190 Inso zu erbringen und der Verwalter hat noch weitere 3 Tage Zeit, das Schlussverzeichnis zu berichtigen --> somit Änderung nach §§ 189 Abs. 1, 193 InsO in Ordnung.
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Ist § 193 InsO auf diesen Fall überhaupt anwendbar?
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Also nach meiner Berechnung wäre die VÖ am 16.11. wirksam (VÖ am 13.11., zwei weitere Tage, dann wirksam). Ich meine dennoch, dass es wirksam möglich ist. Nach den Kommentierungen gilt § 193 InsO nur wegen § 194 Abs. 1 InsO. Wahrscheinlich bräuchte der Verwalter bei SCHLUSSverzeichnissen nicht die 3-Tagesfrist einzuhalten, denn dort gilt ja nicht die einwöchige Einwendungsfrist. Und der BGH scheint das ja eh mit den Berichtigungen locker zu sehen, wenn man den Beschluss IX ZB 49/09 liest.
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Eigentlich kann es einem als Rechtspfleger egal sein, was der Insolvenzverwalter als Schlussverzeichnis niederlegt. Aber mich würde es auch mal brennden interessieren, ob das Schlussverzeichnis wirksam geändert worden ist.
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nun grundsätzlich ist in solchen Fällen zwischen der Tabellenberichtigung (materielles Recht) und der Änderung des Schlussverzeichnisses zu unterscheiden. Nimmt der Verwalter aufgrund einer Änderung der Tabelle die Berichtigung des Schlussverzeichnisses innerhalb der gesetzlichen Fristen vor, ist dies in Ordnung. Tut er dies nicht (oder verspätet -> dann gilt das geänderte Schlussverzeichnis nicht !), ist der betreffende Gläubiger darauf verwiesen die Unrichtigkeit des Schlussverzeichnisses im Schlussvermin zu rügen.
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nun grundsätzlich ist in solchen Fällen zwischen der Tabellenberichtigung (materielles Recht) und der Änderung des Schlussverzeichnisses zu unterscheiden. Nimmt der Verwalter aufgrund einer Änderung der Tabelle die Berichtigung des Schlussverzeichnisses innerhalb der gesetzlichen Fristen vor, ist dies in Ordnung. Tut er dies nicht (oder verspätet -> dann gilt das geänderte Schlussverzeichnis nicht !), ist der betreffende Gläubiger darauf verwiesen die Unrichtigkeit des Schlussverzeichnisses im Schlussvermin zu rügen.
Nein, ich meine, das der § 193 InsO in diesem Fall nicht anwendbar ist, da § 189 InsO hier nicht einschlägig ist. Geht man streng nach dem Gesetz, dann hätte der Gläubiger klagen müssen, da die Forderung bei der Veröffentlich bestritten war. -
Beim 17.11.09 bin ich gelandet, da der zweite Tag nach dem Tag der Veröffentlichung ein Sonntag war und die Bekanntmachung dann erst mit Ablauf des nächsten Werktages wirksam wird.
Zu der Anwendbarkeit des § 193 Inso sagt der MüKo, dass aus Gründen der Rechtssicherheit auch bei Schlussverteilungen an dieser Regelung festzuhalten sei. -
Die Diskussion, ob man noch berichtigen kann, hatten wir schon hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…lussverzeichnis -
Die Diskussion, ob man noch berichtigen kann, hatten wir schon hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…lussverzeichnis
Darauf habe ich schon lange gewartet, aber vielleicht, hat sich Deine, herrschende Meinung, wieder geändert. -
nun, der Verwalter muss sich ja nicht innerhalb der Frist verklagen lassen !
Er darf auch außergerichtlich den Anspruch anerkennen. Entscheidend ist, in welcher Frist dies geschieht. Wenn dies innerhalb der 2 Wochen-Frist erfolgt, darf der das Schlussverzeichnis ändern. -
Hallo zusammen
ich muss das Thema mal wieder hochholen-.- (fällt mir immer sehr schwer das System und die Probleme wirklich zu durchdenken:()Habe einen sehr ähnlichen Fall:
Treuhänder hatte eine Forderung bestritten (Verjährung)
am 29.10.2014 Schlusstermin bestimmt auf den 16.12.2014
am 04.11.2014 habe ich die Veröffentlichung gem. §188 gemacht.
am 25.11.2014 teilt mir der Treuhänder (anscheinend fehlerhafterweise) mit, dass keine Nachweise nach §189 I InsO geführt worden seien.
heute krieg ich eine Tabellenberichtigung vorgelegt, nach der die Forderung nunmehr in voller Höhe festgestellt sein soll
Habe mit dem Treuhänder telefoniert; er hat die Unterlagen, die ihn von seinem Bestreiten abbringen am 06.11.2014 bekommen.Masse ist vorhanden!
kann die Tabelle jetzt noch berichtigt und das Verzeichnis geändert werden?
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Die Tabelle kann "berichtigt" werden.
Ein geändertes SV i.S.d. § 193 InsO hat der TH nicht eingereicht.
Einwendungen des Gl. gegen das SV hast du (bislang !) noch nicht vorzuliegen.
(Würde mich interessieren, ob für die zunächst wg. Verjährung vom TH bestrittene Forderung ein Titel vorlag.)
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da gibt es eine Entscheidung, dass nach Veröffentlichung der IV nur nach §§ 189ff InsO die Tabelle berichtigt werden kann. Es sich in diesem Stadium anders zu überlegen geht nicht.
PS: Landgericht Krefeld, 7 T 23/11, ZInsO 2011, Heft 20
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Vielen Dank!
Ob ich mich der Meinung des LG Krefeld anschließen kann, weiß ich noch nicht - ist iwie etwas seltsam wie ich finde.
dass der Gläubiger darauf zu verweisen ist, den IV zu verklagen...obwohl ein Streit über das Bestehen der Forderung gar nicht mehr besteht...Aber so oder so; der Verwalter hat mir die Berichtigung erst nach Ablauf der Frist des 193 mitgeteilt=>
es ist für die Berichtigung eh zu spät!
tituliert war die Forderung nicht!
Konsequenz ist, dass der Gl nicht an der Schlussverteilung und auch nicht an Verteilungen in der WVP teilnimmt
Berichtigt werden kann die Tabelle aber schon und wenn keine RSB erteilt wird, kann auch ein vollstreckbarer Auszug erteilt werden...
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Berichtigt werden kann die Tabelle aber schon und wenn keine RSB erteilt wird, kann auch ein vollstreckbarer Auszug erteilt werden...
Was willst Du an einer bestrittenen Forderung noch berichtigen? Und einen Auszug gibt es auch nicht, weil die Voraussetzung nicht vorliegt.
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In der Tabelle wird die Forderung auf festgestellt berichtigt, ins Schlussverzeichnis kommt sie nicht.
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Naja; hätte gesagt, da zwischen Eintragung in Tabelle und Eintragung ins Schlussverzeichnis streng zu unterscheiden ist, könnte doch noch die Eintragung in die Tabelle -ohne Wirkung für Schlussverteilung und spätere Verteilungen- erfolgen.
Mit der Konsequenz, dass der Gläubiger dann seine Rechte gem. §201 InsO hätte.Soweit ich das verstanden habe, kann geprüft und festgestellt und berichtigt werden bis der ST rum is...wobei eine Aufnahme ins SV wie gesagt nicht stattfindet...
Der Verwalter sieht das ganze übrigens irgendwie etwas anders.
Der meint zwar auch, dass das Schlussverzeichnis für die Schlussverteilung zwar nicht mehr geändert werden könne, aber "es gebe da was vom BGH", dass das Schlussverzeichnis mit Wirkung für künftige Verteilungen (in der WVP) änderbar sei...
Such mir grade nen Wolf, finde aber nix und werde ihm das dann auch so schreiben, dass das Schlussverzeichnis steht und nicht mehr geändert werden kann, wahlweise wegen Versäumnis der §193-Frist oder wg. LG Krefeld. (wobei LG Krefeld viel besser für ihn wäre, weil er dann nix verkehrt gemacht hätte...; aber das soll mich nicht kümmern) -
ja, die Entscheidung des BGH zur Änderung des Verteilungsverzeichnisses in der WVP gibt es, IX ZR 116/11.
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Such mir grade nen Wolf, finde aber nix und werde ihm das dann auch so schreiben, dass das Schlussverzeichnis steht und nicht mehr geändert werden kann, wahlweise wegen Versäumnis der §193-Frist oder wg. LG Krefeld. (wobei LG Krefeld viel besser für ihn wäre, weil er dann nix verkehrt gemacht hätte...; aber das soll mich nicht kümmern)
Der Gläubiger hat es doch in der Hand. Wenn eine Forderung bestritten ist, soll er Feststellungsklage einreichen.
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