Auflösung einer Gesellschaft durch InsO-Verwalter

  • Thema abgetrennt und ins Inso-Forum verschoben.

    Anta, Mod


    Wenn der Schuldner noch einen Gesellschafteranteil an einer Firma mit beispielsweisen 5 Gesellschaftern hat und der Insolvenzverwalter dies gegen den Willen der übrigen 4 Gesellschaftern zur Masse ziehen will und daher den Gerichtsweg gehen muss ...

    Muss für die gerichtliche Geltendmachung zuvor eine Gläubigerversammlung einberufen werden?

    Benötigt der Insolvenzverwalter zur gerichtlichen Geltendmachung die Zustimmung der Gläubiger?

    Wer trägt die Kosten, wenn die Insolvenzmasse über kein Guthaben verfügt?

  • Der Geschäftsanteil ist bereits in der Masse gem. § 80 InsO. Es geht nur noch darum, ihn zu versilbern.

    1. nein, das ergibt sich aus § 159 InsO. Aus haftungstechnischen Gründen kann man sich aber die Genehmigung der Gläubigerversammlung holen. Hat man diese nicht beantragt, kann der Verwalter trotzdem handeln, § 164 InsO.

    2. nein.

    3. welche Kosten ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)



  • Ich glaube, er meint Gerichts- und Anwaltskosten. Das könnte er über PKH versuchen.

  • Zitat

    Es geht nur noch darum, ihn zu versilbern.

    Zitat



    Genau darum geht die Frage: Wenn die 4 übrigen Gesellschafter nicht den Gesellschafteranteil des Schuldners rausrücken wollen und der Insolvenzverwalter die Ansprüche sodann gerichtlich durchsetzen will.


    Zitat

    welche Kosten ?

    Zitat



    Gerichts- und Anwaltskosten, wenn der Schuldner knapp über PKH-Satz verdient, aber unter § 850c ZPO liegt.

    1. Muss der Schuldner dann die Kosten aus seinem nicht insolvenzbefangenen Einkommen tragen?
    2. Oder sind die Insolvenzgläubiger heranzuziehen?
  • Wenn der Verwalter klagt und PKH will,wird zur Grundlage der Massebestand gemacht,den er verwaltet, nicht das Schuldnereinkommen.

    Im Übrigen finden sich doch in Gesellschafterverträgen regelmäßig Festlegungen darüber,was geschieht, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das IV eröffnet wird. Das kann von Auflösung bis Einzug der Anteile durch die anderen Gesellschafter gehen. Dies kann man natürlich nicht ohne weiteres ignorieren....

  • Wenn der Verwalter klagt und PKH will, wird zur Grundlage der Massebestand gemacht, den er verwaltet, nicht das Schuldnereinkommen



    Die Gläubiger haben einen Kostenvorschuss nur dann zu zahlen, wenn sie an dem Ergebnis des Rechtsstreits wesentlich partizipieren. Dass ist nur dann der Fall, wenn sich die an die Gläubiger zu zahlende Quote um wenigstens 10 Prozent erhöht.

    Auch ist nicht der gesamte Massebestand beachtlich; vielmehr sind Kosten des Insolvenzverfahrens und bereits angefallene Masseverbindlichkeiten vorab abzuziehen.

    Im Übrigen finden sich doch in Gesellschafterverträgen regelmäßig Festlegungen darüber,was geschieht, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das IV eröffnet wird. Das kann von Auflösung bis Einzug der Anteile durch die anderen Gesellschafter gehen. Dies kann man natürlich nicht ohne weiteres ignorieren....



    Grundsätzlich :zustimm:, nur sollte dies in der Regel unter Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw. einer Abfindung erfolgen. Dies ist durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!