Nach Erteilung der 2. vollstr. Ausfertigung ist erste Ausf. wieder da

  • Die zuerst erteilte vollstreckbare Ausfertigung für ungültig zu erklären, ist juristisch äußerst kreativ, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.

    Es ist auch gefährlich, man denke nur, der Gläubiger hat vielleicht seine titulierte Forderung abgetreten und (musste) die vollstreckbare Ausfertigung an den Zedenten mit übergeben (§ 402 BGB).
    Der stünde jetzt da mit kurzer Hose und Holzgewehr.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • ... und ich würde in der Versteigerung auch nicht die mit dem Eintragungsvermerk verbundene Titelausfertigung verlangen. Ob der Titel auch zu dem dinglichen Recht passt, ergibt sich doch aus der GB-Eintragung. Sinn des Eintragungsvermerks auf dem Titel ist schließlich nur § 867 Abs. 2 ZPO, das Verbot der Gesamt-Zwangshypothek.



    :zustimm:

    :daumenrau

  • Diesen Ungültigkeitsvermerk gibt es bei uns glücklicherweise nicht. Natürlich liegt der Gedanke nahe, die beiden vollstreckbaren Ausfertigungen nun miteinander zu verbinden... :gruebel:

    Wenn der Gläubiger sich im Einzelfall darauf einlässt, eine der beiden vollstreckbaren Ausfertigungen an das Gericht zurückzugeben oder sie vom Gericht miteinander verbinden zu lassen, gut.

    Wenn nicht, und wenn dann auf der einen vollstreckbaren Ausfertigung etwas vermerkt ist, was auf der zweiten nicht steht... :gruebel: Es wurde damals ja festgestellt, dass die Gläubigerseite Anspruch auf Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung hatte. Ist die Frage, ob man ohne Rechtsmittel, von Amts wegen, die zweite vollstreckbare Ausfertigung überhaupt antasten darf. Wie ja auch schon richtig gesagt wurde: Die Gläubigerseite hätte eine zweite vollstreckbare Ausfertigung ja auch erhalten, wenn sie zwei verschiedenartige Vollstreckungsmaßnahmen gleichzeitig hätte treffen wollen.

    Im Zweifel würde ich sagen: Abschrift des Schriftsatzes des Gläubigervertreters, in dem steht: "Wir haben die erste vollstreckbare Ausfertigung wiedergefunden" an Schuldner zur Kenntnis und sonst nix. Der Schuldner ist dann informiert, dass definitiv zwei vollstreckbare Ausfertigungen unterwegs sind.

    Mich würde ja interessieren, wie das GBA reagiert, wenn Klein Steffchen dort die zweite vollstreckbare Ausfertigung vorzeigt, in der steht, die erste, auf Grund deren die Eintragung im GB erfolgte, sei unwirksam. :eek: Womöglich wird auf Grund dessen ein Amtswiderspruch eingetragen? :eek: (Ist ziemlich lange her, dass ich mit der GBO zu tun hatte :oops:).

    ***
    P. S.: Ich glaube, ich weiß jetzt, wie die Rechtspfleger ursprünglich mal auf die Sache mit dem Ungültigkeitsvermerk gekommen sind: Auf Grund einer Verwechslung mit der Rechtslage bei Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung für den Rechtsnachfolger. Da wird auf der ursprünglichen vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt, dass die vollstreckbare Teilausfertigung für den Rechtsnachfolger (meist Sozialbehörde oder Unterhaltsvorschusskasse) erteilt wurde für einen ganz bestimmten Teil des Titels und dass insoweit aus der ersten vollstreckbaren Ausfertigung nicht mehr vollstreckt werden darf. Mir scheint, das wurde gedankenlos mit der Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung in einen Topf geworfen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

    Einmal editiert, zuletzt von online (4. Dezember 2009 um 07:11) aus folgendem Grund: Nachtrag als P. S.

  • ... und ich würde in der Versteigerung auch nicht die mit dem Eintragungsvermerk verbundene Titelausfertigung verlangen. Ob der Titel auch zu dem dinglichen Recht passt, ergibt sich doch aus der GB-Eintragung. Sinn des Eintragungsvermerks auf dem Titel ist schließlich nur § 867 Abs. 2 ZPO, das Verbot der Gesamt-Zwangshypothek.



    :zustimm:



    :daumenrau



    Dem möchte ich mal widersprechen. Es ist nunmal vorgeschrieben das die dingliche Vollstreckung aus Rangklasse 4 nur aus einem Titel geht bei dem die Eintragung der Sicherungshypothek vermerkt ist. Ohne Eintragungsvermerk geht nur die persönliche Vollstreckung aus Rangklasse 5, die nicht meist nicht das gewünsche Ergebnis bringt.
    @ bü40: Du kennst doch sicher auch noch die Rechtslage von vor ca. 10 Jaren als aus einer Sicherungshypothek nur mit Duldungstitel vollstreckt werden konnte was zum unerwünschten Egebnis des bestehenbleibens dieser Hypothekne führte. Der Gesetzgeber hat bei der Änderung damals nunmal gesagt Titel + Eintragungsnachricht obwohl man das hätte ja auch einfacher lösen können.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich stimme Claudia (#25) zu:
    Nach § 867 III ZPO ersetzt die vollstreckbare Ausfertigung nebst Eintragungsgvermerk den Duldungstitel. Daher hat der Vermerk seit der zugrundeliegenden Gesetzesänderung zwei Funktionen.

    Warum es nicht möglich sein soll, nach Verlust der ersten auf einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung den Eintragungsvermerk nachträglich anzubringen, erschließt sich mir nicht.

  • Neue Frage zu altem Thema:

    Der Klägerin hat man vor Jahren schon eine zweite vollstreckbare erteilt. Der Beklagte wurde angehört, von der Klägerin aber keine weiteren Nachweise verlangt (eV, hat der RA oder der GV die Ausfertigung vielleicht noch...).
    Ich bekomme jetzt die Akte in die Hände, weil der Inso-Verwalter auf Klägerseite die Umschreibung auf ihn beantragt. Er legt mir allerdings die ERSTE Ausfertigung vor. Ich habe ihn also angeschrieben und mitgeteilt, dass eine zweite existiert und diese bitte zurückzureichen ist, da die erste wieder im Umlauf ist. Er teilt mir jetzt mit, die Klägerin reagiere darauf nicht und mehr könne er auch nicht sagen.
    Es ist jetzt so, dass ich keine Handhabe sehe, die gute Frau zu "zwingen". Ich habe jedoch immer wieder unsere damalige Dozentin im Kopf, die immer und immer wieder sagte "restriktive Handhabung von zweiten Ausfertigungen, Gefahr der Doppelvollstreckung!".
    Kann ich jetzt ohne Gefahr zu laufen die Klausel umschreiben und sonst nichts weiter tun, da der Beklagte ja beide Male angehört wurde und weiß, dass eine zweite erteilt wurde? Irgendwie habe ich dabei Bauchschmerzen...

    Wie ist die Meinung im Land?

  • Hallo,

    ich möchte dies noch mal in Erinnerung bringen. Gibt es wirklich keine Meinungen, Ideen, Anregungen zu meinem Sachverhalt???

  • Hm... :gruebel: bisher wurde uns die zweite vollstreckbare Ausfertigung immer anstandslos zurückgegeben, sodass ich leider nichts hilfreiches dazu beitragen kann. Vielleicht könnte man jedoch die zweite vollstreckbare Ausfertigung für gegenstandslos erklären, nachdem die erste vollstreckbare Ausfertigung wieder am Rechtsverkehr teilnimmt?

  • Mehr würde mir jetzt auch nicht einfallen. Kommt man aus freien Stücken nicht an den jetzt zu Unrecht erteilten 2. Titel heran, wird er für ungültitg erklärt, der Beschluss den Beteiligten zugestellt und damit sollte das Ding aus der Welt sein. Schließlich passiert bei der Erteilung einer 2. v.A. anstelle der abhandenen gekommenen Erstausfertigung im umgekehrten Wege nichts anderes.

  • Was spricht gegen eine Herausgabeklage durch den Inso-verwalter? Fällt der Titel/Anspruch in die Masse muss der Schu. herausgeben, wenn nicht, dann nicht. Genauso als wenn der Schu. die 1. vollstr. Ausfert. hat und nur eine existiert. Der Verwalter muss vorlegen, macht der das nicht, abweisen.

    Ob man eine vollstreckbare Ausfert. überhaupt einfach so aufheben kann, hatten wir ja schon diskutiert, nach m.M. geht es nicht.


    Erteilt man an beide die Klauseln, dann stellt sich die Frage,
    was passiert, wenn der Verwalter meint, ihm stehe der Titel zu und der Inso-Schuldner meint, dass dies insolvenzfrei wäre und beide vollstrecken munter? Was macht der Titel-Schu.?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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