2 Kläger, PKH nur für den Kläger zu 2.

  • Also, ich hab folgendes Problem. Kostenfestsetzung (SozGericht, aber sollte keinen großen Unterschied machen):

    Es sind zwei Kläger, dem Kläger zu 2. wurde PKH bewilligt.

    Im Termin vergleichen sich die Parteien.
    Der Kläger zu 2. nimmt die Klage zurück.
    Der Beklagte hat 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. und 2. zu tragen.

    Jetzt stellt der RA Antrag auf PKH in Höhe der gesamten Kosten, aber ohne Erhöhungsgebühr.

    Was tun? Müsste nicht der RA die Kosten MIT Erhöhung berechnen und DAVON setze ich ihm die hälfte fest? Oder bekommt der RA seine vollen Gebühren bezahlt und nur die erhöhung lässt er nach § 104 festsetzen?

    Help :confused:

  • Der RA kann die PKH-Vergütung für den einen Mandanten voll aus der Staatskasse bekommen. Das steht ihm zu. 1/4 davon würde ich gleich mal dem Beklagten zum Soll stellen - Anspruch der Staatskasse gegen ihn. Und die Erhöhung kann ins Kostenverfahren gehen.

  • Das ist immer etwas doof, wenn nur einer der Parteien PKH hat.

    Der RA hat grds. den Anspruch auf seine komplette Vergütung.
    Er muss nicht nach Kopfteilen berechnen. Er bekommt also die PKH Vergütung ohne Erhöhungsgebühr.

    Wegen der Sollstellung warte ich immer bis zur Vorlage der Auszahlung ab (das macht bei uns der mD).

  • Echt?... oh man, ich hätte das total anders gesehen :( wie kann man das denn begründen?

    denn ich denke immer ans zivilgericht. da hab ich doch auch, wenn nur dem einen die kosten zu erstatten sind, die gebühren pro kopf aufgeteilt. und wenn nur bei einer person die voraussetzungen für pkh vorliegen, kann es doch nicht sein, dass der RA dann letztlich außer der Erhöhung doch ALLES aus der Staatskasse bekommtn :(.....

    :gruebel:

  • Aber der RA bekommt den Betrag der ihm zugestanden hätte, wenn er nur diese eine Partei vertreten hätte. Klingt komisch, ist aber rechtens.

  • Das ist am Zivilgericht nicht anders als anderswo. Wenn ein RA 2 Mandanten vertritt, haften die beiden ihm gegenüber i.d.R. als Gesamtschuldner, d.h., er kann von jedem Mandanten die volle Gebühr (als hätte er nur 1 Mandanten) verlangen, aber insgesamt nicht mehr als 1x volle Gebühren + Erhöhung. Und das überträgst du auf die PKH. Die Staatskasse legt das Geld für die PKH-Partei aus und der RA verlangt genau von dieser Partei / Staatskasse die vollen Gebühren.

  • :gruebel: Ganz doof Frage, aber: Gibt es dafür irgendwo ne schöne Fundstelle ;)...

    Weil mir bisher eigentlich immer alles logisch war, aber nicht das. Denn selbst, wenn ich sage, es sind gesamtschuldner, der ra holt es sich von EINEM wieder. dann muss ich ja im ergebnis als staatskasse, weil ich ja für den EINEN komplett eingesprungen bin von dem (der nicht pkh bekommt) die häkfte wiederholen?!... denn: gesamtschuldner im innenverhältnis, etc... aber von diesem vorgehen hab ich noch nie was gehört?!.... ich wühl schon den kommentar, aber da gibt es nichts

    Aber danke schonmal für die Antworten :)!

  • dann muss ich ja im ergebnis als staatskasse, ....., die häkfte wiederhole!


    Das ist durchaus eine Überlegung wert, habe ich aber ehrlich gesagt noch nie gemacht. Und in meinen wenigen Büchern finde ich hierüber auch nichts. Kannst ja mal bei deinem Bezi nachfragen.

  • dann muss ich ja im ergebnis als staatskasse, ....., die häkfte wiederhole!


    Das ist durchaus eine Überlegung wert, habe ich aber ehrlich gesagt noch nie gemacht. Und in meinen wenigen Büchern finde ich hierüber auch nichts. Kannst ja mal bei deinem Bezi nachfragen.




    Ist ne Überlegung wert ;).....

    ABer okay, dann werd ich jetzt alles antragsgemäß festsetzen und nur die Erhöhung weglassen. HIervon können sich dann die KLäger ein Viertel gegen den Beklagten festsetzen lassen...

    Danke :)

  • Ich hänge mich hier mal dran mit meiner Mitteilung, die ich vom Bezirksrevisor bekommen habe:

    "Beantragen mehrere Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit, der diesselbe Angelegenheit betrifft, liegen aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH vor, dann beschränkt sich die Bewilligung bzgl. der Anwaltsgebühren nur auf den Erhöhungsbetrag nach VV-Nummer 1008 der Anlage zum RVG."

    Verwiesen wird u.a. auf die Entscheidung des BGH vom 01.03.1993 (Rpfl 1993 S. 452).

    Übersehe ich etwas oder steht das nicht im Widerspruch zum hier Gesagten ?

  • Es kommt darauf an, welcher Ansicht man folgt:

    1. Die PKH-Bewilligung beschränkt sich – auch ohne entsprechende Einschränkung - bezüglich der Anwaltsvergütung nur auf die Erhöhungsbeträge nach Nr. 1008 RVG VV nach der PKH-Tabelle. Nur insoweit kann eine Festsetzung gegen die Landeskasse erfolgen.
    (OLG Koblenz B.v. 27.4.04 JurBüro 2004, 384)
    2. Der RA hat gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch in Höhe der Gebühren nach der PKH-Tabelle §§ 45, 49 RVG.
    (OLG Stuttgart B. v. 18.4.96)
    3. Der RA erhält bei zwei Streitgenossen die Hälfte der insgesamt angefallenen Vergütung (Wahlanwaltsvergütung) aus der Staatskasse.
    4. Der RA erhält aus der Staatskasse die vollen PKH-Gebühren, höchstens jedoch den Anteil an der Wahlanwaltsvergütung (einschließlich Mehrvertretungszuschlag), der im Innenverhältnis seiner Auftraggeber auf die bedürftige Partei entfällt.

    Nach OLG Stuttgart kommt es auf den Umfang der Bewilligung an. Wenn unbeschränkt – also nicht nur beschränkt auf die Erhöhungsgebühr – bewilligt ist, hat der beigeordnete RA Anspruch auf die vollen Gebühren nach der PKH-Tabelle, die bei der PKH-Partei angefallen sind.
    Dies führt dann dazu, dass danach der Gesamtschuldnerausgleich zu ermitteln und gegen den Streitgenossen ohne PKH geltend zu machen ist.

  • Für die Ansicht, dass der RA nur die Hälfte der Gesamtkosten erhält, hätt ich so gern mal ne Entscheidung. Der Ansicht folge ich nämlich auch.... :gruebel:

  • Ich hänge mich hier mal dran, weil ich derzeit genau vor dieser Frage stehe.

    Hat sich mittlerweile denn eine Meinung gefestigt? Hier in dem Thread geht es ja lustig hin und her.

    Ich habe das "Problem", dass das OLG (Köln) für die Klägerin PKH bejaht hat, das LG (Streitgericht) hat jetzt nur die 0,3 Gebühr bewilligt. Die Hälfte der Gebühren hätte ich verstanden bei Streitgenossen, aber nur die Erhöhung :gruebel:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Würde mich auch interessieren. Bei uns am LG Ffm läuft es so, dass wir die PKH-Vergütung (ohne Erhöhung) bis zur Höhe der hälftigen WahlRA-Gebühren (inkl Erhöhung) festsetzen.

  • Kann mir denn vielleicht jemand helfen mit Entscheidungen zu der von P. favorisierten Meinung (evtl. auch OLG Bezirk Köln)? Juris haben wir leider nicht :oops: aber ich habe Zugriff auf die NJW seit irgendwann in den 50er ;)

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Mich überzeugt nach wie vor die Ansicht, dass die Haftung der Landeskasse gegenüber dem beigeordneten Anwalt sich grundsätzlich nach § 7 Abs. 2 RVG i.V.m. § 49 RVG richtet und sie den Ausgleich gegenüber dem Streitgenossen ohne PKH dann ggf. über § 426 BGB suchen muss - vgl. OLG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.07.2012 in 2 W 58/11, juris, mit weiteren Nachweisen. Den Beiordnungsvorschriften vermag ich jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Beiordnung neben den Beschränkungen in § 49 RVG auch die Verwehrung der Rechte aus § 7 Abs. 2 RVG beinhaltet. Fiskalische Interessen allein vermögen dies m.E. nicht zu rechtfertigen.

  • Guten Abend ;)

    Ich habe den Beschluß jetzt nur überflogen weil ich gleich am Anfang hängen geblieben bin.

    Dort steht:

    Zitat


    Mit Beschluss vom 22.10.2007 (Az.: 9 W 23/07) hat das Oberlandesgericht Naumburg, unter Abänderung einer anderslautenden Entscheidung des Landgerichts Magdeburg, der Klägerin zu 1) für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...

    Ich habe auch so eine Konstellation. Das LG lehnt PKH ganz ab, Beschwerde, OLG bewilligt PKH für einen Streitgenossen unter Beiordnung RA ... ohne Ratenanordnung.

    Wie kann es denn jetzt sein, daß das LG die Bewilligung auf die Erhöhungsgebühr beschränkt?

    Wenn ich den Beschluß des OLG Naumburg richtig verstehe, ist die Entscheidung des OLG bindend und würde dazu führen, daß dem RA die volle Gebühr zusteht? :oops:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

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