§ 29 GBO - elektronisches Dokument (Beschluss vom Handelsregister)

  • s. dazu jetzt auch OLG München:

    Ein behördliches Eintragungsersuchen mit lediglich drucktechnisch erzeugtem Ausdruck des Behördensiegels genügt nicht den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen. (amtlicher Leitsatz)

    Der Zweck der bundesgesetzlich vorgeschriebenen Form an behördliche Eintragungsersuchen verbietet es, die von einer Landesbehörde aufgrund landesrechtlicher Ermächtigung vorgenommene Siegelung durch Ausdruck einer Bild-/Grafikdatei auf dem Eintragungsersuchen als formgerecht anzuerkennen. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 24.05.2016, 34 Wx 16/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-09824?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • "Die EDV umschlingt die Justiz wie eine Krake - überall hat sie ihre Tentakeln drin" hat der bekannte Dozent Helmut S. mal gesagt.
    Musste schon etwas bitten und betteln, dass meine standhafte Kollegin hier Beschwerde eingelegt hat :D.... Ob sich allerdings in der Praxis viel ändert.... Ergebnis der zugelassene Rechtsbeschwerde wäre interessant. Muss ich nochmal betteln... aber dann müsste das Insolvenzgericht ja einen Anwalt beauftragen.....vielleicht bezahlt ihn ja das JM :teufel:

  • Zitat

    Ob sich allerdings in der Praxis viel ändert....


    Das hängt von uns, den Grundbuchämtern, ab. wenn wir es nicht einfordern, ändert sich jedenfalls schon mal nichts.

    "Die EDV umschlingt die Justiz wie eine Krake - überall hat sie ihre Tentakeln drin" hat der bekannte Dozent Helmut S. mal gesagt.


    Richtig, und manchmal scheint auch ein wenig aus dem Blick zu geraten, wer eigentlich wem das Leben erleichtern soll. Obwohl es schlimmer sein könnte. Auch beim DaBaG hat man sich bislang um die Gretchenfrage gedrückt. Aber letztlich liegt es an uns, ob wir die Unzulänglichkeiten der EDV beanstanden oder irgendwie durchgehen lassen. Anderes Beispiel: Vollstreckungsbescheid für mehrere Gläubiger ohne Anteilsverhältnis. Das OLG München hat es (leider) in meinem Fall noch als auslegungsfähig befunden. Damit interessiert der Nebensatz im Beschluss, wonach die EDV gefälligst die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen hat, schon wieder niemanden mehr. Es muss (leider) an die Wand fahren, sonst passiert nichts. Und wie gesagt: Es liegt auch an uns selbst.

    Deine Kollegin kann den Fall ja berichten, dann mag das JM überlegen, was es tut.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • [QUOTE=Martin;1073461aber dann müsste das Insolvenzgericht ja einen Anwalt beauftragen.....vielleicht bezahlt ihn ja das JM :teufel:[/QUOTE]

    Nein, siehe § 10 Abs. 4 S. 2 FamFG. Die RMB ist im Beschluss des OLG insofern falsch/unvollständig.

    Es sollte als Konsequenz des OLG-Beschlusses § 29 Abs. 3 GBO sinnvollerweise dahingehend geändert werden, dass bei gerichtlichen Ersuchen ein eingedrucktes Siegel genügt. Diese Ersuchen verschickt schließlich niemand aus Jux. In ein paar Jahren interessiert sich für das Thema eh niemand mehr, dann kommt das elektronisch. Fürs Handelsregister geht das jetzt schon, die Abweichung für das Grundbuch sollte daher unverzüglich behoben werden.

    Was es bringen soll, in einem seit 2 1/2 Jahren aufgehobenen Insolvenzverfahren die Beseitigung des Insolvenzvermerks zu blockieren, muss man nicht unbedingt verstehen. Das erinnert an das hier auch schon propagierte - genauso absurde Konstrukt - dass ein insolvenzgerichtliches Löschungsersuchen ohne Nachweis des Zugangs der Freigabeerklärung unbeachtlich ist, weil das Grundstück trotzdem noch zur Insolvenzmasse gehören könnte.

  • [QUOTE=Martin;1073461aber dann müsste das Insolvenzgericht ja einen Anwalt beauftragen.....vielleicht bezahlt ihn ja das JM :teufel:[/QUOTE]

    In ein paar Jahren interessiert sich für das Thema eh niemand mehr, dann kommt das elektronisch.

    Mit einer solchen Begründung hat vor 15 Jahren unser Landgericht in etwa so entschieden: Das mit dem EDV - Siegel passt schon, da das JM ja eine Änderung plant und in vorauseilendem Gehorsam beschließen wir das jetzt auf Grundlage dieser nicht existenten Regelungen. Nur hat das JM auch 15 Jahre später nocht nichts gemacht. Und mündlich wurde dem Kollegen seinerzeit gesagt: "Die Nichtabhilfe ist gut begründet, aber: Herr X, sie glauben doch nicht, dass wir wegen ihnen die ganze EDV wieder ändern!"

  • Zur Ergänzung:

    Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel.

    BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 14.12.2016, V ZB 88/16
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…525&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel.


    Oder mit qualifizierter elektronischer Signatur. Dann, und nur dann, auch ganz ohne Siegelab- oder -aufdruck.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Du zitierst aber nicht mich, sondern aus der von mir eingestellten BGH-Entscheidung. Wenn Du aus meiner Darstellung vom 28.05.2015 zitiert hättest
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…452#post1022452
    hättest Du den letzten Satz zitieren müssen: „Und zur Wahrung dieser Form gehört nun einmal -ebenso wie bei der Vollstreckungsklausel- ein individueller Siegel/-Stempelaufdruck, sofern nicht ein öffentliches elektronische Dokument (mit qualifizierter Signatur) verwendet wird.“:):D:)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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