Rückgewähranspruch Grundschuld

  • Hallo,

    ich habe eine heiße Diskussion mit einem Insolvenzverwalter und einer Bank über einen Rückübertragungsanspruch hins. einer Grundschuld:

    Auf dem Grundstück des Schuldners ist eine Grundschuld für die x- Bank eingetragen. Diese hat die Grundschuld an die y-Bank abgetreten. Die Abtretung ist aber nicht angenommen worden, auch nicht konkludent, also gescheitert. Die Grundschuld ist daher bei der x- Bank verblieben. Die hat aber keine Darlehensforderung mehr. Daher besteht doch m.E. ein Rückgewähranspruch des Schuldners, jetzt IV, gegen die x- Bank auf Rückübertragung der GS. In der Sicherungsabrede ist ein solcher aber ausgeschlossen. Ich meine, ein solcher Ausschluss ist aber unwirksam. Ich finde leider keine Rechtspr. dazu. Kann mich jemand aufklären ?

    Ein schlauer Kollege (Exec) schrieb am 31.1.08, dass der BGH "ja neulich entschieden hätte, dass Rückgewähransprüche nicht insolvenzfest" seien. Was er damit meinte ist mir nicht so ganz klar geworden, die BGH- Entscheidung habe ich auch nicht gefunden.

    Danke !
    Beatrix

  • Der Schuldner hat stets einen Rückgewährsanspruch, der entweder durch Rückübertragung, Verzicht oder Aufhebung der GS erfüllt werden kann. Grundsätzlich hat zunächst der Schuldner das Wahlrecht, wie erfüllt werden soll. In der Sicherungsabrede wird aber regelmäßig das Wahlrecht des Schuldners auf den Verzicht beschränkt.

    Der Schuldner/IV hat also auch hier zumindest aus Bereicherungsrecht (:einermein Alfred) das Recht, den Verzicht auf die GS zu verlangen. Mit dem Verzicht kommt ein neues Eigentümerrecht zum Entstehen, dass voll in die Insolvenzmasse fällt.

    Soweit keine nachrangigen Grundschuldgläubiger sich die Rückgewährsansprüche haben abtreten lassen, wird die Frage, ob dies insolvenzfest wäre (BGH:Nein) nicht relevant.

    P.S.: Danke übrigens für den "schlauen Kollegen Exec". Als Finanzbeamter im Rechtspflegerforum muss man sich den Titel "Kollege" ja auch erst mal erarbeiten :D

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • So ein Finanzbeamter (Herr Exec) ist ja auch gar nicht so ganz unfit, würde ich sagen. Um nicht zu sagen: Ganz schön fit ! Danke für die prompte Antwort ! Ich habe aber trotzdem noch ein Problem: Was ist, wenn der S seine Rückgewähransprüche in der Sicherungsabrede an die 1. Bank (seinen Darlehensgeber und Grundpfandgläubiger) abgetreten hat. Das wäre ja quasi ein Verzicht auch den Rückgewähranspruch. Kann das denn wirksam sein ? Oder daneben immer noch Bereicherungsrecht ?

  • Der Schuldner kann von dem Grundschuldgläubiger aufgrund der Beschränkung des Wahlrechts nur den Verzicht auf die GS verlangen. Die Abtretung des Rückgewährsanspruchs geht mit Verzicht ins Leere. Die durch den Verzicht entstehende neue Eigentümergrundschuld ist dem gesetzl. Löschungsanspruch der nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger ausgesetzt.

    Jedoch ist ja nur das Wahlrecht, wie der Rückgewährsanspruch erfüllt werden soll, beschränkt. Der Grundschuldgläubiger darf sich trotzdem mit dem Schuldner auf eine andere Art der Erfüllung einigen. Daher lassen sich alle nachrangigen Grundschuldgläubiger die Rückgewährsansprüche zur Sicherheit trotzdem noch abtreten, um "Überraschungen" zu entgehen.

    Im Insolvenzfall ist die Abtretung von Rückgewährsansprüchen jedoch wertlos, siehe hier.

    In deinem Ausgangsfall ist ja die Abtretung nach deiner Aussage gescheitert. Damit fällt de Rückgewährsanspruch in die Insolvenzmasse. Der GS-Gläubiger kann durch Verzicht auf die Grundschuld verzichten. Er darf - schon wg. Bereicherungsrecht - dies nicht verweigern. Es entsteht eine Eigentümergrundschuld für den Schuldner (Masse). Der gesetzliche Löschungsanspruch der nachrangigen Gläubiger ist in der Insolvenz nicht insolvenzfest (BGH vom 9.3.2006, IX ZR 11/05).

    Update: gesetzlicher Löschungsanspruch doch insolvenzfest, BGH v. 27.04.2012, V ZR 270/10

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (9. Juli 2012 um 08:41) aus folgendem Grund: Neue BGH-Rspr.

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