59 ZVG und § 9 UstG

  • Habe da einen Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen nach § 59 ZVG und zwar wegen § 9 UstG

    das sagt mit garnichts.....

    geht das? und wo kann ich schauen
    Im stöber hab ich nichts gefunden

  • Der Schuldner kann, wenn es sich bei diesem um eine Geschäftsperson handelt, eine Erklärung abgeben und mitteilen, dass er zur Umsatzsteuer optiert hat... Das muss dann im Termin bekannt gegeben werden und hat nur Folgen für den Ersteher, wenn dieser auch eine Geschäftsperson (GmbH o.ä.) ist...

    Welche Folgen das genau sind, inwiefern dann Steuern auf den Erwerb durch Zuschlag gezahlt werden müssen... Das hat sich mir auch noch nie so genau erschlossen...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Hier dürfte der Aufsatz in Rpfleger 1998 S. 455 - 459 weiterhelfen. Dort werden die umsatzsteuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung sehr ausführlich abgehandelt.
    In diesem Zusammenhang ist vielleicht auch BGH in Rpfleger 2003 S. 40 interessant.

  • Der Schuldner kann, wenn es sich bei diesem um eine Geschäftsperson handelt, eine Erklärung abgeben und mitteilen, dass er zur Umsatzsteuer optiert hat... Das muss dann im Termin bekannt gegeben werden und hat nur Folgen für den Ersteher, wenn dieser auch eine Geschäftsperson (GmbH o.ä.) ist...

    Welche Folgen das genau sind, inwiefern dann Steuern auf den Erwerb durch Zuschlag gezahlt werden müssen... Das hat sich mir auch noch nie so genau erschlossen...



    Der Erwerber muss dann statt 3,5% Grunderwerbssteuer zu bezahlen die 19% Mehrwertsteuer bezahlen. Da er dies aber als Geschäftsmann wieder als Vorsteuer geltend machen kann, ist dies meist gar kein schlechtes Geschäft.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)


  • Der Erwerber muss dann statt 3,5% Grunderwerbssteuer zu bezahlen die 19% Mehrwertsteuer bezahlen. Da er dies aber als Geschäftsmann wieder als Vorsteuer geltend machen kann, ist dies meist gar kein schlechtes Geschäft.

    Der Erwerber muss - unabhängig von der Optierung - GrESt zahlen. Sofern er Unternehmer ist und deshalb nach § 13b Abs. 2 UStG selbst die Umsatzsteuer schuldet, zählt die Umsatzsteuer bloß nicht zur Bemessungsgrundlage für die GrESt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Habe da einen Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen nach § 59 ZVG und zwar wegen § 9 UstG

    das sagt mit garnichts.....

    geht das? und wo kann ich schauen
    Im stöber hab ich nichts gefunden



    Vielleicht könnte der Themenstarter nochmal über den genauen Antragsinhalt aufklären ??

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