Habe da einen Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen nach § 59 ZVG und zwar wegen § 9 UstG
das sagt mit garnichts.....
geht das? und wo kann ich schauen
Im stöber hab ich nichts gefunden
59 ZVG und § 9 UstG
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Berejele -
6. Dezember 2009 um 11:03
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Inwiefern es sich hier um abweichende Versteigerungsbedingungen handeln soll, erschließt sich mir im Moment nicht.
Aber wenn Du im Forum zum Schlagwort "Optieren zur Umsatzsteuer" suchst, findest Du z.B. hier schon weitere Info.
Vgl. auch BGH, IX ZR 93/02. -
Der Schuldner kann, wenn es sich bei diesem um eine Geschäftsperson handelt, eine Erklärung abgeben und mitteilen, dass er zur Umsatzsteuer optiert hat... Das muss dann im Termin bekannt gegeben werden und hat nur Folgen für den Ersteher, wenn dieser auch eine Geschäftsperson (GmbH o.ä.) ist...
Welche Folgen das genau sind, inwiefern dann Steuern auf den Erwerb durch Zuschlag gezahlt werden müssen... Das hat sich mir auch noch nie so genau erschlossen... -
Hier dürfte der Aufsatz in Rpfleger 1998 S. 455 - 459 weiterhelfen. Dort werden die umsatzsteuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung sehr ausführlich abgehandelt.
In diesem Zusammenhang ist vielleicht auch BGH in Rpfleger 2003 S. 40 interessant. -
Der Schuldner kann, wenn es sich bei diesem um eine Geschäftsperson handelt, eine Erklärung abgeben und mitteilen, dass er zur Umsatzsteuer optiert hat... Das muss dann im Termin bekannt gegeben werden und hat nur Folgen für den Ersteher, wenn dieser auch eine Geschäftsperson (GmbH o.ä.) ist...
Welche Folgen das genau sind, inwiefern dann Steuern auf den Erwerb durch Zuschlag gezahlt werden müssen... Das hat sich mir auch noch nie so genau erschlossen...
Der Erwerber muss dann statt 3,5% Grunderwerbssteuer zu bezahlen die 19% Mehrwertsteuer bezahlen. Da er dies aber als Geschäftsmann wieder als Vorsteuer geltend machen kann, ist dies meist gar kein schlechtes Geschäft. -
Der Erwerber muss dann statt 3,5% Grunderwerbssteuer zu bezahlen die 19% Mehrwertsteuer bezahlen. Da er dies aber als Geschäftsmann wieder als Vorsteuer geltend machen kann, ist dies meist gar kein schlechtes Geschäft.Der Erwerber muss - unabhängig von der Optierung - GrESt zahlen. Sofern er Unternehmer ist und deshalb nach § 13b Abs. 2 UStG selbst die Umsatzsteuer schuldet, zählt die Umsatzsteuer bloß nicht zur Bemessungsgrundlage für die GrESt.
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Habe da einen Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen nach § 59 ZVG und zwar wegen § 9 UstG
das sagt mit garnichts.....
geht das? und wo kann ich schauen
Im stöber hab ich nichts gefunden
Vielleicht könnte der Themenstarter nochmal über den genauen Antragsinhalt aufklären ??
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