Guten Morgen!
Mal wieder beschäftigt mich eine Frage...
Das AG A hat zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt, die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Bewährungsüberwachung wurde an das AG B abgegeben.
Da die Auflagen nicht eingehalten wurden, hat das AG B die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
Wer muss nun die Vollstreckung einleiten, das AG A oder das AG B?
Ich denke das AG A nach § 84 Abs. 1 JGG, aber vielleicht steh ich da auf dem Schlauch?
Zuständigkeit nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
-
-
A! Eindeutig! Siehe OLG Karlsruhe vom 28.12.2006 1 AR 46/06
-
Prima!
Kann ich die Entscheidung vielleicht irgendwo im Internet finden?
Juris gibt leider nichts her.
Hatte die Akte schon an das AG A geschickt mit der Bitte um Einleitung, habe sie aber von dort zurückbekommen, die Rücknahme / Einleitung wurde durch den dortigen Richter abgelehnt.
Wenn ich sie erneut hinschicke, möchte ich soviel Material wie möglich beisteuern... -
Ich hab sie. Sie ist unveröffentlicht!
-
Kannst du die Entscheidung irgendwie hier rein stellen oder gibt es woanders dazu nachlesbare Entscheidungen?? Bei uns wird nämlich anders verfahren!!
-
p.N. mit email adresse (geschäftlich) und ich schicke zu.
-
Oder beim OLG erfragen - zu dienstlichen Zwecken-
-
Habe hier folgenden Fall:
Urteil I. Instanz Landgericht: Jugendstrafe zur Bewährung.
Bewährung wurde beim LG geführt. Nun Widerruf der Bewähung.
Die Akte kommt zum hiesigen AG (Wohnsitz des VU, der allerdings in einer anderen Sache ganz woanders einsitzt)
zwecks Vollstreckung der Jugendstrafe.
Frage: bin ich wegen § 84 II JGG zuständig? -
ja, bist du
M. E. war schon die Führung der Bewährungsüberwachung beim LG falsch, s. § 104 Abs. 5 JGG und § 98 JGG.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!