Hallo libe Forengemeinde,
ich habe hier ein ekliges Verfahren, dass nun endlich durch Antragsrücknahme beendet ist. Nunmehr verlangt der Schuldner die Aushändigung der Originalbelege zur Erstellung der BKA 2008. Ich habe ihm gesagt, dass er gerne herkommen kann und ggfs. Kopien beantragen kann. Er meint nun, dass seien schließlich seine Belege und ich könnte mir ja Kopien machen, sofern ich die Belege noch brauche. Die Beschlagnahme sei weggefallen und nun gehört alles ihm.
In dem Verfahren bin ich mir sicher, dass da am Ende Belege fehlen werden und will sie auf gar keinen Fall im Original rausgeben.
Hat jemand ein durchschlagendes Argument?
Besten Dank schon mal!
Herausgabepflicht Belege in Zwangsverwaltung
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Die Belege hat dir doch der Zwangsverwalter eingereicht und der kann sie meines Erachtens auch nur an den Schuldner rausgeben, als Gericht würde ich mich auf sowas nicht einlassen... Soll er sich an den Zwangsverwalter wenden, wenn der sie nicht mehr benötigt, weil er alles abgerechnet, geklärt usw. hat, wird er die dem Schuldner auch ganz sicher geben!
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Soll er sich an den Zwangsverwalter wenden, wenn der sie nicht mehr benötigt, weil er alles abgerechnet, geklärt usw. hat, wird er die dem Schuldner auch ganz sicher geben!
aber da ist dann im Zweifel die Frist für die Erstellung der BKA 2008 vorbei.... -
Na für die Abrechnung selber dürften dem Schuldner doch aber Kopien vorerst reichen oder!?
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wie Gerichstdiener. Ich würde die Originale wie immer dem Zwangsverwalter zurückgeben, das sind schließlich seine und dem Schuldner dies so mitteilen er möge sich an den Zwangsverwalter wenden.
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Genauso.
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Gerichtsdiener
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Ich habe mittlerweile ein etwas längeres Telfonat mit dem Schuldneranwalt geführt und am Ende hat er gesagt: "Dann kopieren Sie eben für mich den ganzen Ordner"!
Er sieht es wohl nach wie vor nicht ein, aber auf die Frage, woraus sich der Herausgabeanspruch ergeben soll, wusste er auch keine Antwort.
Danke für die Antworten! -
Ich habe mittlerweile ein etwas längeres Telfonat mit dem Schuldneranwalt geführt und am Ende hat er gesagt: "Dann kopieren Sie eben für mich den ganzen Ordner"!
Er sieht es wohl nach wie vor nicht ein, aber auf die Frage, woraus sich der Herausgabeanspruch ergeben soll, wusste er auch keine Antwort.
810 -
ich nehme mal an, Du meinst § 810 BGB.
Da steht doch aber nur, dass er ein Einsichtsrecht hat und das verwehre ich ihm ja auch nicht. Er kriegt nur nicht die Orginalbelege ausgehändigt! Meine Geschäftsstelle kopiert schon fleißig! -
ich nehme mal an, Du meinst § 810 BGB.
Da steht doch aber nur, dass er ein Einsichtsrecht hat und das verwehre ich ihm ja auch nicht. Er kriegt nur nicht die Orginalbelege ausgehändigt! Meine Geschäftsstelle kopiert schon fleißig!
Hoffentlich vergisst die GSt. die Kostenrechnung nicht
Ansonsten wie die Vorposter! -
meine Geschäfsstelle ist sehr umsichtig und wird es garantiert nicht vergessen, die zwei oder mehr Stunden Arbeit wenigstens als Kopien zu berechnen!
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meine Geschäfsstelle ist sehr umsichtig und wird es garantiert nicht vergessen, die zwei oder mehr Stunden Arbeit wenigstens als Kopien zu berechnen!
Sicherheitshalber würde ich die Kopien nur nach vorheriger Überweisung eines Vorschusses herausgeben.
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