Zustellung des Vollstreckungsbescheids an Antragsgegner

  • Habe ein Mahnverfahren vorliegen. Dieses ist anschließend nach Einlegung des Widerspruchs in das streitige Verfahren übergegangen. Hier wird der Antragsgegner anwaltlich vertreten. Der Widerspruch wird anschließend zurückgenommen. Von dem Antragsteller wird anschließend Vollstreckungsbescheid beantragt.

    Muss jetzt der Vollstreckungsbescheid zwingend an den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt werden? § 172 ZPO spricht eigentlich dafür (anhängiges Mahnverfahren). Andererseits ist nach § 699 IV ZPO sowohl die Amtszustellung als auch auf Antrag die Parteizustellung möglich. Wenn der Antragsteller Parteizustellung beantragt, kann er dann Jahre später die Ausfertigung des VB´s noch dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zustellen lassen?

    Die Formulare für das Mahnverfahren (insbesondere ZP 108 bei Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht) sehen nur die Angabe des Antragsgegners und des ges. Vertreters vor.

  • Hm, also bislang wurden die durch mich beantragten Vollstreckungsbescheid nach Widerspruchsrücknahme immer an den Antragsgegner zugestellt, auch wenn dieser anwaltlich vertreten war. :gruebel:
    Wer sagt denn, dass das Mandat nach Widerspruchsrücknahme nicht erledigt ist?

  • Wenn der Antragsteller Parteizustellung beantragt, kann er dann Jahre später die Ausfertigung des VB´s noch dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zustellen lassen?



    Letztlich kann man so ziemlich alles (vom einfachen Schriftsatz bis zur Ausfertigung jeglicher Urkunde) als Parteizustellung an jede Person zustellen lassen - also auch die Aufertigung des VB nach X-Jahren. Auch an den gewillkürten Vertreter natürlich. Ob dies dann im Einzelfall die gewünschte Wirkung erzeugt (ob insofern ein Vertretungsverhältnis bestand), ist eine andere Frage.

  • M.E. muss doch § 172 ZPO im Mahnverfahren uneingeschränkt angewandt werden (so auch Baumbach/Lauterbach 66. Auflage § 172 ZPO RdNr. 17 Stichwort Mahnverfahren; OLG Düsseldorf
    NJW-RR 1987,1214).

    Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren muss die im Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung im Parteibetrieb an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 172 ZPO vorliegen (OLG Hamburg OLGZ 1994,213ff.; OLG Hamburg NJW-RR 1995,444f.).

    Entsprechendes muss für die Zustellung des Vollstreckungsbescheids gelten, die nach § 699 IV ZPO sowohl im Wege der Amtszustellung als auch auf Antrag im Wege der Parteizustellung zulässig ist.

    Wird Parteizustellung gewählt und sieht der Antragsteller von der Zustellung des Vollstreckungsbescheids vorerst oder ganz ab, kommt es zum Verfahrensstillstand (Zöller 27. Aufl. § 699 ZPO RdNr. 15). Wird zu einem späteren Zeitpunkt die Prozessvollmacht des Antragsgegnervertreters gekündigt oder legt der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners das Mandat nieder, ist dies für den Antragsteller solange unbeachtlich, bis ihm die Beendigung des Vollmachtsvertrags angezeigt worden ist (§ 87 I ZPO), wobei die Anzeige sowohl dem Gericht als auch dem Gegner gegenüber erklärt werden kann und dabei die Vollmacht auch nur im Verhältnis zu diesem Empfänger erlischt. Mit der Anzeige der Beendigung des Vollmachtsvertrags erlischt auch die Empfangszuständigkeit gem. § 172 ZPO (Zöller 27. Auflage § 87 ZPO RdNr. 1; BGH MDR 1991,342)

  • Also ich würde erstmal an den PV zustellen. Dieser wird sich schon melden, wenn er nicht mehr PV ist. Dann kann immer noch an den Agg selbst zugestellt werden.

  • Eine nachträgliche Anzeige des PV, dass dieser nicht mehr PV ist, kommt aufgrund des § 87 I, 1. HS ZPO erst ab Eingang dieser Mitteilung Bedeutung zu.

    Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Empfangszuständigkeit, so dass die zeitlich vorher erfolgte Zustellung an den PV wirksam gewesen ist.

    Selbst wenn der PV behauptet, er hätte das Erlöschen der Vollmacht bereits vorher dem Gegner angezeigt, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der vom Gericht durchgeführten Amtzustellung, da die Anzeige dem Gegner gegenüber nur zum Erlöschen der Vollmacht im Verhältnis zum Gegner, nicht jedoch im Verhältnis zum Gericht führt.

    Ich würde daher in den oben genannten Fällen, in denen die Zustellung des Vollstreckungsbescheids auf Antragsgegnerseite bereits wirksam ist, keine erneute Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Antragsgegner durchführen.

  • Mein Problem dabei ist, dass ich nun ja nur noch die Urschrift sowie die Ausfertigung für den Antragssteller in der Akte habe.
    Ich vermute, davon eine Kopie zu erstellen und diese erneut auszufertigen ist unzulässig, weil die Ausfertigung ja speziell als "für den Antragsgegner" bezeichnet wird. Also eine entsprechende Durchschrift beim ASt anfordern?

  • Mein Problem dabei ist, dass ich nun ja nur noch die Urschrift sowie die Ausfertigung für den Antragssteller in der Akte habe.
    Ich vermute, davon eine Kopie zu erstellen und diese erneut auszufertigen ist unzulässig, weil die Ausfertigung ja speziell als "für den Antragsgegner" bezeichnet wird. Also eine entsprechende Durchschrift beim ASt anfordern?

    Kann man doch als "2. für den Antragsgegner erteilte Ausfertigung" bezeichnen und in der Akte vermerken, warum dies so gemacht wurde. Und dann wie schon gesagt: per ZU an PBV.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!