Verfügungsbeschränkung nach bedingter Erbteilsübertragung

  • Hallo!
    Ich soll eine auflösend bedingte Erbteilsübertragung und eine Verfügungsbeschränkung zum Schutz des Übergebers eintragen.
    Das ist eintragungsfähig (vgl. HRP Rdnr. 970; wurde hier auch schon mal so diskutiert).

    Meine Frage ist nur, wie lautet genau der Vermerk für die Verfügungsbeschränkung? Hat vielleicht jemand einen Vorschlag?

  • Mein Vorschlag:

    Abt I:
    Sp. 4: Aufgrund Erbteilsübertragung eingetragen am ....


    Abt. II:
    Sp. 3: Die Erbteilsübertragung ist auflösend bedingt. Die Bedingung tritt ein mit dem Rücktritt der Verkäufer vom notariellen Erbteilskaufvertrag vom ...
    Verfügungen der Eigentümerin über die Grundstücke bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Verkäufer:
    A, geb. am ...,
    und
    B, geb. am ...
    Bezug: Bewilligung vom ... (Notar C in D, UR-Nr. 500/2009.
    Eingetragen am ....


    In einem vergleichbaren Fall ist so die Eintragung beim hiesigen Gericht erfolgt.

  • Ich würde eintragen:
    Verfügungsbeschränkung infolge bedingter Erbteilsübertragung für... gemäß Bewilligung vom ... [daraus ergibt sich dann Näheres zur Bedingung] eingetragen am

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich formuliere wie folgt:

    Verfügungsbeschränkung nach § 161 BGB:
    Der/die Miterbe/in.… ist aufgrund auflösend bedingter Erbteilsübertragung vom…. in seiner/ihrer Verfügung zugunsten des/der…. beschränkt.
    Gemäß Bewilligung vom (UR-Nr….., Notar…) eingetragen (AS…) am

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (9. Dezember 2009 um 12:16) aus folgendem Grund: von § 161 Absatz 1 BGB in (lediglich) § 161 BGB geändert (Abs. 1 betrifft die aufschiebend bedingte Übertragung)

  • Ich habe die ähnliche Ausgangslage wie der Themenstarter (Erbteilsübertragung unter der auflösenden Bedingung des Rücktritts des Verkäufers bei Nichtzahlung des Kaufpreises mit Berichtigungsbewilligung).

    Allerdings soll ich "die Eigentumsumschreibung" direkt vollziehen ohne Eintragung der Verfügungsbeschränkung.

    Nach Schöner/Stöber reicht ja die Berichtigungsbewilligung mit Hinweis auf die Erbteilsübertragungsurkunde, ohne dass diese vorläge.

    Trage ich jetzt in Spalte 4 der Abt. I "Erbteilsübertragung vom ..." oder "Berichtigungsbewilligung vom..."ein ?

  • Ich habe die ähnliche Ausgangslage wie der Themenstarter (Erbteilsübertragung unter der auflösenden Bedingung des Rücktritts des Verkäufers bei Nichtzahlung des Kaufpreises mit Berichtigungsbewilligung).

    Allerdings soll ich "die Eigentumsumschreibung" direkt vollziehen ohne Eintragung der Verfügungsbeschränkung.

    Nach Schöner/Stöber reicht ja die Berichtigungsbewilligung mit Hinweis auf die Erbteilsübertragungsurkunde, ohne dass diese vorläge.

    Trage ich jetzt in Spalte 4 der Abt. I "Erbteilsübertragung vom ..." oder "Berichtigungsbewilligung vom..."ein ?

    Mein Vorschlag:

    Abt I:
    Sp. 4: Aufgrund Erbteilsübertragung eingetragen am ....

    Schließe mich an ;)

  • Das halte ich nicht für zutreffend.

    Zunächst folgende Fragen:

    Liegt die Erbteilsübertragungsurkunde vor?

    Wenn sie nicht vorliegt: Ist in dann lediglich vorliegenden Berichtigungsbewilligung auf das Datum und die URNr. der nicht vorliegenden Erbteilsübertragung Bezug genommen?

    Im Übrigen: Die Erbteilsübertragung ohne die Verfügungsbeschränkung zu vollziehen, hieße das Grundbuch wissentlich unrichtig machen.

  • ...
    Liegt die Erbteilsübertragungsurkunde vor?

    Wenn sie nicht vorliegt: Ist in dann lediglich vorliegenden Berichtigungsbewilligung auf das Datum und die URNr. der nicht vorliegenden Erbteilsübertragung Bezug genommen?

    Im Übrigen: Die Erbteilsübertragung ohne die Verfügungsbeschränkung zu vollziehen, hieße das Grundbuch wissentlich unrichtig machen.

    Ja, die Erbteilsübertragungsurkunde liegt vor.

    Kleine Korrektur: Der Rücktritt kann bereits wegen Zahlungsverzug erfolgen.

  • Zum Inhalt der Urkunde siehe #6.

    Der Notar hat die Urkunde sicher deswegen vorgelegt, weil der Kaufpreis gezahlt wurde und die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten kann. Denn die Eintragung der Verfügungsbeschränkung hat er nicht beantragt.

  • Ich muss das Thema nochmals hervorkramen:

    1. Kann ich die Verfügungsbeschränkung denn ohne Antrag eintragen ? Denn diesen habe ich wie gesagt nicht.
    2. Ein Kollege meinte, dass es Sache des Notars sei, die Verfügungsbeschränkung zu beantragen und er auf den entsprechenden Schutz verzichte, wenn er den Antrag nicht stelle. Aber: Stichwort gutgläubiger Erwerb, wenn mir z.B. der Nachweis nicht erbracht ist, dass die der Erbteilsübertragung zu Grunde liegende auflösende Bedingung nicht mehr eintreten kann ?
  • Ich schließe mich der Frage an.

    In meinem Fall wird der Erbanteil verkauft und die Übertragung lautet:
    "In Vollzug des obigen Kaufvertrages überträgt die Verkäuferin unter der auflösenden Bedingung des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen Zahlungsverzugs des Käufers an den dies annehmenden Käufer den oben genannten Erbanteil mit dinglicher Wirkung."

    Eine Verfügungsbeschränkung ist im Vertrag nicht thematisiert.

    Ich tendiere zur Eintragung der Verfügungsbeschränkung von Amts wegen. Sicher bin ich mir aber ganz und gar nicht.

  • Im Übrigen: Die Erbteilsübertragung ohne die Verfügungsbeschränkung zu vollziehen, hieße das Grundbuch wissentlich unrichtig machen.

    Wenn man das als Maßstab nimmt, wäre nicht die Verfügungsbeschränkung von Amts wegen einzutragen, sondern die Eintragung der Erbteilsübertragung vom Antrag auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung abhängig zu machen. Mir fällt jetzt kein besserers Beispiel ein, aber bei der Teilflächenabschreibung darf ich die Dienstbarkeit, die nicht an der Teilfläche lastet, nicht mit dieser auf das neue Grundstücksblatt übernehmen, weil man dadurch das Grundbuch ebenfalls unrichtig machte, benötige für die Abschreibung nach § 1026 BGB aber dennoch einen Antrag.

  • Vielen Dank für die Antwort !

    Ich habe inzwischen auch überlegt, die Eintragung der Erbteilsübertragung von Bewilligung und Beantragung der Verfügungsbeschränkung abhängig zu machen.
    Daher freut mich der Inhalt der Antwort besonders.

    In meinem Fall wird auch gleich an einen Dritten veräußert. Nehme an, die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung ist nicht gewünscht.
    Mal sehen, was kommt.

  • In meinem Fall wird auch gleich an einen Dritten veräußert.

    Also wie bei Thorben: die von Amts wegen zu beachtende relative Verfügungsbeschränkung bewirkt nur dann keine Grundbuchsperre, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist. Wenn sie nicht mehr eingetragen werden soll, fällt mir als Lösung nur eine formgerechte Geständniserklärung des (ersten) Veräußerers ein, in der er den Zahlungseingang bei Fälligkeit bestätigt.

  • Ich werde erst Mal die Antwort auf meine Zwischenverfügung abwarten.
    Denn bislang hat der Notar nur die Anträge auf Grundbuchberichtigung (Erbteilsübertragung) und Eigentumsumschreibung (Auflassung an Dritten) gestellt und Eintragung oder Nichteintragung der Verfügungsbeschränkung überhaupt nicht thematisiert.

  • Was ist denn zur Urkundenvorlage im Vertrag ausgeführt ? Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, müsste die Verfügungsbeschränkung wohl von Amts wegen eingetragen werden, es sei denn, es ergibt sich, dass die Bedingung bereits eingetreten ist:

    .., habe ich die Entscheidung des BayObLG v. 14.2.1994, 2 Z BR 17/94 = Rpfleger 1994, 343/344 nachgelesen. Demnach müsste dann, wenn die Erbteilsübertragung unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt ist, die Verfügungsbeschränkung auch von Amts wegen eingetragen werden. Das dürfte jedenfalls solange gelten, wie nicht nachgewiesen ist, dass die Bedingung eingetreten ist. Dazu wird vielfach in den notariellen Urkunden bestimmt, dass der Notar angewiesen wird, vor dem Nachweis der Kaufpreiszahlung keine Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften der den Berichtigungsantrag enthaltenden Urkunde zu erteilen. Weitere Sicherungsmöglichkeiten erörtert Keim in der RNotZ 7-8, 2003, 375/383. Zumeist enthält die Urkunde auch bereits eine Löschungsbewilligung für die Verfügungsbeschränkung. Geht diese Löschungsbewilligung gleichzeitig mit dem Antrag auf GB-Berichtigung zufolge Erbteilsübertragung ein, hätte ich keine Bedenken, die Übertragung auch ohne die Verfügungsbeschränkung zu verlautbaren...."

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,
    ich habe bezüglich der Verfügungsbeschränkung ein anderes Problem:

    Im GB ist eingetragen:
    "Verfügungsbeschränkung gem. § 161 BGB; die Erbanteilsübertragung Abt. I... ist auflösend bedingt; gem. Bew. vom... "

    Hier fehlt doch der Berechtigte?! Ist die Eintragung vielleicht unwirksam?

    Vielen Dank!

  • Hätte normalerweise auch gesagt, dass der Berechtigte immer ausdrücklich eingetragen sein muß. Bezugnahme nach § 874 BGB geht nicht. Was so natürlich auch für Verfügungsbeschränkungen gilt. Einzige Ausnahme ist dabei der Zwangsversteigerungsvermerk, weil er für jeden betreibenden Gläubiger gilt (vgl. Zeller/Stöber ZVG § 23 Rn. 2.4). Aber über die Abteilung I kann man den Verbotsgeschützten hier ohne Weiteres aus dem Grundbuch ersehen ("die Erbanteilsübertragung Abt. I... ist auflösend bedingt"). Würde mir genügen. Eine Fundstelle habe ich dafür aber nicht.

  • Hallo,

    die Eintragung in Abt. I sieht folgendermaßen aus:

    1. E (E ist verstorben und beerbt worden wie unter 2 aufgeführt)

    2.1 A
    2.2 B
    2.3 C
    in Erbengemeinschaft

    B ist nunmehr verstorben und beerbt worden von X und Y. X und Y sind noch nicht im GB eingetragen.

    X und Y setzen die Erbengemeinschaft nach B nun folgendermaßen auseinander, dass X den Erbteil der B am Nachlass der E alleine übernimmt.
    In der Urkunde heißt es wörtlich:....Der Veräußerer (Y) überträgt hiermit den veräußerten Erbteil mit sofortiger dinglicher Wirkung an den Erwerber (X). Die Berichtigung des Grundbuches infolge Erbteilsübertragung wird bewilligt und beantragt.

    Die Veräußerung des Erbteils ist auflösend bedingt (durch die wirksame Ausübung eines vereinbarten Rückübertragungsrechts). Beantragt ist die Eintragung einer auf den Tod des Y befristeten Verfügungsbeschränkung gem. § 161 Abs. 1, 2 BGB.

    Nun meine Fragen: Ist Voreintragung von X und Y erforderlich? Wie wird die Verfügungsbeschränkung eingetragen?

    so? (wenn Voreintragung erforderlich wäre):

    [TABLE='width: 500']

    [tr][td]

    2

    [/td][td]

    1
    Am Anteil
    Abt. I/4

    [/td][td]

    Verfügungsbeschränkung gemäß § 161 BGB -befristet- für Y gemäß Bewilligung ...URNr. ...Notar.....

    [/td][/tr]


    [/TABLE]

    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.....

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