Hallo zusammen,
... wahrscheinlich steh ich damit ein bissel allein auf weiter Flur... Hatte von euch schon mal jemand einen Antrag auf Überleitung des Zwangsversteigerungs- in ein Zwangsverwaltungsverfahren gemäß § 77 II ZVG?:( Wie wird das "aktentechnisch" gehandhabt?
Wird nach dem entsprechenden Überleitungsbeschluss die Zwangsversteigerungsakte weggelegt und eine Zwangsverwaltungsakte angelegt (und in der Folge ein neues "L"-Aktenzeichen vergeben?) oder muss das Verfahren in der Versteigerungsakte fortgeführt werden?
Entsteht eine Anordnungsgebühr für AO der Zwangsverwaltung?
Für Tipps wäre ich sehr dankbar...
LG, hamster
Überleitung in Zwangsverwaltung gem. § 77 II ZVG
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1. Noch nie gesehen. Daher keine praktische Erfahrung.
2. Immerhin schreibt Stöber in § 77 Rz 3.8 was über die Kosten. -
Vielleicht hilft Dir dieser Thread schon weiter...
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danke 15. meridian - den thread hab ich gelesen, er hat mir aber nicht so richtig weitergeholfen. Eine Umfrage in der Abteilung ergab, dass so ziemlich alle die "K"-Akte beenden und eine "L"-Akte anlegen würden.
Anderweitigen Erfahrungen stehe ich jedoch nach wie vor aufgeschlossen gegenüber -
Hab mal gekramt. Muster von Beschluss und zugehöriger Verfügung anliegend.
Demzufolge wurde keine neue Anordnungsgebühr für das L-Verfahren erhoben, vgl. dazu Stöber, 18.Aufl., § 77 Rdn. 3.8. Es wurde eine L-Akte angelegt, die K-Akte liegt dieser ständig noch bei, ist also nicht im Archiv.
Im Teilungsplan wurden dann laufende Zinsen gemäß der ersten Beschlagnahme im K-Verfahren berechnet.
Edit: Ach ja, nicht vergessen, dass das Grundbuchamt um Umschreibung in einen L-Vermerk ersucht werden muss! -
vielen lieben dank!!!! damit haste mir echt geholfen!
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vielen lieben dank!!!! damit haste mir echt geholfen!
Gern geschehen, dafür ist doch das Forum da. -
Ja, schöner Beschluss. Muster gibt's übrigens auch im Stöber und im HRP.
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