Alter des Gutachtens, Neubewertung ?

  • Thema abgetrennt.
    Anta. Mod.

    Nur mal so ne Frage in den Raum -

    Nach wieviel Jahren denkt ihr denn so über ein neues oder überarbeitetes Gutachten nach?

    Meine Schmerzgrenze liegt so bei 4 Jahre alten Gutachten und älter.

  • ist nicht ein neues Gutachten hauptsächlich dann erforderlich, wenn sich an dem versteigerungsobjekt massiv was verändert hat?

  • ist nicht ein neues Gutachten hauptsächlich dann erforderlich, wenn sich an dem versteigerungsobjekt massiv was verändert hat?


    Fragt sich, woher das Gericht das wissen soll.

    Außerdem geht es hier, so wie ich die Frage verstanden habe, nicht um eine Änderung des festzusetzenden Verkehrswerts in ein und demselben Verfahren. Mir steht der Fall vor Augen, dass ein Zwangsversteigerungsverfahren bereits aufgehoben war und nun erneut eine Zwangsversteigerung beantragt wird.

    In einer Entscheidung (des BGH víelleicht???) hab ich gelesen, dass ein Gutachten, das 18 Monate alt ist, schon nicht mehr als Grundlage für eine neue Verkehrswertfestsetzung taugen soll.
    Dem mag ich in letzter Konsequenz nicht folgen: wenn es sich bei dem Versteigerungsobjekt z.B. um eine Wiese handelt und der Wert beim ersten Mal mit 3.000 EUR beziffert wurde, werde ich zweckmäßigerweise doch kein neues Gutachten für 1.000 EUR in Auftrag geben, solange ich keine Anhaltspunkte für Veränderungen habe. Und diese Anhaltspunkte können mir die Beteiligten in der Verkehrswertanhörung gern mitteilen.

    Meine "Schmerzgrenze" liegt irgendwo zwischen zweieinhalb und fünf Jahren.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (2. November 2011 um 20:27)


    • 5 % Wertänderung von 200.000 € ergibt 10.000 €. Das kann in zwei Jahren durchaus eintreten. In der derzeitigen Lage durchaus auch nach unten.
    • Kann dies nicht einen Termin platzen lassen?
  • Ich hatte die Frage eher so verstanden, dass es um ein und dasselbe Verfahren geht...

    Da laß ich nämlich in der Regel nie ein neues Gutachten erstellen, egal wie alt das Verfahren ist. Es sei denn, ich habe Kenntnis von gravierenden Veränderungen (Brand, Überschwemmung o.ä.), dann schick ich auch noch einmal einen Gutachter hin!

    Wenn es sich um ein neues Verfahren handelt, dann handhabe ich das so wie 15. Meridian, nehme aber in der Regel den Gutachter aus dem Vorverfahren und lasse das alte Gutachten nur aktualisieren...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich hatte die Frage eher so verstanden, dass es um ein und dasselbe Verfahren geht...

    Da laß ich nämlich in der Regel nie ein neues Gutachten erstellen, egal wie alt das Verfahren ist. Es sei denn, ich habe Kenntnis von gravierenden Veränderungen (Brand, Überschwemmung o.ä.), dann schick ich auch noch einmal einen Gutachter hin!
    ...


    Gut, wenn es um ein und dasselbe Verfahren geht, würde ich eine Verkehrswertänderung auch überhaupt nur in Erwägung ziehen, wenn sich das Grundstück, nicht, wenn sich nur der Grundstücksmarkt geändert hat.

    Nach dem BGH soll ja eine Wertänderung nach dem Wegfall der Wertgrenzen der §§ 74a, 85a ZVG mangels Rechtsschutzbedürfnisses ohnehin nicht mehr in Frage kommen - meine Bedenken hierzu habe ich an anderer Stelle bereits geäußert, daher hier nur der Hinweis, dass der Verkehrswert auch für Rangklasse 10 I 2 ZVG von Bedeutung ist.

  • In Wesentlichen wie gerichtsdiener & 15.merdian

    Ich denke auch, man kann die Frage nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die Situation und das Objekt an.

    a) Im selben Verfahren veranlasse ich grundsätzlich nur dann eine Überarbeitung/einen Nachtrag zum Gutachten, wenn sich Wesentliches geändert hat.
    b) Soll ein neues Verfahren angeordnet werden, dann entscheide ich mich für ein neues Gutachten (durch "alten" Gutachter), wenn das Gutachten aus dem Vorverfahren ca. 2-3 Jahre alt ist, es sei denn, beim Objekt handelt es sich um unbebaute Flächen (z.B. Wiese, Ackerland etc., vielleicht nicht unbedingt Bauland) oder Abriß. Dann erfolgt ggf. Nachschätzung nur nach Vorbringen der angehörten Beteiligten !

  • Ich unterscheide auch, ob es sich um ein neues Verfahren handelt oder um ein laufendes.
    War das Vorverfahren aufgehoben (z. B. weil die 6-Monats-Frist nach § 30 ZVG verpasst worden war) und das alte Gutachten nicht älter als max. 2-3 Jahre, höre ich die Beteiligten an, ob aus verfahrensökonomischen Gründen das alte Gutachten nochmal verwendet werden kann. Meistens sind die Beteiligten damit einverstanden und ich setze den Wert für das neue Verfahren nach dem alten Gutachten fest. Wenn es Einwände gibt, kann ich den damaligen Gutachter ja nochmal rausschicken zur Aktualisierung.

    In laufenden Verfahren würde ich den Gutachter nur nochmal rausschicken, wenn sich am Grundstück was verändert hat (z. B. Wasserschaden) und die Wertgrenzen noch gelten.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Ich war betreibender Gläubiger in einem Verfahren aus 98:eek:.
    Das erste Verkehrswertgutachten hat den Wert auf 220.000 festgesetzt. Danach gab es einen massiven Schimmelbefall und ein neues Gutachten. Ergebnis (nach etwas 6 Jahren): Neuer Wert 45000.
    Verfahren jetzt aufgehoben, da aus gleichem Grund ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben werden sollte.
    Geringstes Gebot wäre beim nächsten Termin über der 5/10 Grenze

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