Wir protokollieren auch immer den Schluss der Versteigerung aber nicht den Schluss des Termins. Wenn die Bietzeti 09.57 zu Ende war, dann war das Einstellungsfax tatsächlich früher.
§ 77 Abs. 2 und Einstellung nach § 30 per Fax
-
The Lion -
9. Dezember 2009 um 13:51
-
-
Ja klar, Schluss der Versteigerung und Verkündung der Aufhebung = 9.57 Uhr.
Laut BGH hätte das Fax sicher noch bis zum Ende der Verkündung der Aufhebung eingehen dürfen:D.
Ich warte jetzt und hoffe auf schlafende Anwälte in der Weihnachtszeit. -
Laut BGH hätte das Fax sicher noch bis zum Ende der Verkündung der Aufhebung eingehen dürfen:D..
DAS würde mich dann aber doch überraschen...
Die Diskussion, warum zwar eine Einstellungsbewilligung vor dem § 77 I ZVG zur Verfahrenseinstellung nach § 30 statt nach § 77 reicht, die Einstellungsbewilligung vor dem § 77 II ZVG-Beschluss aber nach dem Ende der Bietzeit die Verfahrensaufhebung nicht mehr verhindern kann, wurde hier im Forum eingehend begründet - auf Gegenargumente des BGH wäre ich mal gespannt.
Ich warte jetzt und hoffe auf schlafende Anwälte in der Weihnachtszeit.
(schrieb es und hub an zu singen): "Sti-hil-le Naaacht, heilige Naaacht,
AAAL-LES SCHLÄFT ..." - an dieser Stelle selbst eingeschlafen -
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!