§ 77 Abs. 2 und Einstellung nach § 30 per Fax

  • Wir protokollieren auch immer den Schluss der Versteigerung aber nicht den Schluss des Termins. Wenn die Bietzeti 09.57 zu Ende war, dann war das Einstellungsfax tatsächlich früher.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ja klar, Schluss der Versteigerung und Verkündung der Aufhebung = 9.57 Uhr.

    Laut BGH hätte das Fax sicher noch bis zum Ende der Verkündung der Aufhebung eingehen dürfen:D.

    Ich warte jetzt und hoffe auf schlafende Anwälte in der Weihnachtszeit:teufel:.


  • Laut BGH hätte das Fax sicher noch bis zum Ende der Verkündung der Aufhebung eingehen dürfen:D..


    DAS würde mich dann aber doch überraschen...
    Die Diskussion, warum zwar eine Einstellungsbewilligung vor dem § 77 I ZVG zur Verfahrenseinstellung nach § 30 statt nach § 77 reicht, die Einstellungsbewilligung vor dem § 77 II ZVG-Beschluss aber nach dem Ende der Bietzeit die Verfahrensaufhebung nicht mehr verhindern kann, wurde hier im Forum eingehend begründet - auf Gegenargumente des BGH wäre ich mal gespannt.


    Ich warte jetzt und hoffe auf schlafende Anwälte in der Weihnachtszeit:teufel:.


    (schrieb es und hub an zu singen): "Sti-hil-le Naaacht, heilige Naaacht,
    AAAL-LES SCHLÄFT ..." - an dieser Stelle selbst eingeschlafen :)

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (19. Dezember 2009 um 00:02)

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