Zwangsverwaltervergütung - REFA-Studie

  • Was verlangt ihr als Tätigkeitsaufstellung bei einer Vergütung nach § 19 ZwVwV?

    Als Tätigkeitsnachweis habe ich in meinem Falle eine grobe Aufstellung entsprechend den Ergebnissen der REFA-Studie. Ich halte diese Aufstellung für plausibel und ausreichend. Insbesondere halte ich ein minutengenaue Abrechnung der Tätigkeiten für viel zu aufwendig.

    Nach der REFA-Studie entsteht in einem Normal-/Regelverfahren in zwei Jahren ein Zeitaufwand von 70 bis 100 Stunden. Nach Haarmeyer ist in einem Normal-/Regelverfahren der doppelte Mindestsatz als Stundensatz anzusetzen, mithin 70 €/Std.

    Mein Zwangsverwalter hat in zwei Verfahren, die beide aufgehoben sind aber nicht verbunden waren, jeweils eine Abrechnung geschickt. Beide Grundstück bilden offenbar wirtschaftlich eine Einheit. Für Grundstück A mit dem Gewerbebetrieb war die Zwangsverwalter schwieriger und der Zwangsverwalter hat 54 Std. á 80 €/Std. angesetzt. Für Grundstück B, das von dem Betrieb mitgenutzt wurde, war die Zwangsverwaltung einfacher. Der Zwangsverwalter hat 15 Std. á 55 €/Std. angesetzt. Der Zeitaufwand, den der Zwangsverwalter aufgelistet hat, erscheint mir plausibel.
    Zusammengerechnet komme ich für beide Verfahren auf eine Vergütung von 69 Std. á 74,57 €/Std. = 5.145,00 €. Dies würde nach den Ausführungen von Haarmeyer einem Normal-/Regelverfahren entsprechen.

    Gläubiger- und Schuldnervertreter laufen Sturm. Der Zeitaufwand sei zu hoch, der Stundensatz erst recht. Die Vergütung nach § 18 ZwVwV wäre völlig ausreichend (das wären 720,00 €).

    Wie seht ihr die Sache? Die Sache A hätte ich wegen des verpachteten Gewerbebetriebes und schwierigem Schuldner und schwierigem Pächter und etlichem anderen Theater durchaus auch als schwieriges Verfahren eingestuft. Insgesamt bleibt die Vergütung des Zwangsverwalters aber im Rahmen eines Regelverfahrens.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Wenn mir die Stundenzahl, Schwierigkeit etc. anhand der Berichte (manchmal muss ich nur anhand der Aktendicke schätzen :D) plausibel erscheint, setze ich fest.
    Da will ich weder genaue Stundenabrechnungen noch vergleiche ich aufwendig mit irgendwelchen Studien und Regelverfahren, auch nicht für die Höhe des Stundensatzes.

    Allerdings muss ich auch sagen, dass ich fast keine Einwendungen bekomme, bei dir scheint das ein ziemlicher Ausnahmefall zu sein.
    Da höre ich auch lieber einmal mehr an.

  • Wie Anta.
    Siehe auch BGH V ZB 1/07. Leitsatz:

    Hat der Zwangsverwalter seine Tätigkeit so konkret dargelegt, dass der nach § 19 ZwVwV vergütungsfähige Zeitaufwand in der Gesamtschau bei überschlägiger Abschätzung plausibel erscheint, kann die abgerechnete Stundenzahl festgesetzt werden; zu näheren Darlegungen ist der Verwalter nur gehalten, wenn sein Antrag eine Plausibilitätskontrolle schon nicht ermöglicht oder aber dieser Kontrolle aufgrund besonderer Umstände – etwa aufgrund eines die Plausibilität erschütternden Einwandes eines Beteiligten – nicht stand hält. 

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (14. Dezember 2009 um 12:41)

  • Wenn mir die Stundenzahl, Schwierigkeit etc. anhand der Berichte (manchmal muss ich nur anhand der Aktendicke schätzen :D) plausibel erscheint, setze ich fest.
    Da will ich weder genaue Stundenabrechnungen noch vergleiche ich aufwendig mit irgendwelchen Studien und Regelverfahren, auch nicht für die Höhe des Stundensatzes.


    Dito.
    Ich bin ja auch nicht mit der Stoppuhr nebenher gelaufen.

  • Also der Schuldner muss schon gut begründen, warum der Zeitaufwand zu hoch sein soll. Nur mit der Begründung, es wäre überzogen, kann man gar nicht argumentieren.

    Hinsichtlich der Wahl des Anwalts, ob er zwischen § 18 und § 19 wählt, hilft die von 15. Meridian zitierte Entscheidung weiter. Das kann man in der Beschlussbegründung mit der Vergleichsberechnung auch gut darlegen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Alles m.E. richtig bisher.

    Aber bitte nicht vergessen, wer die REFA-Studie in Auftrag gegeben und bezahlt hat...

    W. Churchill: "Glaube keiner Statistik, die Du nicht selbst gefälscht hast.";)

    Manchmal hilft auch die Überprüfung des Timesheets anhand des Kalenders. Ich habe da schon fleißige Hände zu Ostern, Pfingsten, am Sonntag, am 03.10.....gesehen...

  • Ich kenne einige Anwälte, die auch feiertags und wochenends arbeiten. Warum gerade Zwangsverwalter davon ausgenommen sein sollen, erschließt sich mir nicht.

    Ansonsten wäre das aber ein Fall für die Plausibilitätskontrolle - wie die ganze REFA-Studie (laut Auffassung des BGH aaO) nicht mehr und nicht weniger als ein Ansatzpunkt für die Plausibilitätsbeurteilung ist:

    Hat der Verwalter die vergütungsrelevante Tätigkeit so konkret dargelegt, dass der Zeitaufwand in der Gesamtschau bei überschlägiger Abschätzung plausibel erscheint, kann die abgerechnete Stundenzahl festgesetzt werden, wobei auch die in ZinsO 2004, 78 ff. veröffentlichte REFA-Studie, in der der durchschnittliche Zeitaufwand für typische Verfahren ermittelt worden ist, einen Anhaltspunkt für die Plausibilitätsbeurteilung bieten kann.

  • Ich stelle ja nicht den Betrug als Regelfall dar. Ich wollte nur höflich darauf verweisen, dass es auch Verwalter gibt, welche in 2009 mit 10 Verfahren genausoviel "verdienen" wollen wie in 2005 mit 30 Verfahren. Dabei wurden dann auf gerichtliche Nachfrage diese Arbeitszeiten als Schreibfehler zurückgenommen.

    Mir ist es wichtig zu zeigen, dass ich prüfe und deshalb frag ich jeden Verwalter immer mal wieder ein paar Sachen:cool:.

  • Wenn ich mir so berichten lasse, wie die Pebb§y-Zahlen ermittelt
    wurden, glaube ich, daß irgendwo in der Mitte zwischen Herrn
    Dr. Haarmeyers REFA-Studie und den Pebb§y-Erhebungen die
    Wirklichkeit des Arbeitsaufwandes liegt.
    Und wir sind keine Fließbandarbeiter - was der eine
    in drei Stunden macht, braucht die andere vielleicht nur 1 Stunde
    dazu.
    In der REFA Studie wird derjenige belohnt der den vollen
    Zeitrahmen ausnutzt;
    in der Pebb§y Studie, wird derjenige bestraft, der die Vorgabe nicht
    einhält.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!