Genehmigung des Antrages auf Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz

  • Ich weiß, dass das Thema schon mal behandelt wurde.
    Aber eine Antwort auf meine Frage habe ich nicht gefunden.

    Also:
    Das Verfahren ist eigentlich schon so gut wie durch.
    Das Kind und auch der alleinerziehungsberechtigte Elternteil wurden schon vom Richter gehört. Es wurden 2 Gutachten eingeholt, die bestätigen, dass es hiergegen keinerlei Bedenken gibt.

    Alle außer dem Jugendamt wurden schon angehört.

    Nunmehr liegt mir die Akte vor, damit ich den Antrag auf Änderung des Vornamens genehmige, bevor dann entgültig entschieden wird.

    Ich sehe da keine Bedenken das zu genehmigen.

    Die Frage ist nur, was muss ich vorher noch alles machen bevor ich genehmige?

    Muss ich nochmal das Kind und den Elternteil anhören um mir ein eigenes Bild machen zu können, oder brauche ich nur das Jugendamt anzuhören und kann ansonsten anhand der Aktenlage entscheiden??

    Hatte so einen Fall noch nicht, und habe leider keinen Kommentar, der mir hierzu helfen könnte.

  • Die von mir gegoogelte Fassung des RpflG spricht in ihrem § 15 von Betreuungssachen und betreuungsrechtlichen Zuweisungssachen. Eine Aufhebung dieser Vorschrift ist mir nicht bekannt.

  • Richtig, § 15 RPflG ist nicht aufgehoben, sondern geändert worden. Im Bassenge/Roth, 12. Auflage steht dazu:

    "Der RiVorbehalt in Anglegenheiten von Transsexuellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 20a RPflG aF) ist nach § 15 Nr. 9 RPflG als vom Ri des BetrGerichts zu entscheidende Angelegenheit gewandert (§ 271 Nr. 3 FamFG)."

    Wobei man der Vollständigkeit halber noch auf den § 340 FamFG hinweisen sollte, denn der § 271 spricht nur von Volljährigen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    Einmal editiert, zuletzt von Noatalba (11. Dezember 2009 um 11:48)

  • Das TSG-Verfahren jetzt betreuungsgerichtliche Zuweisungsverfahren sind , war mir neu.:gruebel:

    Aus § 340 Nr. 3 und ( dort ) letzter Satz kann sich dies alleine nicht ergeben, oder ?

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