Nutzungsausfall für Ersteher?!

  • Hallo Kollegen..habe da eine Sache, die mir immer noch etwas nachhängt, weil da viel schief gelaufen ist. Mit dem Zuschlag wird Ersteher ja Eigentümer, könnte somit das Grundstück nutzen bzw. im ersteigerten Haus wohnen, wenn er die Voreigentümer raus bekommt. Was ist aber, wenn diese sich weigern auszuziehen und auf kein Schreiben des Erstehers reagieren? Klar.. Räumungsklage mit dem Zuschlagstitel.. Aber das dauert ja so alles seine Zeit. Nun will die Ersteherin von mir wissen, ob sie für die Zeit von der Zuschlagserteilung an Nutzungsausfall geltend machen könnte, da die Voreigentümer jetzt ja quasi mietfrei in ihrem Haus wohnen. Hat von euch schon mal jemand so was gehabt bzw. ne Fundstelle für mich dazu? Die "nette" Dame möchte das ja so gerne von mir schriftlich haben. :confused:
    Vielen Dank schon mal und ein schönes Wochenende!

  • ich habe da mal ein urteil zu gelesen, vor ca. 1-2 jahren. die ersteherin hatte in dem entschiedenen Fall verloren und konnte die Nutzungsentschädigung nicht durchsetzen. es war daran gescheitert, dass den schuldnern nicht genauestens schriftlich von der ersteherin (war glaube ich eine sparkasse!) erklärt worden war, dass sie nun neue eigentümerin sei und bis zur räumung eine NE fordern würde...

  • Also schriftlich würde ich mich da an deiner Stelle auch auf keinen Fall äußern!

    Wenn dann irgendweas schief läuft, dann hält sie dir dein Schreiben unter die Nase und du bist die Dumme....

    Generell denk ich aber, dass Nutzungsentschädigung schon verlangt werden könnte, ob sie das dann allerdings beitreiben kann, wer eh schon querulatorsich ist, wird sicher nicht ohne weiteres zahlen und vielleicht auch nicht zahlen können...

    Aber wie 15. Meridian, soll sie sich mal einen Anwalt nehmen, das ist nunmal das Risiko einer Haus-Ersteigerung...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Also schriftlich würde ich mich da an deiner Stelle auch auf keinen Fall äußern!



    Wieso nicht ?
    Auf Ihre Anfrage vom ... kann Ihnen das Vollstreckungsgericht keine Rechtsberatung erteilen.
    Es wäre ggf. angebracht, sich hierfür eines RA zu bedienen, der zivilrechtliche Ansprüche auf Nutzungsentschädigung prüfen und ggf. gerichtlich geltend machen kann.
    MfG

    :teufel:



  • Na also du erst wieder :D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Vielen Dank schon mal für euere Hilfe. Meine Kollegin hat auch gesagt ich solle mich hüten ihr irgendeine Auskunft zu geben.. das kann auch ein Anwalt machen. Wenn die "nette" Frau mal wieder anruft (was sie so gut wie jede Woche tut, oder wenn sie nich anruft bei mir im Büro erscheint) werde ich ihr das mit dem Anwalt ans Herz legen.
    Aber grad so als Anfänger auf dem Gebiet weiß man ja wirklich nich so genau, wie man mit manchen Leuten und ihren Fragen umgehen soll.


  • Aber grad so als Anfänger auf dem Gebiet weiß man ja wirklich nich so genau, wie man mit manchen Leuten und ihren Fragen umgehen soll.


    Dafür gibt es uns.

    Ich wäre froh gewesen, in meinen Anfängerzeiten so was gehabt zu haben.
    Wir hatten nicht mal Faxgeräte.
    Ich glaub die waren noch nicht mal erfunden.:D

  • Ich wäre froh gewesen, in meinen Anfängerzeiten so was gehabt zu haben.
    Wir hatten nicht mal Faxgeräte.
    Ich glaub die waren noch nicht mal erfunden.:D


    Damals sprach man halt noch mit dem Kollegen im Nebenzimmer. :teufel:

    Ne im Ernst, selbstverständlich löchere ich auch heute noch meine Kolleginnen (und sie mich). Das Forum ist dabei eine gute, bereichernde Ergänzung, sei es im Hinblick auf neue Rechtsprechung oder alte Erfahrungen.

  • Mit Rechtsauskünften außerhalb des Verfahrens rate ich zur
    deutlichen Zurückhaltung. Aufgabe des Gerichtes ist, Grundstücke
    in Geld umzuwandeln, bzw. Forderungen (118!) wenn`s ungünstig
    läuft. Als Zwangsverwalter werde ich auch gerne "angezapft".
    Ich verweise die Ersteher dann regelmäßig an den örtlichen Haus- und
    Grundeigentümerverein, der nach Aufnahme einer Mitgliedschaft
    kostenlose Erstberatung macht.

    Zu #1: Das Ansinnen der Ersteherin würde ich nach § 139 dahin-
    gehend auslegen, daß eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 93
    beantragt war. Eine Rückfrage, ob dem so sein soll, wäre unschädlich.

    Im übrigen wird ja ein Notar nach der Protokollierung des Kaufvertrages
    auch nicht einseitig für eine Partei rechtsberatend tätig.

    Einmal editiert, zuletzt von wohoj (13. Dezember 2009 um 16:56) aus folgendem Grund: Schreibfehler

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