Rechtspfleger als Zwangsverwalter: BGH zu Verwirkung Vergütungsanspruch

  • "Ein Rechtspfleger, der ohne die für die Nebentätigkeit als Zwangsverwalter erforderliche Genehmigung, in dem Bezirk des Amtsgerichts, an dem er tätig ist, sich zum Zwangsverwalter bestellen lässt und das Amt ausübt, verwirkt in entspr. Anwendung des § 654 BGB den Anspruch auf die dem Zwangsverwalter zustehende Vergütung."

    BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - V ZB 77/09

    gefunden bei Rechtslupe

  • Tja was soll man dazu sagen: Wenn ich den Kollegen bestelle, hat das schon ein "Geschmäckle".

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Nichts dagegen, wenn ein Kollege bestellt wird. Aber es sollte auf keinen Fall der eigene Gerichtsbezirk sein und wenn das Ganze auch noch ohne Nebentätigkeitsgenehmigung gemacht wird, fällt mir nur noch ein Wort ein: dumm.

  • Dito.

    Zumal in diesem Bundesland schon in den 1980ern durch Erlaß d. JuM die Ausübung von Nebentätigkeiten an der Beschäftigungsbehörde strikt untersagt wurde.
    Daran hat sich m.W. nichts geändert.

  • Eine üble Geschichte, die dem Ansehen des Rechtspflegers nicht förderlich sein dürfte.
    Mich beschäftigen die dienstrechtlichen Konsequenzen dieses Falls:

    a) Was kann der Dienstherr dem scheidenden Rechtspfleger noch anhaben?
    b) Wie mag die Geschichte für den ZVG-Rechtspfleger ausgehen (bzw. ausgegangen sein), der seinem Noch-Kollegen Aufträge zugeschanzt hat?

  • Dem scheidenen Rechtspfleger wird man nur hinsichtlich etwaiger Pensionsansprüche etwas anhaben können. Also Diszi und dann mal schauen.
    Der andere Kollege wird sich wohl auch die ein oder andere unángenehme Frage gefallen lassen müssen und mindestens die Abteilung wechseln.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich bin verblüfft, dass erst so spät über den Fall zu lesen ist und noch mehr hat es mich verwundert, dass der "Kollege" damals in die Beschwerde gegangen ist. Der Fall an sich ist überhaupt nicht nachvollziehbar und muss in diesem Gericht doch zu weitgreifenden personellen Konsequenzen geführt haben. Aber darüber ist wenig zu hören.

  • Dem scheidenen Rechtspfleger wird man nur hinsichtlich etwaiger Pensionsansprüche etwas anhaben können.



    Nein. Da der Beamte auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde, hat er keine Pensionsansprüche. Der Dienstherr muss ihn für seine vergangene Dienstzeit bei der Deutschen Rentenversicherung nachversichern.

  • mal unabhängig von den dienstlichen Konsequenzen für den Kollegen, hab ich mich nur gefragt, was müssen die bei dem betreffenden Gericht für geile Pensen haben...... also Insolvenzpläne kann ich nur noch in der freizeit lesen; sofern rechtlich neuland betreten werden muss bei Entscheidungen -> freizeit ! wenn irgendwas abgedrehtes im Bereich statistik anliegt -> freizeit. Dafür durfte ich dann wegen 3 Gleitzeitverstößen noch ein Bußgeld zahlen....
    Hm, also an das Gericht des Kollegen würd ich mich glatt versetzen lassen (nicht um nebenher kohle zu scheffeln, aber endlich nicht mehr im Pensum abgesoffen sein, keine freizeit mehr opfern und auch nicht noch dafür zahlen müssen).... ein traum ein schöner traum.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich bin verblüfft, dass erst so spät über den Fall zu lesen ist und noch mehr hat es mich verwundert, dass der "Kollege" damals in die Beschwerde gegangen ist. Der Fall an sich ist überhaupt nicht nachvollziehbar und muss in diesem Gericht doch zu weitgreifenden personellen Konsequenzen geführt haben. Aber darüber ist wenig zu hören.


    Hier ist der Fall schon lange kein Geheimnis.
    Von drei Kollegen war einer schwer erkrankt, einer -inzwischen-pensioniert-.
    Und der letzte ging letzten Sommer in die Privatisierung.

    Konsequenzen an diesem Gericht sind nicht vorstellbar.

  • Ich bin erst im Januar 2009 durch eine Entscheidung im Rechtspfleger auf diesen Sachverhalt gestoßen, dennoch wurde das Thema m.E. nicht aufgegriffen, obwohl bestimmt viele nur mit Kopfschütteln reagiert haben. Mit weitgreifenden Konsequenzen habe ich auch an andere Personen gedacht, aber bü40 scheint sich gut auszukennen. Aber vielleicht ist der Fall noch einmal ein Anlass über Verfahrensweisen nachzudenken, bei denen KollegInnen mit Ämtern betraut werden, die nicht in Ihrem Sachgebiet liegen.
    Ich wünschen allen ein gutes, gesundes und erfolgreiches Neues Jahr

  • Mit weitgreifenden Konsequenzen habe ich auch an andere Personen gedacht, aber bü40 scheint sich gut auszukennen. Aber vielleicht ist der Fall noch einmal ein Anlass über Verfahrensweisen nachzudenken, bei denen KollegInnen mit Ämtern betraut werden, die nicht in Ihrem Sachgebiet liegen.


    Ich verstehe nicht genau, auf wen Du hier anspielst. Auf den Abteilungsleiter (falls es den an jenem Gericht überhaupt gibt)? Auf den Geschäftsleiter? Auf den Direktor bzw. Präsidenten?

    Wie sollte Deiner Meinung nach ein solcher Machtmissbrauch verhindert werden?

    Und woran liegt es, dass das betreffende OLG zwischen Antrag auf Nebentätigkeitsgenehmigung und Beginn der Nebentätigkeit (14. Februar bis 8. April) es nicht geschafft hat und auch später nicht geschafft zu haben scheint, dem (nun Ex-) Kollegen mitzuteilen, dass ihm diese Nebentätigkeit nicht genehmigt wird noch genehmigt werden kann?

    Curiosity is not a sin.

    2 Mal editiert, zuletzt von 15.Meridian (29. Dezember 2009 um 11:24)


  • Dafür durfte ich dann wegen 3 Gleitzeitverstößen noch ein Bußgeld zahlen....



    :confused:Wie geht das denn? Kannst du mir das bitte erklären da ich von so etwas zum ersten mal höre:gruebel:


    Die Geldbuße ist nach dem Verweis die nächst strengere Disziplinarmaßnahme, mit der ein Dienstvergehen geahndet werden kann. Offenbar hat man die besagten "Gleitzeitverstöße" als ein solches angesehen. Wenn man bedenkt, dass bei Angestellten in solchen Fällen schon eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, ist man doch als Beamter mit einer Geldbuße noch gut bedient...:oops::)

  • Was ist denn ein Gleitzeitverstoß? Liegt der vor, wenn der Beamte zu spät kommt, wegen Arbeitsüberlastung mehr als acht Stunden arbeitet oder einfach in Menge zu viel arbeitet. Wenn man die Einschätzung von Defaitist, dann fragt man sich schon, was der Staat an ihm auszusetzen hat.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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