Befriedigungserklärung

  • Hallo,

    mich hat gerade die Bürgin des Erstehers angerufen und meinte, dass sie die Gläubiger befriedigen würde und diese dann eine Befriediungserklärung als Form der außergerichtlichen Erlöszahlung einreichen würden.
    Jetzt habe ich mich gefragt, ob ich von der Bürgin nicht auch eine Befriedigungserklärung brauche:gruebel:
    Geht die Forderung nicht auf die Sparkasse über?

  • :confused: Ungewöhnlich. Wüsste ich auf den ersten Blick nicht, wieso neben der berechtigten Gläubigerin noch die Bürgin (= Sparkasse ?) eine Befriedigungerklärung abgeben soll.

    Ich rate mal: die Bürgin finanziert auch mit dem Ersteher den Gesamtsteigpreis, die direkte Zahlung der Bürgin an die Gläubigerin soll vermutlich lediglich die Zahlungswege verkürzen. Alles andere läuft wie immer.

  • Wieso die Bürgin? Und welche Rolle spielt die Sparkasse? :confused:

    Die Befriedigungserklärung (der "Kenner" spricht hier gerne von "echt" oder "unecht" :roll::flucht:) ist nur eine Sonderform der Auszahlungsanweisung: das was der Gl. nach seiner Erklärung bereits erhalten hat, braucht der Ersteher nicht mehr einzahlen. Weist dieser oder der für mithaftend erklärte Bürge dagegen nach, dass er alle Zuteilungsberechtigten befriedigt hat (oder ... :blah:, s. § 144 Abs. 1 S.1 ZVG), findet unter den Voraussetzungen des § 144 ZVG eine gerichtliche Verteilung nur in Ausnahmefällen statt.

  • Also die Sparkasse ist die Bürgin und will die Gläubiger befriedigen, die dann die Erklärung erreichen. Die Sparkasse wird bei Eigentumsumschreibung eine Grundschuld erhalten.

    Ich hatte nur die Befürchtung, wenn die Gläubigerin sich durch Zahlung durch die Bürgin für befriedigt erklärt, dass ich dann eigentlich an die Bürgin zahlen müsste.

  • Nach der Antwort zu 4 hab ich wohl richtig geraten.
    Die Bürgin macht nichts anderes als mancher Ersteher auch: Ein Teil des Erlöses wird nicht über das Gericht sondern direkt an die Gläubigerin gezahlt. Das spart lediglich einen Weg.
    An der Verteilung selbst ändert sich gar nichts.
    Also ruhig bleiben, die Erklärungen abwarten und im Verteilungstermin berücksichtigen.
    Zum Nachlesen zur Verteilung mit Befriedigungserklärung des Gläubigers Stöber, § 117 RZ 4.4.

  • Danke, es wird mein erster und vielleicht auch letzter Verteilungstermin:)- und direkt mit Befriedigungserklärung etc.
    Bin froh, wenn meine Kollegin wieder da ist...
    Zwangsversteigerung ist mir doch zu aufregend:(

  • Danke, es wird mein erster und vielleicht auch letzter Verteilungstermin:)- und direkt mit Befriedigungserklärung etc.
    Bin froh, wenn meine Kollegin wieder da ist...
    Zwangsversteigerung ist mir doch zu aufregend:(


    Nana, Du bist doch erst seit 01.10.2009 mit ZVG befasst, oder?
    Dann geh nicht zu streng mit Dir ins Gericht. Ich hab mehrere Monate gebraucht, bis die innere Unruhe vor jedem Termin nachließ. Jetzt könnte ich mir keine andere Arbeit vorstellen, die ich annähernd genauso gern machen würde, wie zwangsversteigern.

  • Danke, es wird mein erster und vielleicht auch letzter Verteilungstermin:)- und direkt mit Befriedigungserklärung etc.
    Bin froh, wenn meine Kollegin wieder da ist...
    Zwangsversteigerung ist mir doch zu aufregend:(



    Ahso, du machst das nur relativ kurze Zeit in Vertretung ? Dann wird so manche Frage allerdings klar.
    Was bin ich froh, dass hier die Abteilungen so groß sind, dass man nicht abteilungsübergreifend mal eben vertreten muss ...

  • Ja, ich wurde mal eben dazwischen geschoben- und hier ist keiner, der das seit Jahren macht und den man fragen kann.

    Mir ist aber aufgefallen, dass ich mein Problem nicht richtig geschildert habe:

    Die Gläubigerin, die sich für befriedigt erklären will, ist Gläubigerin einer Hypothek.

    Wie muss ich dann verfahren?

    Also gewünscht ist natürlich, dass das Geld nicht zu zahlen ist, aber wegen der Akzessorietät der Hypothek muss das Geld nicht auf jeden Fall gezahlt werden?

    Wie sieht denn die Lösung aus, wenn die Gläubigerin sich für befriedigt erklärt.

    Erlischt die Hypothek? Wie müsste ich zuteilen?
    Oder geht die Hypotek auf die Bürgin über- Auch dann müsste ich doch
    auf die neue Hypothekengläubigerin zuteilen oder???

    Bin sehr verwirrt *HIlfe*

    Das Geld soll natürlich nicht der Bürgin zufallen oder einem etwa nachrangigen Gläubiger.

  • Also, die Hypothek bleibt bestehen, da sie vor dem bestbetr. Gl. steht.
    Der Hypothekengl. war betr. Gl. und kriegt Zinsen und die Anordnungskosten.

    Jetzt ist es so, dass die Ersteher (Verwandte der ehemaligen Eigentümerin) die (meisten) Gläubiger durch ihre Bürgin(Sparkasse) befriedigen lassen wollen als andere Form der Erlöszahlung.

    Zweck ist natürlich, dass möglichst nur noch die Gerichtskosten zu zahlen sind.

    Aber ich frage mich,ob das bei einer Hypothek auch geht, weil eigentlich geht sie ja auf den Zahlenden über und ich müsste dann den Erlös dem neuen Hypothekengl. zuteilen oder???

    *Panik*

  • Versuchs erstmal ganz normal OHNE diese angekündigte Zahlung der Bürgin und stell deinen Teilungsplan auf.

    Es würde doch heißen:
    Hypothek erhält aus der Teilungsmasse Zinsen und Kosten. Punkt.
    Dann folgen weitere Ansprüche komplett im Teilungsplan.

    Der Normalfall ist: Ersteher zahlt an Gericht.
    Wir zahlen auf
    a) Verfahrenskosten
    b) Zinsen und Kosten Hypothek
    c) und dann die weiteren Ansprüche bis Geld alle.
    Nun wollen die Beteiligten die Ansprüche b) und c) durch Zahlungen außerhalb des Gericht erledigen - du hast es doch selbst bereits als andere Form der Erlöszahlung erkannt.

    Damit ändert sich am Teilungsplan GAR NICHTS.
    Du stellst diesen völlig normal auf und im Verteilungstermin stellst du eben fest, dass hinsichtlich der Ansprüche b) und c) Befriedigungserklärungen dieser Berechtigten vorliegen.
    Das wars.

    Oder hab ich noch was nicht verstanden ?

  • Also ich hatte überlegt, wenn die Gläubigerin schreibt: Wir sind befriedigt und haben keine Ansprüche mehr gegenüber dem Ersteher-
    ich das Problem habe, dass die Hypothek erloschen ist, da die zu Grunde liegende Forderung erloschen ist (da ja wohl eine Vollbefriedigung stattfinden wird und dann die Löschungsbewilligung ergehen wird) oder sie EGS geworden ist und das natürlich die Verteilung verändert.

    Bei einer Grundschuld habe ich die Probleme ja nicht, aber bei einer Hypothek, die akzessorisch zur Forderung ist, ändert das doch alles oder? Kann man bei einer Hypothek überhaupt die andere Form der Erlöszahlung wählen? Man hat doch eigentlich immer Probleme mit der Akzessorietät.

  • Ich glaube, du machst dir zuviel Sorgen.
    Vielleicht telefonierst du nochmal mit der Hypothekengläubigerin.
    Diese wird gut daran tun, ihre Befriedigungserklärung in etwa so abzugeben:
    Wir erklären uns für die uns gem. Teilungsplan aus dem Erlös zustehenden Beträge ... blabla ... für befriedigt.
    Damit hast du mit dem anderen Schmus nichts mehr zu tun - das werden die Parteien schön außerhalb deines Verfahrens klären, wenn denn die Hypothek komplett aus dem Grundbuch raus soll.

    Und nu ist aber erstmal Feierabend.

  • Wenn ein Recht bestehen bleibt, muss es vom Ersteher außerhalb unseres Verfahrens an den Gläubiger gezahlt werden. Wenn das eine Bürgin tut, geht uns das nichts an. Wir brauchen nur hinischtlich der Forderungen, die im Verteilungsplan aufgenommen worden sind (siehe Anta) eine Befriedigungserklärung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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