IST die Rechnung denn 300,00 ?
Eigentlich kann ich doch nicht so rechnen:
GG 318,50 €
+1008 73,50
+ Porto und Verpackung
+ Mwst
______
- BerH
= Rechnungsbetrag für den anderen
oder?
Bedarfsgemeinschaft / nachträgliche Bewilligung / Erhöhungstatbestand?
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astidealer -
14. Dezember 2009 um 17:57
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Eigentlich kann ich doch nicht so rechnen:
GG 318,50 €
+1008 73,50
+ Porto und Verpackung
+ Mwst
______
- BerH
= Rechnungsbetrag für den anderen
oder?
Doch, kann man bei gesamtschuldnerischer Haftung m. E. so machen. -
aber sie sind doch keine Gesamtschuldner. Bei GS kann ich mir als Gläubiger einen der beiden aussuchen, der meine Rechnung in voller Höhe zu zahlen hat und sich dann den Anteil vom anderen holen muss. Da aber einer der beiden BerH erhält, kann ich von IHM die Zahlung gerade nicht verlangen...damit liegt keine GS vor.
Der Wahlmandat könnte auch einwenden, dass ER ja nicht zwingend der GG-Mdt sein muss; der BerH-Mandant kann genausogut der GG-Mdt sein und der Wahl-Mdt wäre dann „nur“ der 1008-Mdt und-zahler..
[FONT="]ich kriegs grad nicht geregelt.[/FONT] -
Tja, wenn keine Gesamtschuldnerhaftung vorliegt, dann würde ich wie vorgeschlagen die Hälfte der bei einem Wahlmandat entstehenden Gebühren dem Selbstzahler in Rechnung stellen.
BTW: Kann man das wirklich scharf voneinander abgrenzen mit dem "GG-Mandant" und "1008-Mandant"? -
BTW: Kann man das wirklich scharf voneinander abgrenzen mit dem "GG-Mandant" und "1008-Mandant"?
muss ich doch irgendwie..oder nicht?
Und die Variante, dem Wahl-Mdten die rechnerische Hälfte in Rechnung zu stellen, funktioniert buchhalterisch nicht...ich hätte dann ja immer den Betrag zwischen der "BerH-Hälfte abzgl BerH" offen, d.h.
Rechnung 300,00
davon 1/2 150,00 €
dann BerH 99,knödel
bleiben ja rund 50 Euronen offen....Wie gut, ich hatte den Fall noch nicht...
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Und die Variante, dem Wahl-Mdten die rechnerische Hälfte in Rechnung zu stellen, funktioniert buchhalterisch nicht...ich hätte dann ja immer den Betrag zwischen der "BerH-Hälfte abzgl BerH" offen, d.h.
Rechnung 300,00
davon 1/2 150,00 €
dann BerH 99,knödel
bleiben ja rund 50 Euronen offen....
Das kann man auch anders sehen, meine ich. Wenn Du von den Mandanten a) + b) eigentlich je 150,00 Euro bekommst, aber b) hat BerH, dann beträgt der Anspruch gegen diesen nur noch 10,00 Euro. Der "offene" Betrag ist m. E. nur fiktiv. -
Regelt § 7 II RVG nicht, dass jeder der Auftraggeber erst mal dem RA die Gebühren schuldet, so als wenn der RA ausschließlich nur in seinen Namen tätig geworden wäre.
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Und die Variante, dem Wahl-Mdten die rechnerische Hälfte in Rechnung zu stellen, funktioniert buchhalterisch nicht...ich hätte dann ja immer den Betrag zwischen der "BerH-Hälfte abzgl BerH" offen, d.h.
Rechnung 300,00
davon 1/2 150,00 €
dann BerH 99,knödel
bleiben ja rund 50 Euronen offen....
Das kann man auch anders sehen, meine ich. Wenn Du von den Mandanten a) + b) eigentlich je 150,00 Euro bekommst, aber b) hat BerH, dann beträgt der Anspruch gegen diesen nur noch 10,00 Euro. Der "offene" Betrag ist m. E. nur fiktiv.
ja, klar ist er fiktiv - aber ich bekomme ihn ja nicht aus meinem Aktenkonto.
Und 7II ? Wie wär´s damit: Der Wahl-Mdt zahlt die volle Rechnung und bekommt von mir den BerH-Anteil? -
Da ich Beratungshilfe noch nicht so lange bearbeite, habe ich mal eine kleine Frage. Ein Rechtsanwalt beantragt nachträglich die Bewilligung der Beratungshilfe (Angelegenheit ist die Einlegung und Begründung eines Bescheids wg. ALG II) für die Bedarfsgemeinschaft (3 Personen) und hat in seiner Gebührenabrechnung auch die Erhöhung (3 Auftraggeber) geltend gemacht. Ich würde das jetzt so bewilligen und im Beschluss stehen dann für diese eine Angelegenheit alle 3 Mitglieder (Ast, Ehefrau und mj. Kind) als Berechtigte drin - ist das ok so???? Vielen lieben Dank schonmal .....:)
bedenkt bitte vor der Vergütungsfestsetzung dass folgender Hinweis vorab an den Anwalt zu senden ist:
Bekanntlich hat die obsiegende Partei eines behördlichen Widerspruchsverfahrens einen Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstandenen Gebühren, gem. § 80 VwVfG oder § 63 SGB X.
Diese sind weiterhin auf die im Beratungshilfeverfahren entstandenen Kosten anzurechnen, gem. § 9 BerHG.
Eine Festsetzung der Beratungshilfevergütung sollte von daher erst nach Abschluss des Widespruchsverfahrens erfolgen und auch nur dann, wenn der Rechtsanwalt keinen anderweitigen Gebührenanspruch gegen die Behörde herleiten kann -
Ich hänge mich hier mal an, da ich nichts passenderes gefunden habe.
Ich hab ein bisschen einen Knoten im Kopf.
Mein Fall ist folgender:Ich habe hier zwei zusammen eingereichte Anträge auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe. Gegenstand: Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs der Mietkaution gegen den ehem. Vermieter.
So weit, so gut.
Ich weiß nun positiv aus meinen M-Akten, dass beide Antragsteller gemeinsam Mieter der betreffenden Wohnung waren. Wie hier im Thread schon erläutert, gibt es in BerH ja keine Erhöhung bei mehreren Mandanten.Die Frage, die sich nun stellt ist, ob ich für beide jeweils eigenständig BerH bewillige (wie beantragt; womit der RA 2 x abrechnen könnte) oder ob ich sagen kann, sie müssen den Antrag gemeinsam stellen und bekommen dann auch nur gemeinsam BerH bewilligt.
Vielleicht kann mir jemand weiter helfen
PS: ich tendiere eigentlich eher zu einer gemeinsamen Bewilligung, da der RA auch nur ein Schreiben gefertigt und an die ehemaligen Vermieter abgeschickt hat....
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Wie hier im Thread schon erläutert, gibt es in BerH ja keine Erhöhung bei mehreren Mandanten.
Die Auffassung (stammt von meinem damaligen Nick) ist mittlerweile veraltet. Ich kenne keine aktuelle Meinung, die ernsthaft weiterhin behauptet, die VV 1008 RVG sei nicht anwendbar...
ZitatDie Frage, die sich nun stellt ist, ob ich für beide jeweils eigenständig BerH bewillige (wie beantragt; womit der RA 2 x abrechnen könnte) oder ob ich sagen kann, sie müssen den Antrag gemeinsam stellen und bekommen dann auch nur gemeinsam BerH bewilligt.
Vielleicht kann mir jemand weiter helfen
PS: ich tendiere eigentlich eher zu einer gemeinsamen Bewilligung, da der RA auch nur ein Schreiben gefertigt und an die ehemaligen Vermieter abgeschickt hat....
Ich würde auch die Akten verbinden und eine gemeinsame Bewilligung aussprechen. Es ist schließlich das gemeinschaftliche Problem beider Mieter.
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Okay danke.
Ich habe mir ehrlich gesagt noch nie Gedanken darüber gemacht, ob Erhöhung oder nicht, weil ich "nur" für die Bewilligung zuständig bin.
Aber dann sehe ich mich in meiner Ansicht eher noch mehr bestätigt.Vielen Dank
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