Pfändung Eigentümergrundschuld

  • Ich betreibe in München für eine WEG die Versteigerung zweier Objekte im Gesamtausgebot. Bei den titulierten Forderungen handelt es sich zum Teil um Ansprüche aus der Rangklasse 2 und zum Teil um Ansprüche aus der Rangklasse 5. Selbst die Ansprüche aus der Rangklasse 2 übersteigen jedoch die Obergrenze von 5 % aus der Summe beider Verkehrswerte. Der überschießende Betrag sowie natürlich die Ansprüche aus der Rangklasse 5 werden aus dem Versteigerungserlös also nicht befriedigt.

    Nach Auskunft der Rechtspflegerin sind die eingetragenen Grundschulden abgelöst, so dass es sich inzwischen um Eigentümergrundschulden handelt. Demzufolge werde der restliche Versteigerungserlös, der nach Befriedigung der WEG verbleibe, zugunsten des Schuldners hinterlegt (wohl bei der LJK Bamberg?). Die Rechtspflegerin meinte, in diesen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Übererlöses könne ich reinpfänden. Auf meine Frage, ob es sich insoweit tatsächlich um einen Übererlös handle, meinte sie, dass es sich wohl richtigerweise um einen Anspruch auf Zuteilung aus dem Eigentümerrecht handle (?). :eek:

    Kann mir bitte jemand sagen, wie der zu pfändende Anspruch exakt und richtig bezeichnet wird. :gruebel:

    Und Drittschuldner dürfte wohl der Freistaat Bayern, vertreten durch die LJK Bamberg sein, oder?

    Ab wann kann ich denn den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragen? Erst unmittelbar nach dem Verteilungstermin, oder bereits jetzt nach Verkündung des Zuschlagsbeschlusses? :confused:

    Fragen über Fragen. Bereits jetzt vielen Dank für hoffentlich eingehende Antworten.....

  • Die Pfändung kannst Du erst nach dem Verteilungstermin anbringen, da erst dann der Anspruch des Schuldners festgestellt wird. Die WEG wird den TP kriegen. DS ist der Freistaat Bayern vertr. d. d. LJK. Es wird der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des hinterlegten Betrages gepfändet. Warum der hinterlegt wurde ist bei der Bezeichnung der Forderung m.E. nach nicht maßgeblich.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Meines Erachtens ist die Pfändung einer Eigentümergrundschuld ein drittschuldnerloses Recht.
    Warum soll denn die Pfändung erst nach Verteilungstermin möglich sein, er pfändet doch die verdeckte Eigentümergrundschuld?
    Worüber ich nachdenke ob man bei dieser Pfändung die noch ins Grundbuch eintrage müsste bzw. ob das nur mit Widerspruch gegen den teilungsplan geht. Kommt wahrscheinlich darauf an wie die Rechtspflegerin zuteilen würde , also entweder auf Altgläubiger oder Grundstückseigentümer.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Bäh, immer dieser M... mit dem Eigentümerrechten.

    M.E. wäre hier erstmal abzuklären: Handelt es sich um bestehen gebliebene oder erloschene Rechte. Brief- oder Buchrechte ?
    Nur bei Bestehenbleiben kommt man auch zum Erfordernis einer GB-Eintragung.
    Handelt es sich denn tatsächlich bereits um Eigentümerrechte oder nicht sogar erst um Rückgewähransprüche ?
    Soweit hier wirklich ein Eigentümerrecht zu pfänden ist, wäre dies m.W. drittschuldnerlose Pfändung.
    Ich denke, nur dann, wenn bereits die Berechtigung des Schuldners festgestellt UND hinterlegt ist, ist die HL der Drittschuldner.

  • Steh ich jetzt auf dem SChlauch. So kompliziert muss ich es doch gar nicht machen. Er soll nur das hinterlegte Geld pfänden. Das Eigentümerrecht muss er doch nicht pfänden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Steh ich jetzt auf dem SChlauch. So kompliziert muss ich es doch gar nicht machen. Er soll nur das hinterlegte Geld pfänden. Das Eigentümerrecht muss er doch nicht pfänden.


    Das Problem ist, dass ihm ein anderer Gläubiger durch Pfändung des Eigentümerrechts zuvorkommen könnte.

    Den Sachverhalt hab ich so verstanden, dass
    a) aus 10 I 2 ZVG betrieben wurde, so dass bei Zuschlag keine Grundschuld bestehen blieb
    b) der Zuschlag bereits erteilt ist (siehe ganz am Ende des vorletzten Absatzes des Sachverhalts)
    c) der Verteilungstermin aber noch bevorsteht (ebenda)

    Ob es sich bei den erloschenen Grundschulden wirklich schon um Eigentümergrundschulden handelte, oder ob dort lediglich die Grundschuldgläubiger auf die Grundschulden verzichten, oder ob lediglich noch nicht durchgesetzte Rückgewährsansprüche des Schuldners bestehen, das halte ich für die entscheidende, am schwersten zu beantwortende Frage. Wenn es wirklich Eigentümergrundschulden waren (handelt es sich eigentlich um Buchrechte oder Briefrechte), dann könnte der Gläubiger durch Pfändung und Überweisung des Vermögensrechts (§ 857 ZPO) als Drittschuldnerloses Recht (damit Zustellung nur an Schuldner, § 857 II ZPO) seinen Anspruch noch vor dem Verteilungstermin geltend machen.

    Erst nach Hinterlegung (also nach dem Verteilungstermin) ist Pfändung des Auszahlungsanspruchs möglich, Drittschuldner ist dann laut Stöber die Hinterlegungsstelle, vgl. Stöber, 18. Auflage, § 114 Rdn. 5.20 lit. e) und lit. f) unter Verweis auf Stöber, Forderungspfändung, Rdn. 1991 ff.

  • Stimmt das könnte sein, dass einer schneller ist. Ich bin von der praktikabelsten Seite rangegangen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zunächst vielen vielen Dank für die bisherigen Antworten, die mir schon mal sehr weiterhelfen. Den Hinweis auf die "Spende" habe ich auch verstanden.... :D

    Meines Wissens sind die Grundschulden vollständig abgelöst. Deswegen hat am Versteigerungstermin auch kein Vertreter der Globalgläubiger teilgenommen und auch nichts angemeldet oder den Beitritt beantragt und dergleichen. Daher dürfte es sich wohl um ein Eigentümerrecht handeln.

    Aber wenn ich jetzt auf Nummer sicher gehen möchte, dann dürfte ich doch wohl nichts falsch machen, wenn ich jetzt das Eigentümerrecht pfände und vorsorglich nach dem Verteilungstermin zusätzlich den Anspruch auf Auszahlung eines hinterlegten Betrages pfände, oder? Damit hätte ich doch alle Optionen gewahrt, oder?

    Wenn ich jetzt das Eigentümerrecht pfände, wie komme ich dann an das Geld? Die Hinterlegungsstelle erfährt hiervon ja zunächst nichts, da es ja ein drittschuldnerloses Recht ist. Reicht es dann, wenn ich gleich nach dem Verteilungstermin und Hinterlegung des Geldes der Hinterlegungsstelle anzeige, dass eine Pfändung vorliegt? Wohl schon, oder? Oder wird der Anspruch des Schuldners auf Zuteilung aus dem Eigentümerrecht gar nicht hinterlegt, sondern gleich ausbezahlt? Wie käme ich dann an das Geld?


  • Wenn ich jetzt das Eigentümerrecht pfände, wie komme ich dann an das Geld?


    Wenn Du das Eigentümerrecht pfändest, zeigst Du die Pfändung bitte auch sogleich dem ZVG-Gericht an und begehrst Zuteilung gemäß Teilungsplan an Dich.
    Im Stöber, § 114 Rdn. 5.20 a) heißt es: Im Verteilungstermin sind Pfändungen zu berücksichtigen, wenn sie zur Kenntnis des Vollstreckungsgerichts gelangt sind(§ 117 ZVG Rdn. 3). Sicher, aber auch genügend ist es, sie durch Vorlage des zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses anzumelden. Die Vorlage allein ist schon als Anmeldung anzusehen. Die Frage, ob der Pfändungsbeschluss wirksam ist und welchen Einfluss er auf das Verteilungsverfahren hat, muss das Vollstreckungsgericht im Rahmen des Verteilungsverfahrens klären.

  • Ich verstehe aus Sachverhaltsschilderung und Antworten leider nur Bahnhof.


    Also:

    -was heißt eigentlich abgelöst? Durch wen? Ist lediglich die zugrunde liegende Forderung getilgt oder wurde auf die Grundschuld gezahlt? Liegt löschungsfähige Quittung vor? Ich nehme an, es sind immer noch Fremdrechte im GB ohne Verzicht des Gläubigers eingetragen.
    Dann dürfte es zweifelhaft sein, ob überhaupt Eigentümerrechte entstanden sind.
    -handelt es sich um Brief- oder Buchrechte? Bei Buchrechten muss die Pfändung im Grundbuch eingetragen werden, bei Briefrechten muss der Brief durch den GV weggenommen werden, §§ 857, 830 ZPO.
    -Aber aus Deinem letzten Posting entnehme ich, dass Du nur an den Erlös nach Versteigerung willst? In diesem Sinne Frage an alle Antwortgeber: wie will man denn ein Eigentümerrecht nach Zuschlag pfänden? Nach Zuschlag gibt es schlichtweg keines mehr, das zu pfänden wäre.
    -Eine Pfändung nach Versteigerung kann auch nur dann erfolgen, wenn der eingetragene Gläubiger auf den Erlös materiellrechtlich in Erfüllung der Rückgewähransprüche verzichtet hat, ansonsten erfolgt Zuteilung an den eingetragenen Gläubiger.

    Aber wie gesagt, ich habe hier weder Fragestellung noch Antworten zu einem schlüssigen Gesamtbild zusammenbauen können. Aber Meridian hat auf diese Problematiken in #6 bereits zum Teil hingewiesen.

  • Aber aus Deinem letzten Posting entnehme ich, dass Du nur an den Erlös nach Versteigerung willst? In diesem Sinne Frage an alle Antwortgeber: wie will man denn ein Eigentümerrecht nach Zuschlag pfänden? Nach Zuschlag gibt es schlichtweg keines mehr, das zu pfänden wäre.


    Die Kritik an der Sachverhaltsdarstellung mag berechtigt sein - es ist für einen Nicht- ZVG-ler nicht so leicht, die wesentlichen Daten klar herauszuarbeiten.
    Ich habe meiner Antwort neben der bereits dargestellten Auslegung des Sachverhalts zugrunde gelegt, dass entweder vor Zuschlag eine Eigentümergrundschuld entstanden war oder dass der Grundschuldgläubiger nach dem Zuschlag auf die Grundschuld verzichtet hat.

    Zu Deiner Frage an alle Antwortenden: Zwar gibt es zufolge Zuschlags nicht mehr das Eigentümergrundpfandrecht.
    Aber es gibt statt dessen als Surrogat das Recht auf Zuteilung aus dem Versteigerungserlös an der Rangstelle des durch Zuschlag erloschenen Grundpfandrechts. Dies ist ein Vermögensrecht des Inhabers der Grundschuld, in diesem Falle des Schuldners/vormaligen Eigentümers.

    Da es sich hierbei um ein Vermögensrecht handelt, muss dieses auch pfändbar sein, eben nach § 857 ZPO. Weiter siehe Stöber an den zitierten Stellen.

  • Zwar gibt es zufolge Zuschlags nicht mehr das Eigentümergrundpfandrecht.
    Aber es gibt statt dessen als Surrogat das Recht auf Zuteilung aus dem Versteigerungserlös an der Rangstelle des durch Zuschlag erloschenen Grundpfandrechts.


    Eben, und dieses Surrogat sollte dann auch gepfändet werden, aber, ob eine Zuteilung auf das Recht an den Eigentümer erfolgen kann, ist nach dieser Sachverhaltsdarstellung doch wohl sehr fraglich:

    Zitat

    Deswegen hat am Versteigerungstermin auch kein Vertreter der Globalgläubiger teilgenommen und auch nichts angemeldet oder den Beitritt beantragt und dergleichen. Daher dürfte es sich wohl um ein Eigentümerrecht handeln.


    Wenn nichts angemeldet wurde, kein materiellrechtlicher Verzicht erklärt wurde, erfolgt Zuteilung an den Buchgläubiger, sofern es denn ein Buchrecht ist

  • Zunächst bitte ich um Nachsicht, wenn der Sachverhalt unklar mitgeteilt sein sollte. Zum einen fehlen mir wahrscheinlich etwas die Kenntnisse und Hintergründe, um den Sachverhalt in für Experten sofort verständlicher Form zu schildern. Zum anderen habe ich die hier mitgeteilten Informationen zwischen "Tür und Angel" 10 Min. vor dem Versteigerungstermin von der Rechtspflegerin erhalten.

    Vielleicht dient folgendes noch zur Aufklärung: Im GB sind unter den lfd. Nrn. 1 und 2 zwei Grundschulden ohne Brief für eine Bank eingetragen. Hierzu teilte die Rechtspflegerin mir mit, diese seien "abgelöst". Dies habe ich so verstanden, dass die Forderungen getilgt sind. Unter den lfd. Nrn. 3 -5 sind drei Zwangssicherungshypotheken eingetragen; was mit diesen Forderungen ist, ist mir nicht bekannt. Ferner ist unter der lfd. Nr. 6 eine Grundschuld zugunsten des Schuldners eingetragen. Unter den lfd. Nrn. 7 und 8 sind wieder zwei Zwangssicherungshypotheken.

    Bringen diese Infos etwas oder wird noch mehr benötigt? Allerdings klingt für mich Unwissenden der letzte Beitrag von 15.Meridian ziemlich gut.
    Zitat von 15.Meridian
    Zwar gibt es zufolge Zuschlags nicht mehr das Eigentümergrundpfandrecht.
    Aber es gibt statt dessen als Surrogat das Recht auf Zuteilung aus dem Versteigerungserlös an der Rangstelle des durch Zuschlag erloschenen Grundpfandrechts.

  • Vielleicht dient folgendes noch zur Aufklärung: Im GB sind unter den lfd. Nrn. 1 und 2 zwei Grundschulden ohne Brief für eine Bank eingetragen. Hierzu teilte die Rechtspflegerin mir mit, diese seien "abgelöst". Dies habe ich so verstanden, dass die Forderungen getilgt sind.


    Oje, das klingt eher nach dem ausgeübten Ablösungsrecht eines Dritten nach § 268 BGB. Rechtsfolge wäre Übergang auf den Ablösenden.

  • Vielleicht sollte ich einfach die Rechtspflegerin nochmal anrufen und genauer nachfragen, bevor ich unser aller wertvolle Zeit mit Spekulationen stehle :oops:

  • Vielleicht sollte ich einfach die Rechtspflegerin nochmal anrufen und genauer nachfragen, bevor ich unser aller wertvolle Zeit mit Spekulationen stehle :oops:

    Das empfiehlt sich sicher. Ob aus den Grundschulden Eigentümerrechte geworden sind, wird sie Dir aber mit ziemlich sicherheit auch nicht sagen können.

    Pfände die Rückgewähransprüche sowie die verdeckete Eigentümergrundschuld und Du bist auf der sicheren Seite. Wenn Du die Sache für zeitkritisch hälst, kannst Du auch diesbezüglich eine Vorpfändung veranlassen.

    Aus meiner Erfahrung ist das aber alles rausgeschmissenes Geld: ich habe noch nie erlebt, dass erstrangige Grundschulden, die nicht mehr mit einer Forderung zweckverbunden waren, dem Eigentümer zugefallen wären, wenn es noch nachrangige Rechte für Banken gibt.

    Jede mir bekannte Bank lässt sich bei Grundschuldbestellung die Rückgewähransprüche vorrangiger Rechte abtreten und meldet das dann spätestens zur Verteilung an. Jeder Pfändungsgläubiger kommt dann zu spät.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Den Hinweis auf die "Spende" habe ich auch verstanden.... :D


    Oha, da hab ich für ein Missverständnis gesorgt, ich bitte um Entschuldigung :oops:.
    Das Forum ist (natürlich auch für Dich) gratis. Du darfst hier - im Rahmen der Forenregeln - Deine Fragen stellen und Deine Meinung sagen. Alles ohne zu zahlen.

    Der Grund für meine (als Zitat gekennzeichnete) Signatur ist schnell erklärt:

    Alljährlich in der Vorweihnachtszeit werden wir allerorts zu Menschlichkeit, zum Spenden aufgerufen.
    Und mancher (dazu zähle ich) fühlt sich halt berufen, auch hier im Forum mit dem (virtuellen) Klingelbeutel herumzugehen. Ich tu es, weil ich denke, das Forum ist mir wichtig; ich bin froh, dass ich es hab. Kai, der Betreiber, hat es auf eigene Kosten in seiner Freizeit aus dem Boden gestampft; diverse Moderatoren und Admins sind hier fleißig. Damit das so bleibt, soll Kai wenigstens nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Und dazu will ich beitragen, eben auch durch einen Aufruf zur Spende.

    Siehe dazu auch in "Über das Forum" den Thread Spende, zuletzt das hier.




  • Genau so habe ich es auch verstanden. Deshalb liegt auch kein Mißverständnis vor. Und im übrigen: Weihnachten steht vor der Tür. Ohne Deinen Hinweis hätte ich gar nicht gewußt, wie und an wen gelegentlich ein Unkostenbeitrag zu leisten ist. Vielen Dank hierfür.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!