Terminsgebühr bei telefonischem Meinungsaustausch

  • @jojo

    1) ist ne ganz normale Beiordnung im Verfahren gewesen
    2) es eght um Ansprüche gegen die Staatskasse aus PKH
    3) Kaffe gibts sicher :) wenn Du mich findest :D

  • wie kann es sich nicht ausschließlich um Mahnungen gehandelt haben? Sag ich: "Zahl sofort, aber einigen können wir uns ja auch noch"?

    Find ich nicht grade schlüssig...

  • Vielleicht wurde nach der mündlichen Mahnung auch darüber gesprochen, daß gezahlt und dann die Klage zurückgenommen wird. Das dürfte dann auch zu dem Geschehensablauf gem. #15 passen.

  • hm, gut überzeugt...
    d.h. immer, wenn ich keine schriftliche Mahnung losschicke, sondern anrufe und sag: zahl endlich und er tut das, hab ich die Terminsgebühr...?

  • Wenn damit die außergerichtliche Mahnung gemeint war: meines Erachtens nicht. :mad: In dem von Gerrit geschilderten Fall war ja nach Klageerhebung über die Begleichung der Forderung gesprochen worden. Vor dem Klageauftrag fällt das unter die Geschäftsgebühr. Wenn Du meintest, daß Du selbst anrufst, kommt noch hinzu, daß nach § 5 RVG keine Gebühr ausgelöst werden kann, selbst wenn der Klageauftrag erteilt ist.

  • Also ich hab mich nochmal durch Kommentare & Juris gewühlt und da hab ich auch ne Entscheidung des Hamburger OVG aus Januar 06 gefunden, die unter anderem sagt:

    "...ist nach Ansicht des Senates eine Terminsgebühr erst dann entstanden, wenn der Rechtsanwalt an einer Besprechung mitgewirkt hat, die objektiv auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war. Eine einseitige Absicht, das gerichtliche Verfahren zu erledigen oder zu vermeiden, reicht mithin nicht aus, um eine Terminsgebühr entstehen zu lassen. Vielmehr ist auch erforderlich, dass die Gegenseite die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zumindest im Laufe der Besprechung für sich mit ins Auge fasst und die Besprechung (auch) zu diesem Zwecke führt."

    Auch in anderen Entscheidungen und Kommentaren ist ähnliches zu finden.
    Bei einer Festsetzung nach § 104/106 ZPO könnte ich jetzt die andere Partei fragen, ob tatsächlich solche Gespräche geführt wurden. Hier geht's aber gegen die Staatskasse.
    Die antragstellende Anwältin trägt in der Erinnerung vor, dass auch die Beklagte Partei in den Gesprächen an der Vermeidung von Termin oder Entscheidungen durch das Gericht interessiert ist. Dieses Verhalten läßt sich ja auch am Aktenverlauf erkennen : Klage - Termin - Aufhebung wg. Zahlungsankündigung - Rücknahme nach Zahlung.

    Ich denke mal, das sollte als Nachweis für die "erledigenden Besprechungen" reichen, um die Terminsgebühr nach der Vorbemerkung entstehen zu lassen.

    Gegenmeinungen ???

  • Ich würd die Gegenseite trotzdem anhören, ob eine solche Besprechung geführt wurde. Ohne den Antrag auf Auszahlung der PKH beizufügen natürlich. Einfach, um den Sachverhalt aufzuklären. Ein kurzes Telefonat mit der Gegenseite (die hoffentlich anwaltlich vertreten war) kann da schon Aufklärung bringen.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Zitat von Erzett

    Was soll der RA denn noch vorlegen? :gruebel:



    zB. den Auszug aus seiner Akte mit der Aktennotiz über die Besprechung/Telefonat oder eine anwaltliche Versicherung, dass diese Besprechungen so stattgefunden haben.

    Und die Gegenseite war natürlich nicht anwaltlich vertreten.

  • Zitat von Gerrit

    [quote=Erzett] Und die Gegenseite war natürlich nicht anwaltlich vertreten.



    Trotzdem kann sich die doch mal äußern. Aber wahrscheinlich läuft man da mit viel Arbeit einer Gebühr hinterher, die man am Ende doch auszahlen muß. :(

  • Zitat von advocatus diaboli

    Wenn damit die außergerichtliche Mahnung gemeint war: meines Erachtens nicht. :mad: In dem von Gerrit geschilderten Fall war ja nach Klageerhebung über die Begleichung der Forderung gesprochen worden. Vor dem Klageauftrag fällt das unter die Geschäftsgebühr. Wenn Du meintest, daß Du selbst anrufst, kommt noch hinzu, daß nach § 5 RVG keine Gebühr ausgelöst werden kann, selbst wenn der Klageauftrag erteilt ist.


    § 5 RVG war schon klar, haben wir ja anderer Stelle schon mal diskutiert :D auch, wenn ich das bei Untervollmachten, die ich ja ab und zu bei Kurzurlauben habe, nicht richtig finde, aber ok. Da achte ich schon selber drauf ;)

    Ich finde es aber trotzdem nicht richtig. Wenn der Gegner die Forderung durch Zahlung anerkennt, kommt keine Einigungsgebühr zustande, wenn ich aber telefonisch mahne und er daraufhin zahlt schon? (wegen der Zurücknahme der Klage)

    :gruebel:

  • Zitat von Bine1


    Ich finde es aber trotzdem nicht richtig. Wenn der Gegner die Forderung durch Zahlung anerkennt, kommt keine Einigungsgebühr zustande, wenn ich aber telefonisch mahne und er daraufhin zahlt schon? (wegen der Zurücknahme der Klage)

    :gruebel:



    Hier gehts ja auch nicht um die Vergleichsgebühr, sondern um die Terminsgebühr ;)

  • ups, :oops::oops: ich war grade dabei meiner Azubine die Einigungsgebühr zu erklären und hab einfach da weiter gedacht...

    Ja, die Terminsgebühr. Also ich schick da immer die Telefonnotiz (vom RA incl Unterschrift) mit und es gab nie Probleme

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