Reisekosten PKH-Anwalt

  • Hilfe, ich steh grad auf dem Schlauch:

    Anwalt aus X ist beigeordnet im Wege der PKH für Mandanten mit Wohnsitz in X;
    X liegt in meinem Amtsgerichtsbezirk;
    Anwalt will nun Reisekosten für die Terminswahrnehmung beim Amtsgericht!

    Auszahlen??

    :confused:

  • Hallo Blume,

    du musst im PKH-Bewilligungsbeschluss nachschauen, ob der PKH-Anwalt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet ist.
    Ist dies der Fall, so sind aus der Staatskasse keine Reisekosten zu erstatten.

    Ist der PKH-Anwalt nicht zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet, so ist zu überprüfen, ob dies Reisekosten zu einem Gerichtstermin sind. Wenn ja, so sind die Reisekosten aus der Staatskasse zu erstatten, sofern eine Geschäftsreise (vgl. Definiton: Verlassen der politischen Gemeinde, wo sich Kanzlei des Anwalts befindet) vorliegt. Hat der Anwalt am Ort des Prozessgerichts seine Kanzlei, so liegt keine Geschäftsreise vor mit der Folge, dass auch keine Reisekosten zu Gerichtsterminen erstattet werden können.
    Nach der Kommentierung zu § 46 RVG ist bei Reisekosten zu Gerichtsterminen wenn eine "Geschäftsreise" vgl. o.g. Definiton vorliegt immer von einer Notwendigkeit auszugehen. Die Reisekosten wären dann aus der Staatskasse zu erstatten.

    Noch Fragen ?

  • Zitat von Simone


    du musst im PKH-Bewilligungsbeschluss nachschauen, ob der PKH-Anwalt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet ist.



    nach neuerer Rechtsprechung ist eine solche einschränkende Beiordnung nicht (mehr) möglich. Die ist den hiesigen Richtern aber entweder nicht bekannt oder sie wollen sie nicht anwenden, daher...:psst:

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zitat von advocatus diaboli

    @ Ernst P.:

    Dazu ist auch ein Rechtsbeschwerdeverfahren beim BGH anhängig, Az. XI ZB 1/06.



    Wenn ein Ergebnis bekannt ist, bitte hier einstellen, danke!

    Ich würde mir als Anwalt die einschränkende Bewilligung auch nicht gefallen lassen.
    Wenn es nach der Rechtsprechung des BGH zu den notwendigen Kosten gehört, wenn die "reiche" Partei sich einen RA an ihrem Wohnsitz und nicht am Orte des Prozessgericht nimmt, warum sollte da ggü. der Landeskasse etwas anderes gelten?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Nein, X ist nach der Gerichtsort;
    aber X gehört zum Amtsgerichtsbezirk des Gerichtsorts; X ist ca. 15 km vom Gerichtsort entfernt und gehört zu einer anderen Gemeinde als der Gerichtsort.

    die Beiordnung erfolgte unbeschränkt; somit werde ich die Reisekosten erstatten

    Danke! Irgendwie hab ich mich vorhin von der Rdnr. 11 zu Nr.7003 im Gerold/Schmidt verwirren lassen.

  • Also ich erstatte die Reisekosten dem PKH-Anwalt nur dann, wenn es sich um Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 ZPO handelt (so auch Hartmann, 36. Auflage, zu § 46 RVG) Dies ist bei einem am Drittort ansässigen Rechtsanwalt sofern nicht besondere Umstände vorliegen m.E. nicht der Fall, sodass allenfalls die fiktiven Reisekosten eines am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten wären.

  • Im Bezirk meines OLG wird nach dessen letzter Entscheidung verfahren, wonach auch ohne die genannte Einschränkung im Beiordnungsbeschluss die Reisekosten des RA grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. So auch die Stellungnahmen der Bezis.
    Ich habe dazu reichlich Entscheidungen gesammelt und latürnich ist die Sache genauso reichlich umstritten. Im Zweifel daher den eigenen Bezi fragen.

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