UG (haftungsbeschränkt) ins Grundbuch?

  • Mir ist heute ein Kaufvertrag vorgelegt worden, in dem eine xy-UG (haftungsbeschränkt), eingetragen im HRB, ein Grundstück erwirbt. Jetzt ist mir so eine Unternehmergesellschaft noch nicht untergekommen..
    Ist die Gesellschaft grundbuchfähig? :confused:
    Wenn ja, wie muss ich sie eintragen, ganz normal Firma und Sitz?

  • Ich schließe mich der Frage insofern an, als dass ich wissen möchte, ob ich das haftungsbeschränkt in jedem Fall eintragen muss, auch wenn die Erwerberin nur als UG auftritt, ohne das haftungsbeschränkt.

  • Ich schließe mich der Frage insofern an, als dass ich wissen möchte, ob ich das haftungsbeschränkt in jedem Fall eintragen muss, auch wenn die Erwerberin nur als UG auftritt, ohne das haftungsbeschränkt.



    Ich denke ja, da die Firmierung gesetzlich festgelegt ist § 5a (1) GmbHG.

  • Die UG ist aus Grundbuchsicht wie eine normale GmbH zu behandeln.
    Da das "(haftungsbeschränkt)" in der Firma enthalten sein muss, ist die Erwerberin unter einer falschen Firma aufgetreten. Bei jeder anderen Gesellschaft kann man ja auch nicht einfach die Hälfte des Namens weglassen.

  • Kral schreibt nur, dass keine Amtspflicht des Grundbuchamtes besteht, auf die Richtigkeit der Firma zu achten. Ich persönlich würde aber nie eine Firma eintragen, von der ich weiß, dass sie falsch ist.

  • Die UG ist aus Grundbuchsicht wie eine normale GmbH zu behandeln...

    Ist jemandem zufällig eine entsprechende Fundstelle bekannt ? Die von 45 angegebene konnte ich leider nicht finden.

  • Die UG ist aus Grundbuchsicht wie eine normale GmbH zu behandeln...

    Ist jemandem zufällig eine entsprechende Fundstelle bekannt ? Die von 45 angegebene konnte ich leider nicht finden.

    Bei der Fundstelle ging es damals um die Richtigkeit der Firma. Wegen der Grundbuchfähigkeit der UG und der Gleichsetzung mit der GmbH vgl. Böhringer BWNotZ 2/1009, 61, 66.

  • Eine ....UG (haftungsbeschränkt) i.G. eignet sich ein herrenloses Grundstück an. Den Antrag stellt eine als Geschäftsführer bezeichnete Person, dessen persönliche Unterschrift notariell beglaubigt ist. Müsste der Notar nicht eigentlich auch bescheinigen, das der, dessen Unterschrift er beglaubigt hat auch befugt ist, die UG (haftungsbeschränkt) i.G. zu vertreten?

  • Eine ....UG (haftungsbeschränkt) i.G. eignet sich ein herrenloses Grundstück an. Den Antrag stellt eine als Geschäftsführer bezeichnete Person, dessen persönliche Unterschrift notariell beglaubigt ist. Müsste der Notar nicht eigentlich auch bescheinigen, das der, dessen Unterschrift er beglaubigt hat auch befugt ist, die UG (haftungsbeschränkt) i.G. zu vertreten?

    Nicht wenn das Handelsregister am gleichen AG geführt wird wie das Grundbuch, dann müßt ihr nach Entstehen der UG selbst nachsehen.

    Ist aber nicht höflich von dem Kollegen...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es ist für mich nicht ersichtlich bei welchem AG die Anmeldung erfolgen soll, wir haben das Registergericht an unserem AG nicht, die Aneignungsschrift kam aus Berlin, das Grundstück ist bei uns belegen...

  • Hier gilt das gleiche wie bei der Vor-GmbH nach § 11 GmbHG:
    Vor der Eintragung im HRB kann das Grundbuchamt nicht ins Register sehen.
    Daher ist zum Nachweis a) der Gründung des Gesellschaft und b) der Vertretungsbefugnis des vorläufigen Geschäftsführers
    der Gesellschaftsvertrag und die Anmeldung zum HR vorzulegen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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