Gütergemeinschaft, öff. Testament

  • Eheleute sind in Gütergemeinschaft ale Eigentümer eingetragen. Ehemann ist verstorben. Lt. notariellem Testament haben sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, Kinder als Schlusserben.

    Wenn die Ehegatten vor dem 1.7.1958 Gütergemeinschaft vereinbart haben, tritt automatisch nach dem Tod eines Ehegatten fortgesetzte Gütergemeinschaft ein (Art 8 § 6 GleichberG), wenn dies nicht im Ehevertrag ausgeschlossen wurde.
    Kann man den Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch ein notarielles Testament "aushebeln"...? Im Testament von 1996 ist die Gütergemeinschaft übrigens nicht erwähnt.

  • Kann man eventuell das notarielle Testament insoweit als Ehevertrag ansehen und durch diese Auslegung die fortgesetze Gütergemeinschaft vermeiden?!
    :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vgl. hierzu OLG Frankfurt, Rpfleger 1978, 412, demzufolge bei gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung stillschweigend davon ausgegangen werden kann, dass die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nicht beabsichtigt ist (so auch KEHE, Grundbuchrecht, 6.A., § 35 Rn 77). Dass die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, wie dies die Übergangsregelung in Art. 8 I Z. 6 des Gleichberechtigungsgesetzes fordert, ist daher unschädlich.

  • Nach früherem Recht wurde die Gütergemeinschaft nach dem Ableben eines Ehegatten mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, sofern die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nicht ausgeschlossen wurde (§ 1508 Abs.1 BGB a.F.). Heute kann eine fortgesetzte Gütergemeinschaft dagegen nur noch eintreten, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde (§ 1483 Abs.1 BGB).

    Wurde die Gütergemeinschaft bereits vor dem 1.7.1958 vereinbart, so kommt es nach der Übergangsvorschrift des Art.8 I Nr.6 GleichberG zur Fortsetzung der Gütergemeinschaft, wenn der erste Ehegatte nach dem genannten Zeitpunkt verstirbt und die Fortsetzung der Gütergemeinschaft von den Ehegatten nicht ausgeschlossen wurde.

    Für diesen Ausschluss stand nach § 1508 Abs.1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Form des Ehevertrags zur Verfügung, dem der Erbvertrag gleichgesetzt wurde (RG Recht 1930 Nr.1263; BayObLG OLGE 26, 229; OLG Kiel SchlHA 1932, 252; LG Nürnberg JW 1933, 2078). Die Ausschließung in einem gemeinschaftlichen Testament wurde dagegen wegen der Widerrufsmöglichkeit des § 2271 BGB überwiegend nicht für zulässig angesehen (KGJ 24 A, 54 = OLGE 6, 162; KG OLGE 7, 59; OLG München DNotZ 1935, Bayer. Beilage S.190 = Recht 1935 Nr. 5957; a.A. OLG Rostock OLGE 38, 251; OLG Darmstadt HessRspr 23, 2; für das Schrifttum vgl. Schmidt/Götte DJZ 1903, 52 und Bollenbeck DNotV 1903, 560).

    Für die Fallgestaltung der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ist die genannte Streitfrage aber bedeutungslos, weil die Fortsetzung der Gütergemeinschaft sowohl nach altem als auch nach neuem Recht mittelbar dadurch ausgeschlossen sein kann, dass alle Abkömmlinge nach den §§ 1511 Abs.1, 1516 Abs.1, 3 BGB von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossen werden (KG OLGE 7, 64; KG OLGE 40, 78; BayObLGZ 13, 613 = OLGE 26, 229; OLG Stettin OLGE 6, 165). Dieser Ausschluss muss nicht ausdrücklich als solcher erfolgen, sondern er kann insbesondere darin liegen, dass die Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen treffen (nämlich die gegenseitige Erbeinsetzung), die mit dem Wesen der fortgesetzten Gütergemeinschaft unvereinbar sind (RGZ 94, 314; RG BayZ 1918, 219; RG Recht 1930 Nr. 1720; KG OLGE 7, 59; KG OLGE 33, 342; KG OLGE 40, 78; OLG München DNotZ 1935, Bayer. Beilage S.190 = Recht 1935 Nr. 5957; OLG Hamburg HansGZ 1914 Beibl. 304).

    Damit ist der Ausgangsfall gelöst. Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft wurde mittelbar ausgeschlossen. Der überlebende Ehegatte ist Alleinerbe. Es verbleibt somit bei der "normalen" Fallgestaltung des § 1482 BGB.

  • Ich möchte das Thema gerne nochmal aufgreifen, da mir ein ähnlicher Fall vorliegt. Und zwar sind Mann und Frau in Gütergemeinschaft eingetragen, der Mann ist jetzt verstorben. In einem öff. Testament haben sie sich gegenseitig zu Vollerben eingesetzt.
    In einer Urkunde von 1970 wurde die Gütergemeinschaft vereinbart. Daraus ist nicht ersichtlich, dass es nach dem Tod eine fortgesetzte Gütergemeinschaft geben soll.
    Trage ich die Frau jetzt ganz "normal" als Alleinerbin ein, oder muss ich noch was von der zuvorigen Gütergemeinschaft schreiben?
    Wär nett, wenn ihr mir helfen könntet!

  • Schließe mich mal mit der Frage einer Kollegin an:

    Ehemann X ist im Juli 2008 verstorben. Er lebte mit seiner Frau F in Gütergemeinschaft und hatte zusammen mit ihr eine Tochter T. Beide haben X überlebt.

    Zum Nachlass gehören u. a. zwei Grundstücke, die X und F in Gütergemeinschaft zustehen.

    X und F haben in einem Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1977 den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, und ausdrücklich vereinbart, dass beim Ableben eines der beiden zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen die Fortsetzung der Gütergemeinschaft eintreten soll. Daneben haben sie bestimmt, dass für den Fall, dass beim Ableben eines der beiden Ehegatten, Abkömmlinge des Erstversterbenden nicht vorhanden sind, sie sich gegenseitig als Erben einsetzen.

    In einem Nachtrag zum Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1995 haben X und F trotz Belehrung ausdrücklich bestimmt, dass die oben getroffenen Bestimmungen in vollem Umfang bestehen bleiben sollen. Gleichzeitig wurde als Schlusserbe (Erbe des Überlebenden der beiden) ein Enkel E eingesetzt.

    Mit handschriftlichen, gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 2005 haben X und F das "Testament" von 1977 und den Nachtrag von 1995 für "ungültig erklärt". Diese beiden "Urkundenrollen sollen nimmer gelten." Ein zweites Hausgrundstück soll Enkel E bekommen. Dieses wurde jedoch bereits zu Lebzeiten auf ihn überschrieben.

    Es tritt daher nach Meinung meiner Kollegin gesetzliche Erbfolge ein (F 1/4, T 3/4). Ein Auschluss der Fortsetzung der GG mit handschriftlichem Testament ist wohl nicht möglich.

    Klar ist inzwischen auch, dass EG und GG nebeneinander bestehen können.

    Es stellt sich nun dennoch die Frage, was für die Grundbuchberichtigung benötigt wird?

    Fortsetzungszeugnis, Erbschein, oder beides ?

    Welchen Inhalt muss das Fortsetzungszeugnis haben ? Für Muster wäre sie sehr dankbar !

    Vielen Dank bereits im Voraus !

  • Die Aufhebung der Vereinbarung über die fortgesetzte Gütergemeinschaft wäre nur ehevertraglich möglich gewesen (§ 1518 BGB). Die Witwe kann aber die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen, dann gehört der Gesamtgutsanteil des Erblassers ganz normal zum Nachlass (§ 1484 Abs.3 BGB) und dann braucht man für die Grundbuchberichtigung nur einen Erbschein. Bleibt es bei der Fortsetzung, brauchst Du für die Grundbuchberichtigung nur ein Fortsetzungszeugnis des Nachlassgerichts nach § 1507 BGB. Der Grundbesitz gehört zum Gesamtgut, ein Erbschein kann sich darauf gar nicht beziehen. Zum Inhalt des Zeugnisses findest Du etwas bei Demharter § 35 Rn.50.

  • 1971 haben Mann X und Frau Y ineinem Ehe- und Erbvertrag vereinbart, dass künftig die Gütergemeinschaft nach BGB gelten soll.

    So sind sie auch im Grundbuch eingetragen.

    Nachdem sie sich zunächst gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten, wird 1999 in einem notariellen Erb- und Erbverzichtsvertrag der alte Vertrag aufgehoben und X und Y setzen jeweils den Sohn S als Alleinerben ein.

    Eine Vereinbarung gem. § 1483 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB wurde NICHT getroffen.

    2008 stirbt X und wird von S beerbt.

    Da eine fortgesetzte Gütergemeinschaft mangels Vereinbarung ausscheidet, trage ich S (als des Erbe des X) und die Frau Y in das Grundbuch ein.

    In welchem Gemeinschaftverhältnis werden S und Y nun eingetragen?
    Kann mir jemand weiter helfen? :gruebel:

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