Begriff "Schuldner" in § 213 InsO

  • Blöde Frage, aber ich habe keine Ahnung von Insolvenz und im Kommentar findet man auch nichts:

    Nach § 213 Inso kann bei Zustimmung der Gläubiger das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt werden. Vorliegend ist eine GmbH Schuldner und die ist ja durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wer darf die GmbH nun vertreten und den Antrag stellen?

    In meinem Schönfelder habe ich im Studium bei § 60 I Nr. 4 GmbHG ergänzt, dass der Geschäftsführer Vertreter der Gesellschaft bleibt. Aber ich weiß nicht mehr, warum ich das hingepinselt habe. Steht das irgendwo?

    Vielen Dank schon mal!

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Durch die Insolvenzeröffnung geht zwar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für das vom Insolvenzbeschlag erfasste Vermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO), an der Organstellung der Gesellschaftsorgane (Geschäftsführung, Vorstand) ändert sich aber nichts, d.h. für das, was von § 80 InsO nicht erfasst ist, bleibt es bei deren Vertretung.

    Für den in Frage stehenden Antrag kann nichts anderes gelten als für den Insolvenzantrag selbst, also § 15 InsO.

  • Grds. erfolgt nach Auflösung die Liquidation durch die GF nach § 66 I GmbH. Darum dein Vermerk im Gesetzestext.
    Bei einer Auflösung aufgrund Insolvenzeröffnung ist dies aber gem. §66 I GmbH anders. Nach baumbach/Hueck, 18. Auflage, Rdnr.24 zu § 60 GmbHG ist bei einer IE die Abwicklung nach § 66 GmbHG mit Liquidatoren ausgeschlossen.
    Die Gesellschaftsorgane bleiben zwar bestehen, doch wird Ihre Zuständigkeit weitgehend durch Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters verdrängt. Die Abwicklung erfolgt bei einer Auflösung durch IE durch den IV.
    Daher würde ich sagen, dass der Antrag nach § 213 InsO von den vertretungsberechtigten Organgen der GmbH gestellt werden muss.

    Sonst könnte ja im § 213 InsO auch gleich statt dem Schuldner der IV genannt sein.

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