§ 16 InsVV in Wohlverhaltensphase


  • Ach du liebe Zeit, macht ihr das wirklich so??? Dann hätte ich noch mehr Arbeit, als wenn ich das jährlich kontrolliere. Was da schon alles schief gegangen ist...



    Natürlich nicht, unsere Verwalter berichten von sich aus einmal im Jahr.


    Ach so. Na dann :D:D:D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D



  • Und wie es der Zufall will, kommt heute Post an einen Schuldner zurück mit dem Vermerk "Schuldner soll verstorben sein". Ein Anruf beim Vermieter bestätigt das. Hätten wir uns tatsächlich bis zum Ende der WVP "auftragsgemäß" zurückgelehnt, hätte die Akte noch 5 Jahre im Schrank gestanden, ohne dass wir es bemerkt hätten.

    Ich denke, wir werden dennoch großzügig auf die 55 ct für die Briefmarke verzichten können. :cool:

  • Auf die 55 Cent müsstet ihr bei mir nicht verzichten. Mir geht´s bei der ganzen Diskussion eher um die Sache mit dem Geld für Kopien. Ich hoffe weiterhin, dass nicht ein hiesiger Verwalter plötzlich auf solche Ideen kommt :teufel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Maus, bin auf deiner Seite

    das RVG mit den ersten fuffzig Seiten usw. passt halt nicht mangels Verweis in der InsVV.

    Hier haben wir inzwischen ein buntes Allerlei an Vergütungs- und Auslagenanträgen:

    1) NEBEN den konkreten Einzelportoauslagen, eine Pauschale wie oben nach dem RVG / GKG ... je Seite,
    2) 5,00 € Pauschale je Jahr (immerhin inkl. Porto),
    3) Konkrete Einzelportoauslagen und 0,10 € je Schreiben (an Gericht, Schuldner, Drittschuldner, wen auch immer)
    4) Gar nix an Auslagen, ist den Treuhändern zu blöd' die weitere Erbsenzählerei.

  • Vielleicht könnt Ihr aus der Entscheidung des BGH IX ZB 162/11 vom 8.03.2012,(http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…162/11&nr=59736) in der sich dieser u.a. mit den Kosten für die Übertragung des Zustellungswesens nach § 8 III InsO befasst, auch noch ein wenig Honig saugen.

    Nachdem einige Insolvenzverwalter, Treuhänder (echte) und solche für die WVP uns folgende Kostenaufstellung für ihre Auslagen eingesandt haben, nahmen wir die Entscheidung des BGH zum Anlass auf einen Nachweis der Auslagen nach § 16 I InsVV zu verzichten und gewähren für jede Zustellung 1,50 €.


    Kostenaufstellung

    Kopie des Beschlusses0,06 €
    Druckkosten Anschreiben0,06 €
    Fertigung der Zustellungsnachweise0,06 €
    Briefumschlag0,023 €
    Porto0,55 €
    Gesamtsumme0,75 €


    Ich hoffe nur, dass die IV/TH nach der demnächst anstehenden Portoerhöhung nicht erneut am Hungertuch nagen und wir unsere Kalkulation ändern müssen. :)

  • aus der Entscheidung IX ZB 162/11 sauge ich nur den Honig, dass, wenn Personalkosten abgerechnet werden dürfen, ein nicht zu beanstandender Betrag von 2,70 EUR geltend gemacht werden kann. Bei den Sachkosten bleibt es bei einem EUR pro Zustellung, wenn man nicht gerade Insolvenzpläne versendet.

    Das alles aber nur im laufenden Verfahren, für die WVP war uns die Erbenzählerei bislang zu mühsam.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wie man jetzt von 0,75 € auf 1,50 € aufrundet, erschließt sich mir nicht ganz.

    1,00 € für die 8 dreier (inkl. Porto) mach ich auch, Vorteil: Kann sogar ich im Kopf recht zügig ausrechnen.

    In der WP schwanke ich gerade, die weitere Sachkostenerstattung - neben (!) den tatsächlichen Portokosten - auf 0,20 € bis 0,40 € je gefertigtes Schreiben runterzubrechen. Am einfachsten wäre allerdings auch hier 1,00 € je Schreiben (inkl. Porto), Vorteil: Kann sogar - aber ich wiederhole mich.

    Weiterer Vorteil: Die Erbsenzähl- und -rechnerei würde für TH und Gericht auf ein praktikables Maß reduziert.

  • ... und das Ergebnis dürfte im Durschnitt auch tatsächlich recht nahe an dem tatsächlichen Sachaufwand liegen, und damit hätten wir es doch, dann ist das auch keine richtige pauschale Auslagenerstattung mehr, wie § 16 Abs. 1 Satz 3 InsVV sie nicht vorsieht.

    Der nötige diversifizierende Einzelaspekt ergäbe sich individuell bezogen auf das jeweilige Verfahren und dem dort betriebenen tatsächlichen Sachkostenaufwand anhand der variierenden Anzahl der gefertigten Schreiben und das wär ja dann auch nicht mehr pauschal.

  • Wie man jetzt von 0,75 € auf 1,50 € aufrundet, erschließt sich mir nicht ganz.


    Da einige IV/TH ihre Auslagen bis auf 3 Stellen hinter dem Komma glaubhaft zu machen meinten, bestand hier die Befürchtung, dass unsere Außenmitarbeiter doch arg am Hungertuch nagen und selbst zum Insolvenzantragsteller werden könnten.

    Daher hat das hiesige Insolvenzgericht- Rechtspflegersen:)t - die Erhöhung der Zustellungsauslagen auf 1,50 € beschlossen.

    Damit denken wir, werden sowohl die Portoerhöhung der Deutschen Post ab 2013 als auch eventuelle Steigerungen der Betriebskosten der IV/TH für die nächsten Jahre ausgeglichen.
    Deshalb auch bereits 1,50 € und nicht 1,00 €, obwohl das Nachprüfen dann sicherlich leichter fiele. Auch an 2 € hatten wir gedacht, aber diesen kleinen Handlungsspielraum wollten wir noch nicht aus der Hand geben.
    Und weil bislang alle befragten IV/TH glücklich darauf anbissen, bleibt es nun bei 1,50 €.

    Nur zur weiteren Klarstellung:
    Der Betrag von 1,50 € wird nur für die Zustellung von Schreiben gemäß § 8 III InsO gewährt.
    Also nur für die Fälle, in denen das Insolvenzgericht sich seiner originären Aufgabe entledigt und diese den IV/TH übertragen hat.

    Irgendwelche anderen Briefe, 3-Zeiler oder Berichte, die die IV/TH verfassen und absenden, wurden in der Vergangenheit von unseren IV/TH nicht geltend gemacht, so dass hier nichts zu ändern war.

    Übrigens haben wir auch IV/TH die bislang keine Zustellungsauslagen oder sonstige Lästigkeitsprämien beantragt haben.

  • Ist hier schon ziemlich lange so, dass es 1,50 pro Zustellung im Inso-Verfahren gibt. In der Wohlfühlphase gibt´s nix extra - fertig. Man gewöhnt sich an allem, auch an dem Dativ, näch. ;)

  • Rechtspflegersenat gefällt mir.
    Der hatte seinerzeit bei uns den 1,00 € "beschlossen" für die 8 dreier.

    (Angehoben von einer ersten Praxis von - nur - 0,60 € je ZU,
    ich gestehe im nachhinein zu: tatsächlich ein wenig zu niedrig und im übrigen genauso blöd' rechenbar wie bspw. 1,80, 2,10 od. 2,70 €).

    Würde auch nach der Portoerhöhung grundsätzlich bei dennoch weiterhin zeitgemäßen und praktikablen 1,00 € bleiben wollen.

    Und fände diesen Ansatz auch bei § 16 Abs. 1 Satz 3 InsVV in der WP
    nach wie vor ganz passend.

  • Weil die Portoerhöhung ja nur 3 Cent betragen, die IK-Vergütung aber von 600 auf 800 Euro steigen soll, denke ich, dass wir bald in Geld schwimmenden Treuhänder gnädig auf eine Weiterreichung der Portoerhöhung verzichten können.

    Der größte Teil der Arbeit bei den meisten (Mini-) Benachrichtigungen ist doch, den Serienbrief zu erstellen. Ob man dann 1 oder 100 Gläubiger anschreibt, macht bei den Sachkosten pro Brief keinen Unterschied, die -nicht ansetzbaren- Personalkosten erleben aber eine starke Degression, fallen also in den kleinen Verfahren erheblich mehr ins Gewicht. Das hat zur Folge, dass man meist bei den "großen" Anschreiben die Auslagen ansetzt, aber doch nicht für 2 Benachrichtigungen, denn da wird der Vergütungsantrag länger, bis die zusätzlichen Schreib- und Druckkosten den 2 Euro-Vorteil eingeholt haben.

    Aber nochmal zu @Enno, #67: Du beziehst dich auf § 16 InsVV. Mir fällt spontan nicht ein, was in der WVP nach 8/3 zugestellt wird?

  • Weil die Portoerhöhung ja nur 3 Cent betragen, die IK-Vergütung aber von 600 auf 800 Euro steigen soll, denke ich, dass wir bald in Geld schwimmenden Treuhänder gnädig auf eine Weiterreichung der Portoerhöhung verzichten können.

    ...

    Augenwischerei: ...dafür fällt die untere Staffel von 6 - 10 Gläubiger weg.

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  • Da hast du schon Recht, es hat aber trotzdem einen Effekt, es gibt so viele Verfahren mit zwei, drei, vier Anmeldungen.

    Vielleicht kann sich der Gesetzgeber dann auch noch dazu herablassen, den Zuschlag auf Verteilungen in der WVP ab der ersten Überweisung zu geben. Hier ist es nämlich fast gar kein Unterschied, ob das Programm eine oder zwanzig Überweisungen erstellt. Nur das Haftungsrisiko vergrößert sich, weil die Wahrscheinlichkeit, dass eine Kontonummer falsch eingegeben ist, bei zwanzig Überweisungen so ungefähr zwanzigmal so groß ist wie bei einer Überweisung.

  • Aber nochmal zu @Enno, #67: Du beziehst dich auf § 16 InsVV. Mir fällt spontan nicht ein, was in der WVP nach 8/3 zugestellt wird?

    Grundsätzlich, das Allerwichtigste!!!

    Der Vergütungsantrag gegen den der Schuldner RM einlegen kann.

    Wobei das bei uns unterschiedlich gehabt wird.

    Einige Kollegen lassen alles über den Treuhänder zustellen.
    (Zur Freude der SE-Mitarbeiter, die nicht merken, dass dadurch der Ast auf dem sie sitzen an gesägt wird.)

    Andere lassen nur an die Gläubiger zustellen.


    Andere lassen die SE ihre originären Tätigkeiten ausführen und nichts per IV bzw. TH zustellen.

    Aber wie gesagt, meinte ich nicht nur Zustellungen während der WVP, sondern während der Dauer des gesamten Verfahrens.

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