Verfahrenspflegschaft für nachlassger. Genehmigung

  • Das ist sie auch nicht. Inzwischen hat dazu das LG Hamburg zum Beispiel entschieden:

    Ein Nachlasspfleger kann ein Girokonto des Erblassers auch ohne nachlassgerichtliche Genehmigung auflösen und das Kontoguthaben in Empfang nehmen. (Leitsatz der Redaktion) LG Hamburg, Anerkenntnis- und Endurt. v. 16. 7. 2010 − 317 O 77/10 (NJW-RR 2011, 513)


    Bei meiner letzten Antwort wollte ich eigentlich aber nur allgemein die aufgeworfene Frage nach der Verfahrenspflegerbestellung beantworten und nicht die Frage, ob eine Kontoauflösung genehmigungsbedürftig ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Und ich war davoh ausgegangen, dass der Fragesteller ein solches Konto hat- aber es ist ja sogar ein Girokonto, über welches genehmigungsfrei verfügt werden darf.
    Nun hab ich aber wenigstens mal eine Entscheidung; danke TL.

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