Das ist sie auch nicht. Inzwischen hat dazu das LG Hamburg zum Beispiel entschieden:
Ein Nachlasspfleger kann ein Girokonto des Erblassers auch ohne nachlassgerichtliche Genehmigung auflösen und das Kontoguthaben in Empfang nehmen. (Leitsatz der Redaktion) LG Hamburg, Anerkenntnis- und Endurt. v. 16. 7. 2010 − 317 O 77/10 (NJW-RR 2011, 513)
Bei meiner letzten Antwort wollte ich eigentlich aber nur allgemein die aufgeworfene Frage nach der Verfahrenspflegerbestellung beantworten und nicht die Frage, ob eine Kontoauflösung genehmigungsbedürftig ist.