Kammerbeiträge als öffentliche Grundstückslasten?

  • Ich meine es doch wirklich nicht böse. Es ist doch manchmal erstaunlich wie verzwickt die Gesetze sind und man sich als "kleiner Gesetzeskenner" damit rumstreiten muss. Ich finde es aber immer wieder prima, dass man hier im Forum doch zu einer Lösung kommt, auch wenn uns der Gestzgeber manchmal im Regen stehen lässt.

  • Ein schönes Beispiel für die Auslegung von Gesetzen ... ;)

    Meine Meinung:
    Steht zwar nicht explizit drin, aber in der Gesamtschau würde ich es wohl als öffentliche Last behandeln. Ein bißchen was in mir sträubt sich zwar dagegen - wenn es eine öffentliche Last sein soll, warum hat es der Gesetzgeber dann nicht klipp und klar reingeschreiben? - aber wenn man mal überdenkt, wie manche Gesetze zustandekommen, kann man schon mal mit der Auslegung etwas großzügig sein.
    Gegebenenfalls soll halt der nachrangig beeinträchtigte Gläubiger Widerspruch gegen den Teilungsplan einlegen und eine gerichtliche Klärung herbeiführen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Bleibt die Frage, ob mit "Betrieb" auch das Grundstück gemeint ist.


    Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung;):

    Laut § 26 Abs. 1 ist der Betrieb durch Bezugnahme auf die entsprechende Definition des Bewertungsgesetzes umschrieben.

    Und § 34 Bewertungsgesetz erklärt uns dann, was alles zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört.
    Aha, Grundstück / Gebäude sind wohl dabei.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!