Kammerbeiträge als öffentliche Grundstückslasten?

  • Das Finanzamt meldet Landwirtschaftskammerbeiträge zur Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG an. Sie lasten als öffentliche Lasten auf den Betrieben (§ 26 LwKG Niedersachsen). Dies bedeutet m. E. jedoch noch nicht, dass es sich auch um öffentliche Grundstückslasten handelt. Hat jemand Entscheidungen dazu?


  • Dies bedeutet m. E. jedoch noch nicht, dass es sich auch um öffentliche Grundstückslasten handelt.

    Mir fällt ehrlich gesagt auch nicht ein, was die Bestimmung zur öffentlichen Last sonst bedeuten sollte :gruebel:

  • § 28


    (1) Der Beitrag wird jährlich für ein Haushaltsjahr erhoben und ist jeweils am 25.Oktober fällig.
    (2) 1Schuldnerin oder Schuldner des Beitrages ist

    • in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 1, wer Schuldnerin oder Schuldner der Grundsteuer ist



    Sollte doch hiermit eindeutig sein, oder?

  • Nach meiner unbeachtlichen Meinung ergibt sich das eben in Verbindung mit § 26 Abs. 2.


    Wieso? Nur weil dort steht, wer Schuldner ist? Daraus kann man nicht auf eine öffentliche Last schließen.
    Evtl. gibt es aber ja noch andere landesrechtliche Vorschriften, gegebenenfalls die Satzung der Landwirtschaftskammer.

  • OK, hier der ganze §, vielleicht ändet das etwas Deine Meinung:

    § 26
    (1) Die Landwirtschaftskammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge
    1. von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes und
    den diesen gleichstehenden Betriebsgrundstücken, die Gegenstand der Grundsteuer und
    von der Grundsteuer nicht befreit sind. Ist Grundbesitz als Betrieb der Land- und
    Forstwirtschaft bewertet und von der Grundsteuer nicht befreit, so sind Beiträge hierfür auch
    zu entrichten, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise als Haus- oder Kleingarten genutzt
    wird;
    2. von den Betrieben der Küsten- und kleinen Hochseefischerei, deren Fischereifahrzeuge
    nach dem niedersächsischen Fischereirecht zu registrieren und zu kennzeichnen sind.


    (2) Der Beitrag ruht auf den beitragspflichtigen Betrieben als öffentliche Last.

  • Meine Meinung brauche ich nicht zu ändern, wenn Du nunmehr einen ganz anderen Paragraphen hinterherschiebst. Meine Postings bezogen sich lediglich auf Deinen zitierten § 28.
    Nach § 26 sehe ich die Beiträge natürlich als öffentliche Last an, Dein zitierter § 28 gibt das jedoch nicht her, mehr wollte ich nicht ausdrücken.

  • Ok Stefan, Du bist ja wirklich etwas stur. :D

    Aber wenn ich nachfolgende Entscheidung lesen, dann muss ich Dir wohl oder über doch zustimmen.

    BGH, 30.06.1988, IX ZR 141/87

    1. Öffentliche Abgaben sind nur dann öffentliche Grundstückslasten i. S. §http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_410http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_6 I Nr. 3 ZVGhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_7, wenn sie in dem für die Abgabe maßgebenden Bundes- oder Landesgesetz als öffentliche Last bezeichnet sind oder aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgeht, daß die Abgabenschuld auf dem Grundstück lastet und mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstücks besteht.

  • Bleibt die Frage, ob mit "Betrieb" auch das Grundstück gemeint ist.


    Das ist spannend (können glaube ich auch nur Beamte spannend finden:teufel:).
    Gablers Wirtschaftslexikon unterscheidet öffentliche Lasten im engeren Sinne und im weiteren Sinne:

    Zitat

    I.w.S.: Sammelbegriff für alle öffentlich-rechtlichen Pflichten zu einer Leistung oder Duldung ohne Rücksicht auf Rechtsgrund und Inhalt im Einzelnen. Beispiel: Abgaben.
    I.e.S.: Öffentlich-rechtliche Pflicht, die als dingliches Recht auf einer Sache, v.a. auf einem Grundstück ruht, und zwar als Leistungspflicht (Hypothekengewinnabgabe), Haftungspflicht (Verwertungsrecht) oder Duldungspflicht.


    I.w.S. muss es sich also nicht um eine Grundstückslast handeln. Erscheint eigentlich auch logisch, da ein Betrieb ein Grundstück auch lediglich angemietet haben kann.
    Dagegen spricht allerdings (nun kommt Rainers § 28 ins Spiel), dass Schuldner dieser Last der Grundsteuerschuldner sein soll. Es würde doch schlichtweg keinen Sinn machen, den Grundsteuerschuldner zum Schuldner von Abgaben eines Betriebes zu machen, wenn es sich nicht ume eine öffentliche Grundstückslast handeln würde. Da es sich vorliegend wohl um Beiträge für forst- und agrarwirtschaftliche Betriebe handelt, liegt zumindest die Verbindung zum Grundstück nahe.

  • Als Großstädter tue ich mich schwer :), meine Gedanken sind aber ähnlich wie Stefans. In den meisten Fällen ist ein landwirtschaftlicher Betrieb ohne Grundstück, insbesondere Ackerfläche, kaum denkbar, sondern es ist vielmehr Voraussetzung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!